17. März 2010

Hilfen im Alter – Haushaltshilfen aus Rumänien

In vielen Haushalten gibt es aufgrund besonderer Umstände erhöhten Bedarf an Hilfe: Großeltern in vorgerücktem Alter sind oft pflegebedürftig und brauchen mehr Hilfe im Alltag. Dieses führt zu Mehrbelastungen, die ihre berufstätigen Kinder nicht alleine bewältigt können. Deshalb wird seit dem Beitritt Rumäniens zur EU vermehrt die Frage gestellt, ob nicht eine Haushaltshilfe aus Siebenbürgen die Lösung sein könnte. Vor allem Siebenbürger Sachsen mit eigenem Haus oder eigener Wohnung könnten dadurch in vertrauter Umgebung von einer häuslichen Arbeitskraft gepflegt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hat der Jurist Dr. Bernd Fabritius auf Anfrage unserer Leser untersucht.
Rumänien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der EU. Damit genießen rumänische Staatsangehörige Freizügigkeit in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie können also ohne Visum nach Deutschland einreisen. Sie halten sich berechtigt in Deutschland auf, wenn sie sich durch einen Pass oder amtlichen Personalausweis ausweisen. Das bestehende Aufenthaltsrecht bedeutet aber nicht, dass diese Personen auch eine Arbeit aufnehmen dürfen. Für die Aufnahme einer Beschäftigung benötigen die Arbeitnehmer der neuen EU-Mitgliedstaaten für eine Übergangszeit weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU, die von der zuständigen Agentur für Arbeit erteilt wird, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Eine solche Genehmigung kann erteilt werden für Haushaltshilfen zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zur Dauer von drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen im Sinne des SGB XI (Sozialgesetzbuch XI), wenn die Haushaltshilfe aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt worden ist (§ 21 Beschäftigungsverordnung –BeschV-). Solche Absprachen bestehen mit den Arbeitsverwaltungen in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, in Ungarn, Slowenien, Rumänien und Bulgarien.

Haushaltshilfen sind Hilfspersonen, die hauswirtschaftliche Arbeiten und – seit dem 1. Januar 2010 – auch notwendige pflegerische Alltagshilfen übernehmen dürfen. Dazu gehören einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Ausscheidung und der Mobilität. Den Pflegebedürftigen wird dadurch ermöglicht, weiter in ihrer gewohnten Umgebung zu leben. Nicht erlaubt sind Arbeiten, die üblicherweise von ausgebildeten Pflegekräften verrichtet werden.

Für die Genehmigung gelten folgende Regeln: Eine Person (aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten) kann bis zu drei Jahre beschäftigt werden. Es werden nur sozialversicherungspflichtige Vollzeittätigkeiten zugelassen. Die Entlohnung muss den tariflichen Bedingungen entsprechen, der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterbringung Sorge zu tragen und muss die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung und Lohnsteuerabführung vornehmen. Die ausländischen Haushaltshilfen sind nämlich während ihrer Tätigkeit im Haushalt der Pflegebedürftigen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Sie unterliegen damit während dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tariflichen oder üblichen Vollzeitstundenzahl entsprechen. Das sind mindestens 38,5 Wochenstunden. Das zu zahlende Gehalt muss in der Beschäftigungszusage, die bei Beantragung der Genehmigung vorgelegt werden muss, konkret benannt werden und dem einschlägigen Tarifvertrag entsprechen oder ortsüblich sein. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für eine angemessene Unterkunft zu sorgen. Diese Mindestlöhne sind in den Bundesländern unterschiedlich hoch und betragen monatlich brutto z.B. 1 280,77 € in Bayern, 1 302,00 € in Baden-Württemberg, 1 333,00 € in Nordrhein-Westfalen oder 1 261,00 € in Hessen. Bundesweit einheitlich sind die Regeln für Urlaub (bis einschließlich zum 29. Lebensjahr der Hilfsperson 26 Tage, danach 30 Tage), für die Möglichkeit der Vereinbarung einer Probezeit (höchstens 4 Wochen) und die Kündigungsfristen (1 Monat zum Monatsende). Von dem zu berechnenden Nettobetrag kann der Arbeitgeber Kosten für Unterkunft und Verpflegung abziehen, die Abzugshöchstgrenzen liegen für freie Unterkunft und Verpflegung für das Jahr 2010 bei monatlich 419,00 €, bei Aufnahme der Haushaltshilfe in den Arbeitgeberhaushalt bei monatlich 388,40 €. Aus dem Bruttolohn müssen Beiträge zur Sozialversicherung und die Steuer abgeführt werden. Für das Jahr 2010 gelten folgende Beitragssätze: Krankenversicherung: 14 %, Pflegeversicherung: 1,95 %, Rentenversicherung: 19,9 %, Arbeitslosenversicherung: 2,8 %. Diese Beiträge zahlen Arbeitgeber und Hilfsperson je zur Hälfte. Die Hilfsperson zahlt zusätzlich 0,9 % KV-Ergänzungsbeitrag alleine. Daneben ist bei Kinderlosigkeit ein Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung von 0,25 % zu zahlen.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (er setzt sich aus den genannten Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und gegebenenfalls dem Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zusammen) ist vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle (= Krankenkasse) zu entrichten. Den Eigenanteil der Hilfsperson zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab. Der Beitrag zur Unfallversicherung, die der Arbeitgeber alleine trägt, wird vom jeweiligen Träger der Unfallversicherung erhoben.

