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Soziale und rechtliche Integration
Umsiedler, Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Seite 1)

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Autor Thema:   Umsiedler, Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Georg Kowaltschuk
Mitglied

Beiträge: 70
Von:Deutschland, 75038 Oberderdingen
Registriert: Mrz 2001

erstellt am 03.03.2001 um 01:42 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Georg Kowaltschuk anzusehen!   Klicken Sie hier, um Georg Kowaltschuk eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Kann man die Festellungswirkung eines Umsiedlerausweis verneinen?

Kann man eine deutsche Familie zerstören bzw. der Ehemann vertreiben aus Deutschland und die deutsche Familie ohne Schutz und Einkommen lassen.

Darf ein Rechtsstaat ein Zustand welche mit Strafbare Handlungen erwirkt ist als Basis für weitere Entwiklung nehmen?

E-Mail: kgeorg@mail.dnttm.ro

[Dieser Beitrag wurde von Georg Kowaltschuk am 03.03.2001 editiert.]

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RA Fabritius
Mitglied

Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 03.03.2001 um 20:30 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Kowaltschuk,

ich wuerde gerne auf Ihre Fragen antworten jedoch ist vorher eine Konkretisierung notwendig: einen Umsiedlerausweis kennt das deutsche Recht nicht. Was meinen Sie also genau?

Sollten sie einen Aufnahmebescheid meinen so ist die Problematik vielschichtig.
Hier obliegt die Letztentscheidung der Landesbehörde in Deutschland! Trotz dem besteht auch bei Ablehnung des Spätaussiedlerstatus ein ausländerrechtliches Bleiberecht.

Auf weitere Fragen antworte ich gerne, sofern Sie diese konkretisieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Fabritius

[Dieser Beitrag wurde von RA Fabritius am 03.03.2001 editiert.]

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Georg Kowaltschuk
Mitglied

Beiträge: 70
Von:Deutschland, 75038 Oberderdingen
Registriert: Mrz 2001

erstellt am 11.03.2001 um 14:12 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Georg Kowaltschuk anzusehen!   Klicken Sie hier, um Georg Kowaltschuk eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Das BVFG kennt mehrere Vertriebenen Status.

Neben Aussiedler und Spätaussiedler, es gibt auch Umsiedler, siehe §1 Abs.2 Nr. 2 BVFG.
Das BVFG sieht keine Aufnahmebescheid bzw. keine Aufnahmeverfahren für Umsiedler.

Meine Ehefrau ist "durch Geburt" am 29.07.1956 Umsiedler und Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit geworden,im Sinne des §§ 1 Abs.2 Nr.2 iVm. §7 alte Fassung(Geburtsdatum 29.07.1956) "Nach dem Vertreibung geborene Kinder .. "

Zitat:
"Alle nicht eingebürgerten Unsiedler besitzen nach Art.116 Abs.1 GG die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. RdErl vom 02.03.1955

------------------

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Georg Kowaltschuk
Mitglied

Beiträge: 70
Von:Deutschland, 75038 Oberderdingen
Registriert: Mrz 2001

erstellt am 11.03.2001 um 18:34 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Georg Kowaltschuk anzusehen!   Klicken Sie hier, um Georg Kowaltschuk eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
95 Lesern haben schon mein Beitrag gelesen und nur ein Antwort.
Hiermit bitte ich Sie, Ihre Meinung oder Ihre Auffassung offen uns bekannt zu machen. Es muß nicht Fachmann zu sein, uns paar Sätze zu schreiben.

Mein Beitrag ist nicht erschöpft. Ich möchte gern Fragen beantworten.

Falls möchten Sie nur ein privates Auskunft haben, werde ich Ihr Wunsch respektieren.

Bitte tragen Sie bei, für eine sorgfältige Erörtung.

------------------

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RA Fabritius
Mitglied

Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 11.03.2001 um 22:26 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Kowaltschuk,

für eine Beantwortung Ihrer Anfragen wäre eine Schilderung des Sachverhaltes wichtig, nicht die Widergabe von rechtlichen Varianten, zu welchen ohne Sachverhalt nicht geprüft werden kann, ob diese Varianten auf Sie zutreffen.

