28. Februar 2007

Ende des Aussiedlerzuzuges?

Die Bundesregierung will das Bundesvertriebenengesetz ändern und Tor für Aussiedler endgültig schließen. Sie begründet den Entwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), über den letztendlich der Bundestag beschließen muss, zum einen mit der politischen Entwicklung (Erweiterung der Europäischen Union) und mit Problemen der Verwaltungspraxis, insbesondere im Bescheinigungsverfahren. Zum anderen soll angeblich sichergestellt werden, dass Schwerkriminelle, gewaltbereite Extremisten und Terroristen nicht durch das Aufnahmeverfahren von Spätaussiedlern nach Deutschland kommen können. Der folgende Kommentar von Bundesrechtsreferent Dr. Johann Schmidt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, ist zugleich der Auftakt zu einer Diskussion im Vorfeld des Verbandstages der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Bad Kissingen.
Die wesentlichen Änderungen, die unseren Leserkreis interessieren, sind Folgende:

- Alte Übernahmegenehmigungen des Bundesverwaltungsamtes aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 sowie alte Aufnahmebescheide aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 sind nur bis zum 31. Dezember 2009 wirksam.

- Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren nunmehr alleine – ohne Beteiligung der Bundesländer – durch. Entsprechendes gilt – nach dem Zuzug – auch für das Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung.

- Die bisherigen Ausschlussgründe des § 5 BVFG werden erweitert. Zur Feststellung von Ausschlussgründen beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.

- Das Bundesverwaltungsamt soll die Anfrage zur Feststellung von Ausschlussgründen nach dem Zuzug und vor Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung und des damit verbundenen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls als zweite – Abfrage bei den Sicherheitsbehörden vornehmen.

- Die weiteren Änderungen betreffen Ausnahmeregeln für Behinderte, Verfahrensvorschriften etc.

Stellungnahme hierzu:

Spätaussiedlerbewerber aus Rumänien werden zukünftig vor „verschlossenen Toren“ stehen, es sei denn sie sind im Besitz einer Übernahmegenehmigung oder eines Aufnahmebescheides nach „altem“ Recht (siehe oben). Auch Letztere müssen jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2009 nach Deutschland zuziehen. Ob allein der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union zu einer Befristung rechtsgültig erteilter Zuzugsgenehmigungen herangezogen werden kann erscheint zweifelhaft. Die Begründung der Bundesregierung in dem Gesetzesentwurf (Drucksache 781/06) ist wenig überzeugend. Dort wird auf Seite 25 ausgeführt: denn die Annahme eines bei Bescheiderteilung vermuteten Kriegsfolgenschicksals, das bis heute fortwirkt, ist bei EU-Bürgern nicht mehr gerechtfertigt.

Zum einen wird die bisherige Rechtslage verkannt. Hiernach muss das Kriegsfolgeschicksal bzw. die Benachteilung nur bei Antragstellern fortwirken, die Nachteile erlitten haben, die wegen des deutschen Volkstums vor dem 31. Dezember 1992 entstanden sind, nicht jedoch bei Antragstellern, die die Verfahren nach dem 1. Januar 1993 durchlaufen haben. Zum anderen wird trotz der vorgesehenen Übergangsregelung der Rechtsgedanke des Vertrauensschutzes nicht ausreichend berücksichtigt. Höchste deutsche Regierungsvertretern haben Aussiedlungswillige bei verschiedenen Anlässen, insbesondere anlässlich von Besuchen in Siebenbürgen, immer wieder ermuntert, ihre Heimat nicht zu verlassen: Sie hätten eine wichtige Rolle als „Brückenbauer“ zu erfüllen. Es würde ausreichen, wenn sie sich ihr Zuzugsrecht durch eine Übernahmegenehmigung „absichern“ würden. Dass dies nicht ausreicht, mussten bereits in den letzten Jahren viele Aussiedlungsberechtigte mit alten Bescheiden in Deutschland erleben. Sie wurden – soweit sie Aufnahmebescheide nach dem 1. Januar 1993 erhielten – des Öfteren aus Gründen der sogenannten „Benachteiligungsproblematik“ des § 4 Abs. 2 BVFG nicht anerkannt, selbst wenn das Bleiberecht gesichert war. Auch fremdrentenrechtlich wurden sie enttäuscht, da sie durch die Ablehnung nicht anspruchsberechtigt waren; sie erhielten lediglich den Status eines Ausländers.

Nunmehr soll die Wirkung der erteilten Genehmigungen, die auch nicht etwa bislang zurückgenommen wurden, zeitlich befristet werden.

Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Gesetzesänderung. Dennoch soll es an dieser Stelle nicht versäumt werden anzuregen, dass Betroffene mit „alten“ Zuzugsgenehmigungen möglichst umgehend prüfen, ob sie noch eine Aussiedlung wollen oder nicht. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Gesetzesänderung – mit der sicherlich zu rechnen sein dürfte – sogar noch kürzere Übergangsfristen vorsehen wird.

Für neue Aussiedlungswillige, die nicht im Besitz von alten Zuzugsgenehmigungen sind, dürften kaum noch realistische Möglichkeiten bestehen, nach Deutschland auszusiedeln. Dies nicht etwa wegen fehlender Sprachkenntnisse oder wegen der Ausschlusstatbestände (Verhinderung des Zuzugs Krimineller, Terroristen etc.), sondern wegen der fehlenden Möglichkeit, heutzutage Benachteiligungen in Rumänien aufgrund des deutschen Volkstums gegenüber deutschen Behörden glaubhaft zu machen.

Seit dem 1. Januar 2007 gibt es europarechtlich zwar auch andere Zuzugsmöglichkeiten. Diese bleiben jedoch, was die sich daran anknüpfenden Rechte anbelangt, weit hinter denen zurück, die ein vertriebenenrechtlicher Zuzug gewährleistet.

Dr. Johann Schmidt


Anregung zur Diskussion

Der Kommentar von Bundesrechtsreferent Dr. Johann Schmidt über die geplante Gesetzesänderung ist zugleich als Anregung für weitere Diskussionsbeiträge im Vorfeld des Verbandtages der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland gedacht. Diesem Gremium, das am 3.-4. November 2007 in Bad Kissingen tagen wird, obliegt die letzte Entscheidung in grundsätzlichen Fragen, die die Gesamtheit der in Deutschland ansässigen Siebenbürger Sachsen betreffen. In den nächsten Ausgaben dieser Zeitung werden Amtsträger der Landsmannschaft über den aktuellen Stand und die Perspektiven der vielseitigen Kultur-, Jugend- und Verbandsarbeit berichten. Unsere Mitglieder werden hiermit eingeladen, ihre Meinung zu diesen Themen zu äußern.

Schlagwörter: Vertriebene und Aussiedler, Landsmannschaft, Rechtsfragen, Aussiedlerzuzug

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