Genehmigungsverfahren

Der Antrag auf Genehmigung ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Beschäftigungszusage - Rumänien) von der hilfebedürftigen Person (als Arbeitgeber) mit einem Beleg über die Anerkennung mindestens der „Pflegestufe Null“ an die Arbeitsagentur am Wohnsitz zu senden. Wurde eine Pflegestufe noch nicht anerkannt, kann eine solche Feststellung über den Hausarzt eingeleitet werden. Der Antrag auf Arbeitsgenehmigung kann dann mit der Bescheinigung des Hausarztes über die Beantragung mindestens der Pflegestufe Null an das Arbeitsamt eingereicht werden. Nach einer Prüfung, ob die Stelle nicht auch mit einer Hilfskraft aus Deutschland besetzt werden kann, wird der Antrag von der örtlichen Agentur für Arbeit an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Bonn geleitet und von dort nach einer weiteren Prüfung nach Bukarest weitergeleitet. Wichtig ist, dass im Antrag die Daten des Antragstellers (die hilfebedürftige Person als Arbeitgeber) und der gewünschten Hilfskraft sehr genau mit vollständiger Anschrift (einschließlich neuer Postleitzahl!) angegeben werden, weil der Antrag sonst in Rumänien nicht weiter bearbeitet wird. Sind die Angaben vollständig, wird der Antrag an die örtliche Arbeitsverwaltung am Wohnsitz der Hilfsperson in Rumänien weitergeleitet, wo eine ärztliche Untersuchung der Hilfsperson veranlasst wird. Verläuft diese erfolgreich, bekommt der Antragsteller die Beschäftigungszusage mit der erforderlichen Genehmigung aus Rumänien zurück und kann diese zur Erteilung der Arbeitserlaubnis erneut an die Arbeitsagentur in Deutschland senden. Dann steht der Beschäftigung einer Haushaltshilfe nichts mehr im Wege.

Häufige Fragen

Zur Verdeutlichung beantworten wir im Folgenden einige häufig auftretende Fragen:

1) Für die hilfebedürftige Person wurde keine Pflegestufe anerkannt. Können wir trotzdem eine Hilfsperson aus Rumänien einstellen?

Antwort: Nein, nur wenn mindestens die „Pflegestufe Null“ bescheinigt wird, kann eine ausländische Hilfskraft aus Rumänien genehmigt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag an die Arbeitsagentur kann aber auch der Antrag auf eine Pflegestufe bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Bescheinigung des Hausarztes über eine Empfehlung der Pflegestufe Null ist in diesem Fall dem Antrag auf Genehmigung der Hilfskraft an die Arbeitsagentur beizufügen.

2) Wir möchten eine Hilfe für halbtags, also ca. 20 Stunden pro Woche, aus Rumänien einstellen. Den Rest der Zeit arbeitet die Person in einer anderen Familie. Ist das möglich?

Antwort: Nein, die Beschäftigung muss in Vollzeit zu mindestens 38,5 Stunden pro Woche in einem Haushalt zu dem geltenden Mindestlohn erfolgen. Erst nach einem Jahr Vollzeittätigkeit bekommt die Person eine allgemeine Arbeitserlaubnis und kann dann das Arbeitsverhältnis frei gestalten. Möchte eine Person aus Rumänien schon im ersten Jahr in mehreren Familien nur stundenweise arbeiten, so kann sie dieses (nur) als Selbständige tun. Selbständige Tätigkeiten dürfen Bürger der EU in Deutschland im Rahmen der allgemeinen Regeln erlaubnisfrei ausüben. Dafür muss die selbständige Tätigkeit lediglich angemeldet und versteuert werden. Zu beachten sind allerdings die Grenzen der Scheinselbständigkeit. Als Richtwert gilt, dass die selbständige Person, die Haushaltshilfe als Dienstleistung erbringt, mehrere Auftraggeber hat und von keinem wirtschaftlich abhängig ist (nicht mehr als 80% des Gesamteinkommens von einem Auftraggeber, keine Einbindung in dessen Familie etc).

Auch wenn die selbständige Erbringung von Hilfsleitungen im Haushalt als Gestaltungsmöglichkeit einfach erscheint, ist wegen dieser Risiken die Beratung durch sachkundige Rechtsanwälte im Bereich des Sozialrechtes zu empfehlen.

3) Was kostet eine Vollzeithilfe monatlich?

Antwort: Es muss der für das Bundesland geltende Mindestlohn gezahlt werden, in Bayern z.B. brutto 1280,77 €. Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, also ca. 260,00 € monatlich hinzurechnen. Bei Aufnahme im Haushalt und Gewährung von Verpflegung und Unterkunft darf er 388,40 € vom Nettolohn einbehalten. Praktisch kostet den Arbeitgeber eine solche Vollzeithilfe damit ca. 1150,00 € monatlich, zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Hilfsperson bekommt ca. 570,00 € ausgezahlt (Brutto 1280,77 €, abzüglich Steuern, Eigenanteil zur Sozialversicherung und Anteil für Kost und Wohnung).

4) Was muss man nach der Genehmigung alles erledigen?

Antwort: Da die Hilfsperson hier als Arbeitgeber auftritt, muss die monatliche Lohnabrechnung mit Anmeldung zur Sozialversicherung und zur Lohnsteuer vorgenommen werden. Dafür muss eine Betriebsnummer beim Arbeitsamt und eine Versicherungsnummer der Unfallversicherung beantragt werden.

Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt, München

Link:

Informationsseite der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Agentur für Arbeit zum Thema Arbeitsmarktzulassungen für Haushaltshilfen

Schlagwörter: Rechtsfragen, Haushaltshilfen, Alter

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