Vielleicht schildern Sie den Sachverhalt in Reihenfolge der Ereignisse.

mfg,
FAbritius

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Georg Kowaltschuk
Mitglied

Beiträge: 70
Von:Deutschland, 75038 Oberderdingen
Registriert: Mrz 2001

erstellt am 12.03.2001 um 01:23 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Georg Kowaltschuk anzusehen!   Klicken Sie hier, um Georg Kowaltschuk eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Fabritius,
Ich habe auf Ihr Hinweis: "einem Umsiedlerausweis kennt das deutsche Recht nicht." reagiert.

Nach meine Auffassung,das deutsche Recht kennt folgenden Begriffen:"Umsiedler" und Umsiedlerausweis" § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG.
Meine Ehefrau ist durch Geburt Umsiedler und Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit geworden.
Wir haben in Original ein Umsiedlerausweis erhalten und vorgelegt.
Der Umsiedlerausweis wurde in 1943 in eine besondere Verfahren geprueft, ob die vorgeschriebene Voraussetzungen und seine Ausstellung Fehlerfrei waren.
Am 31.März 1943 wurde das Pruefergebnis bekannt gegeben, das Umsiedlerausweis wurde zu Recht und Fehlerfrei ausgestellt. Die U. sind an meine deutsche Familie ausgehaendigt.

Das Landratsamt Pirna streitet, daß der Umsiedlerausweis eine Feststellungswirkung hat.

Das Landratsamt Pirna erkennt nicht, daß unsere Umsiedlerausweis ein Nachweis, für unsere Status als Vertriebene bzw. als Umsiedler §1 Abs.2 Nr.2 BVFG, ist.

Das Landratsamt Pirna hat jede Mitglieder meiner deutsche Familie als eine selbststaendige Person isoliert,ohne die Familienverband wahrzunehmen.
Das Landratsamt Pirna will die Verbindungen zwischen Vater, Tochter, Enkelin und Schwiedersohn nicht erkennen bzw. unsere Beziehung zu unsere Bezugsperson, Herr Popowicz Emil, ist nicht beruecksichtigt.
Unsere Bezugsperson - Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Ohne jedes Ruecksicht, ich war am 19.02.2001 vertrieben.Ich bin kein Straftaeter sondern Dipl.-Ing.. Mit mein Einkommen habe ich meine Familie versorgt und geschuetzt.
Meine Ehefrau ist mit Vertreibung am 31.03.2001 bedroht.

MfG, Kowaltschuk

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RA Fabritius
Mitglied

Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 12.03.2001 um 18:55 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Kowaltschuk,

ich habe leider nicht daran gedacht, daß Sie den Umsiedlersachverhalt des § 2 Abs. 2 BVFG meinen, diese Sachverhalte liegen nun bald 60 (sechzig) Jahre zurück. Aber Sie haben natürlich Recht. Im Jahre 1943 konnte es Umsiedler und auch einen Umsiedlerausweis geben.

Aber Sie haben immer noch nicht die Grundlagen Ihres Sachverhaltes berichtet. Erzählen Sie doch einfach chronologisch was passiert ist (wer, wann und wo umgesiedelt wurde, was dann passiert ist etc), damit man sich ein Bild machen kann.

Sie berichten nur erboßt über eine "Vertreibung" (und meinen wohl eine Abschiebung), aber den Sachverhalt, was hinter der ganzen Geschichte steht, haben Sie bisher nicht berichtet. So kann sich kein Leser ein Bild machen und so wird hier vermutlich auch niemand sonst antworten.

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Georg Kowaltschuk
Mitglied

Beiträge: 70
Von:Deutschland, 75038 Oberderdingen
Registriert: Mrz 2001

erstellt am 12.03.2001 um 23:13 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Georg Kowaltschuk anzusehen!   Klicken Sie hier, um Georg Kowaltschuk eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Fabritius,

tatsaechlich spreche ich von Umsiedler und sein UmsiedlerStatus.
Das BVFG erkennt noch heute auf Grund des § 1 Abs.2 Nr.2 !!! diese Vertriebener bzw. Umsiedler. Gleichzeitig das Gesetz sagt, daß ein erworbene VertriebeneStatus geht nie verloren.
Das BVFG sieht keine Aufnahmeverfahren fuer ein Bewerber welche will als Umsiedler(Vertriebener) anerkannt werden bzw. einreisen.
Meine Familie ist so ein Fall bzw. so ein Bewerber.

