25. Januar 2016

Abschlussregelung im Häftlingshilfegesetz

Der Deutsche Bundestag hat in einer am 12. November 2015 in Kraft getretenen Neuregelung des Häftlingshilfegesetzes (HHG) beschlossen, die Unterstützungsleistungen nach dem HHG durch eine abschließende Einmalzahlung zu beenden.
Die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn hat den Auftrag, ehemalige politische Häftlinge aus dem kommunistischen Machtbereich sowie deren hinterbliebene Ehepartner, Eltern und Kinder, soweit sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, zu unterstützen. Hierzu gewährt sie Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG.

Nunmehr wurde entschieden, dass knapp 70 Jahre nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges nicht zuletzt aufgrund des Alters der Empfänger dieser Leistungen, die im Schnitt über 80 Jahre alt sind, durch Auszahlung eines Betrages in Höhe von rund 3.000 Euro die Leistungen abzuschließen.

Mit diesem Betrag soll das schwere Kriegsfolgenschicksal der sogenannten Erlebnisgeneration besonders gewürdigt und anerkannt werden. Letztmalig kann ein Antrag nach § 18 HHG auf Unterstützungsleistungen bis zum 30. Juni 2016 bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, An der Marienkapelle 10, 53179 Bonn, beantragt werden.

In den Genuss von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetzes (und somit auch der abschließenden Einmalzahlung) bei rechtzeitiger Antragstellung, dürften jedoch nur wenige unserer Landsleute in Betracht kommen. Die Zeiten der Verschleppung nach Russland wurden unter das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) subsummiert, so dass die wenigsten zuständigen Länderbezirksregierungen Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 HHG erstellt haben. Anders war die Lage lediglich vorübergehend 2002/2003, als Bayern entsprechende Bescheinigungen ausstellte (vgl. den Artikel in der Siebenbürgischen Zeitung Online vom 18. August 2003 „Entschädigung für Russlanddeportierte“ des Verfassers auch dieses Artikels). Mit anderen Worten ausgedrückt, sollten die – wohl wenigen – Berechtigten nach dem HHG, die auch derzeit Unterstützungsleistungen von der oben erwähnten Stiftung für ehemalige politische Häftlinge nach § 18 HHG erhalten, einen Antrag auf Bewilligung der vorerwähnten Abschlusszahlung stellen. Ebenfalls nur vollständigkeitshalber ist noch zu erwähnen, dass die Leistungen nach dem HHG nur für Bedürftige (wirtschaftliche Notlage) gewährt worden sind.

Das heißt, hier spielt das eigene Einkommen/Vermögen eine Rolle. In einem Telefonat des Verfassers mit der oben erwähnten Stiftung wurde für Ehepaare eine Einkommensgrenze von 1 430 Euro und bei Einzelpersonen von 1 045 Euro (nach Abzug von Miete und dergleichen) genannt. Im Telefonat wurde auch darauf hingewiesen, dass die Russlanddeportierten gegebenenfalls Entschädigungsrenten aus Rumänien erhalten (Umstand, der hier bekannt ist, vgl. z.B. den Artikel „Entschädigungsrenten weitgehend erfolgreich umgesetzt“, Siebenbürgische Zeitung vom 5. August 2014) bzw. in den Genuss von Entschädigung ziviler deutscher Zwangsarbeiter kommen könnten. Entsprechende Entschädigungen hat der Deutsche Bundestag mit dem Bundeshaushaltsgesetz für 2016 beschlossen (diese Zeitung berichtete am 13. November 2015).

Dr. Johann Schmidt, Nürnberg

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigung

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Neueste Kommentare

  • 25.01.2016, 11:21 Uhr von getkiss: Vielen Dank für die aktuelle Information. Wie gestaltet sich die Antragsbewilligung, - wenn nur ... [weiter]

Artikel wurde 1 mal kommentiert.

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