4. Februar 2015

Deutsche Aussiedler sind keine Migranten

In einem Beitrag in der Fachzeitschrift ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (10/2014, Seite 349 ff.) beschäftigen sich drei Autoren, die im Forschungszentrum Migration, Integration und Asyl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) tätig sind, mit dem Verlauf der Zuwanderung von (Spät-)Aussiedlern im Wechselspiel mit den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Es werden ausgewählte Ergebnisse zur Integration auf Basis einer Analyse von Daten des Mikrozensus vorgestellt, um einen Einblick in die gegenwärtige Lebenssituation der Zuwanderungsgruppe zu ermöglichen. In seinem nachfolgenden Beitrag gibt Dr. Johann Schmidt, Rechtsreferent des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland, einige der dort gemachten Feststellungen wieder und analysiert verwendete Begriffe.
In der Einleitung wird darauf hingewiesen, dass (Spät-)Aussiedler aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit eine besondere Migrantengruppe (Hervorhebung durch den Verfasser) ­seien. Zugegebenermaßen werden die Begriffe „Migrant“, „Migrantengruppe“, „Menschen mit Migrationshintergrund“ o.ä. in den Medien, der Alltagssprache und in der Definition des Statistischen Bundesamtes sowie in Fachbeiträgen oft verwendet, um gewissermaßen die in Deutschland lebenden „ausländischen Mitbürger“ bzw. deren Herkunftsgebiete zu umschreiben. Laut der Online-Enzyklopädie Wikipedia werden als Migranten jene Menschen bezeichnet, die von einem Wohnsitz/Land zu anderen Wohnsitzen/ Ländern wandern bzw. durchziehen. Entweder sind sie dauerhaft nicht sesshaft oder sie geben ihren bisherigen Wohnsitz auf, um zu einem anderen Wohnsitz zu ziehen (das lateinische Verb migrare bedeutet auswandern, wandern, reisen).

Unter Hinweis darauf, dass im Jahr 2005 der Themenkomplex Migration und Integration neu in das Erhebungsprogramm des Mikrozensus aufgenommen wurde, wird Bevölkerung mit Migrationshintergrund wie folgt definiert: „Alle, die nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, alle in Deutschland geborenen Ausländer/innen und alle in Deutschland mit deutscher Staatsangehörigkeit geborene mit zumindest einem zugezogenen oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil (www.statistischesbundesamt.de/„Personen mit Migrationshintergrund“). Gegen eine solche Definition spricht zunächst der Wortlaut von Artikel 116 Abs. 1 GG, wonach u.a. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, wer als Vertriebener deutscher Volkszugehöriger oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Von einer Migration ist dort keine Rede.

Des Weiteren kann sicherlich auch die Auffassung hier zurecht vertreten werden, dass eine rein statistische Kategorie-Definition bzw. ein als solcher verwendeter Begriff nichts über das subjektive Zugehörigkeitsempfinden einer Person zur deutschen oder ausländischen Kultur aussagt. Darüber hinaus wird die verwendete Begrifflichkeit des Statistischen Bundesamtes bezogen auf den Personenkreis, der Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, auch deshalb nicht gerecht, weil Flüchtlinge und Vertriebene, die vor 1949 im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik ihren Wohnsitz genommen haben (bzw. nehmen mussten), nach obiger Definition nicht als „Migranten“ bezeichnet werden, anders als diejenigen nach 1949 Zugezogenen.

Korrekt wäre es nach diesseitiger Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf Art. 116 Abs. 1 GG und die dort festgelegte Definition für den Begriff „Deutscher“, alle Flüchtlinge und Vertriebene – unabhängig von ihrem Zuzugsdatum – nicht als „Migranten“ zu bezeichnen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass dieser Personenkreis Aufnahme durch das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gefunden hat und heute noch findet, während der andere Personenkreis, der nach Deutschland zuzieht nach Ausländer- oder Asylrecht behandelt wird. Dass auch eine entsprechende statistische Erfassung gesondert möglich ist, resultiert auch daraus, dass die (Spät-)Aussiedleraufnahme personenbezogen beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln stattfindet. Dort liegen Daten seit dem Jahr 1950 vor. Bezogen auf den Zuzug von (Spät-)Aussiedlern aus Rumänien ergeben sich folgende Zahlen:

1950-1989: 242 322

1990-2000: 186 901

2001-2013: 1 076

Gesamtzahl 1950-2013: 430 299

(Quelle: ZAR 10/2014, Seite 350, m.w. Quellennachweis)

Der Beitrag beschäftigt sich im Übrigen auch mit – hier bekannten, aber durchaus lesenswerten – Abhandlungen betreffend die Wanderungsbewegungen der Vorfahren der (Spät-)Aussiedler, deren historischer Privilegierung, aber auch das erlittene Kriegsfolgeschicksal, alles im Kontext der jeweils geltenden gesetzlichen bundesvertriebenenrechtlichen Bestimmungen. Im Weiteren erfolgen Ausführungen zu der Entwicklung der jährlichen Zuwanderungszahlen, der Einbeziehung von Familienangehörigen und Ausführungen zu soziodemographischen und ausgewählten Integrationsindikatoren. Laut der dort gemachten Feststellungen und Quellennachweisen weisen (Spät-)Aussiedler und ihre Angehörigen auch bei den Daten zur Erwerbstätigkeit und zur Armutsgefährdung eine insgesamt günstige Struktur auf. Die sog. Erwerbstätigenquote – der Anteil der 15- bis unter 65-Jährigen in der jeweiligen Bevölkerung, die erwerbstätig sind – liegt bei (Spät-)Aussiedlern sogar etwas höher als in der Gesamtbevölkerung (ZAR 10/2014, Seite 353).

Im Fazit wird seitens der Autoren festgehalten, dass die in den Herkunftsländern erfahrenen Verfolgungen und Benachteiligungen der deutschen Volkszugehörigen dazu geführt haben, dass Deutschland für diese Menschen Verantwortung übernommen hat und weiterhin übernimmt und dass bei Betrachtung der vorliegenden Daten zur Lebenssituation und Integration von (Spät-)Aussiedlern in ihrer gesamten Breite sich überwiegend eine positive Bilanz zeige (ZAR 10/2014, Seite 354).

Trotz der entschuldbaren und nachvollziehbaren Bezeichnung der deutschen (Spät-)Aussiedler als besondere Migrantengruppe stellt der Beitrag eine sachliche Abhandlung der Thematik des (Spät-)Aussiedlerzuzuges und deren Integration anhand von aktuelleren Quellenzusammenstellungen dar. Auch dem Fazit ist uneingeschränkt zuzustimmen.

Rechtsanwalt Dr. Johann Schmidt, Nürnberg

Schlagwörter: Aussiedler, Spätaussiedler, Aussiedlerzuzug, Migration

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