Mein Schwiegervater ist auf Grund des Vereinbarung mit URSS vom 05.09.1940,aus Nord Bukowina, umgesiedelt.
"Nach der am 5.9.1940 getroffenen Vereinbarung sind die deutschstaemige(!!!) Bewohner Bassarabiens und der nordlichen Bukowina(!!!) auf ihren Wunsch in das Deutsche Reich umgesiedelt worden."

Weil eine Behoerde hat Einwaende erhoben, der Staatssicherheitsbehoerde Litzmannstadt(die oberste Pruefbehoerde seiner Zeit) hat das UmsiedlerStatus meiner Familie besonderes geprueft.
Am 31.März.1943 wurde die Ergebnis dieser Pruefung bekannt gemacht, die Anerkennung als deutsche Umsiedler und die Ausstellung des Umsiedlerausweis wurde bestaetigt bzw. die Umsiedlerausweise sind wieder an meine Familie ausgehaendigt. Somit sind alle Einwaende weggeraeumt.
"Da die Familie teilweise deutscher Abstammung ist, betsehen ... keine Bedenken.
Um Aushaendigung der beigefuegten Ausweise an die Umsiedler wird gebeten." (Einschreiben vom 31.März.1943)

Damit wurde fuer alle Behoerden bzw. fuer das Landratsamt Pirna verbindlich nachgewiesen, dass mein Schwiegervater deutsche Umsiedler ist.

Meine Ehefrau hat am 29.07.1956 "durch Geburt" das UmsiedlerStatus erworben. Das § 7 BVFG alte Fassung(1956) "Nach dem Vertreibung geborene Kinder ..." hat diese Erwerb gesetzlich festgehalten.

Meine Ehefrau hat am 29.07.1956 "durch Geburt" das Status eines Deutscher erworben, weil sein Vater ein Deutscher war.
Das Runderlaß vom 2.3.1955 hat diese Erwerb gesetlich festgehalten:
"Alle nicht eingebuergerten Umsiedler besitzen nach Art. 116 Abs.1 GG die Rechtstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehoerigkeit."

Mit diese Saetze habe ich geklaert, dass meine Ehefrau, unsere Tochter und mein Schwiegervater deutsche Umsiedler und Deutsche sind.

Ich, Georg Kowaltschuk, gehoere zu meine deutsche Familie.
Als Ehemann eines deutsche Frau und als Familieangehoeriger meines deutsche Bezugspersons, Herr Popowicz Emil, kann ich nicht abgeschoben werden.

Das § 48 AuslG "Besondere Ausweisungsschutz" hat unter der Beruecksichtigung des Art.6 GG "Ehe und Familie ..." mein Fall rechtlich geklaert.

Weil eine Abschiebung nicht moeglich war, die Handlung des Landratsamt Pirna vom 19.02.2001 kann nur als eine Vertreibung gesehen werden.
Somit meine Vertreibung ist keine bosse Behauptung sondern nur eine ueberlegte, korekte und Recht beachtene Eroerterung.

Weil meine Vertreibung am 19.02.2001 mit Verletzung des deutsches Gesetzes verbundet ist, muss diese Handlung des Landratsamt Pirna Rueckgaengig gemacht werden.
Ich muss an meine deutsche Familie Zurueckgefuehrt werden.
Meine Rueckfuehrung in Deutschland kann als eine Wiedergutmachung bewertet werden.
Somit werde ich in der Lage sein meine deutsche Familie zu schuetzen und meine deutsche Familie mit mein Einkommen zu versorgen.

Ich bitte alle Vertriebene Soelidaritaet mit meine deutsche familie, Kowaltschuk, zu zeigen!

Meine deutsche Ehefrau ist unter Drueck gesetzt, sich als Fremde zu bekennen.
Meine deutsche Ehefrau, Eugenia Kowaltschuk, ist mit Vertreibung am 31.März.2001(noch zwei Wochen!!!) bedroht.

Bitte lassen Sie die angekuendigte Handlung des Landratsamt Pirna nicht zu.

Bitte stellen Sie mir Fragen.
Mein Beitrag duerfte viele Umsiedler und Vertriebene interesieren.
Es ist unsere und Eure Geschichte.

MfG Kowaltschuk

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Johann Lauer
Mitglied

Beiträge: 136
Von:
Registriert: Okt 2000

erstellt am 13.03.2001 um 14:33 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Kowaltschuk,

ich bedaure, dass Sie und Ihre Familie dieses Schicksal ereilt hat. Mit den positiven und negativen Aspekten der Integration in die Bundesrepublik habe ich u.a. in
folgendem Beitrag auseinandergesetzt: Aussiedler und Integration.
Wir, die Landesgruppe Baden-Württemberg, haben uns an die Politiker gewendet und auf ähnliche Schicksale aufmerksam gemacht. Ich darf aus dem letzten Brief
an Politiker zitieren (den vollständigen Brief finden Sie hier):

Zuzug von Spätaussiedlern: Spätaussiedler aus Siebenbürgen, die aufgrund von rechtsgültigen vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Aufnahmebescheinigungen einreisen, müssen nach Ihrer Aufnahme ein aufwendiges und langwieriges Anerkennungsverfahren bei den unteren Behörden des Landes betreiben. Das Land Baden-Württemberg wendet die Rechtssprechung bei der Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft besonders restriktiv an, was in den meisten Fällen dazu führt, dass eine Anerkennung, trotz festgestellter deutscher Volkszugehörigkeit, verweigert wird. Ab diesem Zeitpunkt werden unsere siebenbürgischen Landsleute wie Ausländer behandelt und erhalten nur eine ausländerrechtliche Duldung oder gar eine
Ausreiseaufforderung. Danach wird Ihnen, trotz eingelegter Rechtsmittel, eine Aufenthaltserlaubnis und für die Integration sehr wichtige Arbeitserlaubnis verweigert. Sprachlich, beruflich und kulturell schon integrierte Landsleute werden somit notgedrungen jahrelang zu Sozialhilfeempfänger.

In einer Zeit, da von allen Parteien die wirtschaftlichen und demographischen Notwendigkeiten eines Zuzugs anerkannt werden, ist dies ein Anachronismus. Die Bundesrepublik Deutschland wirbt in Asien und weltweit um Einwanderer und schickt die wenigen Spätaussiedler aus Rumänien teilweise wieder zurück oder verweigert ihnen jahrelang die Arbeitserlaubnis. Dabei kamen 1999 nur 855 Personen aus Rumänien in die gesamte Bundesrepublik. Alle Menschen, die jetzt kommen, haben nach dem Umbruch 1989 nicht zuletzt deshalb ihre Ausreise verschoben, weil Repräsentanten der Bundesrepublik immer wieder betont haben: „Das Tor bleibt offen“.
Der Innenminister von Baden-Württemberg, Dr. Thomas Schäuble, hat geantwortet und eine wohlwollende Prüfung zugesichert.
Würden Sie in Baden-Württemberg wohnen, dann würden wir Ihren Fall gleich an den Innenminister weiterleiten mit einem entsprechenden Begleitschreiben.
Ich empfehle Ihnen sich an den Innenminister in Sachsen zu wenden. Sie haben doch von Pirna in Sachsen gesprochen oder?
Weiterhin hoffe ich, dass Sie von der Bundesstelle der Landsmannschaft unterstützt werden, da Sie u.a. auch juristischen Beistand brauchen.
Soweit ich informiert bin, findet am Samstag eine Sitzung des Bundesvorstandes statt.

Lieber Bernd, als stv. Bundesdesvorstand und Jurist hätte ich in dieser Sache folgende Anregungen bzw. Vorschläge, da meiner Meinung nach die Bundesebene der LM nicht genug für diese Menschengruppe tut:
1. Die drei Juristen aus dem Bundesvorstand und alle anderen Rechtsreferenten sollten diesen und andere Fälle begleiten.
2. In der Siebenbürgischen Zeitung (SbZ) sollte über das Schicksal dieser und anderer Familie berichtet werden. Seit Jahren werden in dieser Angelegenheit aber auch bei der Fremdrente in der SbZ, so auch in der letzten Ausgabe, elenlange juristische Beiträge geschrieben, die kein normaler Mensch versteht. Über das Schicksal Einzelner Betroffenen wird dagegen nicht berichtet, so wie dies der ehemalige Chefredaktuer Hans Bergel über 20 Jahre lange getan hat. Lange historische und juristische Beiträge in der SbZ sind unsinnig.
3. Juristen schreiben zur Steigerung Ihres Ruhms juristische Beiträge in Fachzeitschriften und normale Beiträge zwecks Kundengewinnung z.B. in der SbZ. Das ist
völlig in Ordnung. Aber juristische Beiträge in der SbZ ist meiner Meinung nach Quatsch. Sofern sich Juristen ehrenamtlich engagieren und nur nach BRAGO-Sätzen abrechnen, sollte man deren Adresse kostenlos in der SbZ veröffentlichen.
4. Es ist weiterhin notwendig, dass auch von der Bundesebene bessere Öffentlichkeitsarbeit gemacht wird, sowie bessere Lobbyarbeit bei den entsprechenden Institutionen. Bei Interesse stehen ich gerne zur Verfügung.

------------------
Herzliche Grüße

Johann Lauer

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Erhard Graeff
Moderator

Beiträge: 335
Von:D, 80335 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 13.03.2001 um 18:33 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Erhard Graeff anzusehen!   Klicken Sie hier, um Erhard Graeff eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hallo zusammen,
Herr Kowaltschuk und sein Fall wird seit seinem Auftreten auf unserer Homepage und dem (gleichzeitigen) anmailen der Geschäftstelle von dem Bundesrechtsreferenten der Landsmannschaft, Dr. Johann Schmidt, betreut. Es gab sowohl Schriftwechsel als auch ergänzende Telefonate in dieser Sache.
Ich kann allen Besuchern dieser Seite und des Forums versichern, dass seitens der Landsmannschaft alles getan wird, was für die Anerkennung unserer Landsleute als Spätaussiedler erfolgversprechend scheint. Dass es mehrere Wege gibt, dieses Ziel zu erreichen bzw. unterschiedliche Auffassungen zur Qualität dieses Vorgehens herrschen, sei unbenommen.

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Georg Kowaltschuk
Mitglied

Beiträge: 70
Von:Deutschland, 75038 Oberderdingen
Registriert: Mrz 2001

erstellt am 13.03.2001 um 19:02 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Georg Kowaltschuk anzusehen!   Klicken Sie hier, um Georg Kowaltschuk eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Lauer,

Wir wohnen in das Land Baden-Wuerttemburg.
Ich und meine deutsche Ehefrau sind in das Land Baden-Wuerttemberg taetig. Unsere Arbeitsplaetze sind in Oberderdingen bzw. in Bretten.
Unsere Tochter macht Ausbildung in Schwarzwald bzw. in das Land Baden-Wuerttemberg.

Wir haben Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB in das Land Baden-Wuertemberg.
Wie haben ein weiteres Wohnsitz in Freistaat Sachsen.
"Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.", (§ 7 Nr.2 BGB)

Wir waren in Zeitpukt meines Vertreibung, 15.02.2001, in Oberderdingen, 75038, angemeldet!(Kopie unseren Anmeldung sind vorhanden!)

Die Behoerden und alle Gerichten weigert die
§ 7 BGB bei Anwendung des BVFG wahrzunehmen.
Es wird eine Wohnsitz Definition des Sozialgesetz ??? angewendet, nach welche auch ein Hotelziemmer ein Wohnsitz ist.
Auch nach diesen Paragraphen haben wir ein Wohnsitz in das Land Baden-Wuerttemberg.
(Koennen Sie mir das Paragraph finden und per Email schicken!)

Sehr geehrter Herr Lauer,
wir bitten Sie unseren Fall "gleich an den Innenminister", Herr Dr. Thomas Schaeuble, weiterzuleiten.
Ich bitte alle beteiligte meine Mitwirkung zu suchen.
Eine pauschale Bearbeitung ist nicht zulaesig. Meine Anhoerung ist unabweichend.

Ich erfuelle alle Voraussetzungen fuer "Green Card".
Weil ich kein Inder und kein Auslaender bin, werde ich persoenlich kein Antrag stellen. Das § 48 Abs.1 Nr.4 "Besonderer Ausweisungsschutz" sagt: "Ein Auslaender, der mit einem deutschen Familienangehoerigen in familiaerer Lebensgemeinschaft lebt, kann nur aus schwerwiegenden Gruenden der oeffentlichen Sicherheits und Ordnung ausgewiesen werden."
Ich bin kein Verbrecher sondern Dipl.-Ing., und ich habe mit mein Einkommen meine deutsche Familie versorgt und geschutzt.
Ein Ehemann eines deutsche Frau ist kein Ausländer.

Meine Ehefrau und unsere Tochter haben "durch Geburt" der Status eines Deutscher ohne deutsche Staatsangehoerigkeit im Sinne des Art.116 GG erworden.( am 29.07.1956 und am 19.10.1980 )

Das Gesetz, RdErl vom 02.03.1955, sagt:
"Alle nicht eingebuergerten Umsiedler besitzen nach Art. 116 Abs.1 GG die Rechtstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehoerigkeit."

Ich werde mich freuen wenn das Land Baden-Wuerttemberg wird meine Rueckfuerung in Deutschalnd einleiten und ein unbefristete Aufenthalterlaubnis erteilen. Ich erfuelle alle Voraussetzungen fuer ein unbefristete Aufenthalterlaubnis.

Ich war mehr als 3 Jahren mit eine deutsche Frau verheiratet.
Meine Ehefrau, Eugenia Kowaltschuk, ist Deutsche und auf Grund des § 80 "Aufscheibene Wirkung" VwGO seine Rechte als Deutscher kann nicht ignoriert, ausgesetzt oder verneint werden.
Ich war mehr als 3 Jahren mit eine Deutsche , mit meine deutsche Ehefrau, verheiratet(ueber 20 Jahren), und dass § 25 Abs.3 AuslG festlegt, dass mein vorhandenen Aufenthalterlaubnis unbefrist zu verlaengern ist.
Für eine Ablehnung gibt es keine Grundlage.

Als berechtiger Besitzer eines unbefristete Aufenthalterlaubnis kann ich meine deutsche Familie von eine Vertreibung schutzen.
Somit meine deutsche Familie koennte nicht mehr unter druck gesetzt werden.

Sehr geehrter Herr Lauer,
Ich werde Ihr Beitrag sehr genau eroertern, und eine weitere Klaerung abgeben.

Sehr geehrter Herr Lauer,
ich bitte Sie, falls moeglich ist, ein Artikel in Siebenbuergischen Zeitung moeglich zu machen. Thema koennen wir zusammen abstimmen.

Liebe Vertriebene,
ich bitte Alle uns mit eigene Beitraege zu unterstzetzen.

Bitte lassen Sie uns nicht allein.

Ich bin staendig erreichbar:

Email: kgeorg@mail.dnttm.ro,

Telefon: 0040-56-286339
(mit Vorwahl 01024, nur 0,50DM/min.)

Telefax: 0040.56-286339

MfG Kowaltschuk


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Johann Lauer
Mitglied

Beiträge: 136
Von:
Registriert: Okt 2000

erstellt am 13.03.2001 um 19:52 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Kowaltschuk,

wie ich aus dem Beitrag des Geschäftsführers Herrn Graeff entommen habe, betreut Sie Dr. Schmidt. In Ihrem Interesse sollte jetzt nicht Paralell gehandelt werden. Daher schlage ich vor, Sie sollten Dr. Schmidt über unser Schreiben an Innenminister Dr. Schäuble unterrichten.
Es ist meiner Meinung nach unbedingt notwendig, dass ein Anwalt den Sachverhalt schildert. Dr. Schmidt sollte dabei Bezug nehmen auf unsere Schreiben. Hätten sie jetzt keinen Anwalt, dann hätten ich Sie an unserem Rechtsreferenten Herrn Krempels aus Freiburg verwiesen.
Was das Schreiben eines Beitrages in der Siebenbürgischen Zeitung betrifft, wenden Sie sich bitte an den Chefredakteur der SbZ, die Mail-Adresse finden Sie auf diesen Seiten.

Sollten Sie noch Fragen haben, ich bin Morgens zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar unter der Telefonnummer: 06221-385830.

In der Hoffnung auf einen guten Ausgang in Ihrem Sinne verbleibe ich mit

------------------
Herzlichen Grüße

Johann Lauer

[Dieser Beitrag wurde von Johann Lauer am 13.03.2001 editiert.]

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RA Fabritius
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Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 13.03.2001 um 19:56 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Kowaltschuk,

ich habe immer noch nicht erfahren können, wann Sie nach Deutschland gekommen sind, wann Sie Ihre Frau geheiratet haben, ob Ihre Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung deutsche Staatsangehörige war, wo sie geboren wurde und wo Ihre Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung gelebt hat.

Da aber inzwischen - wie hier zu erfahren war - Ihr Fall vom zuständigen Bundesrechtsreferenten betreut wird, zu dessen Spezialgebiet auch Ihr Fall gehört, betrachte ich eine Beteiligung meinerseits an dieser Debatte vorerst nicht weiter für erforderlich.

Lieber Johann, vielen Dank für die Ratschläge. Ich bin der Meinung, daß es ausreichend ist, wenn sich ein genau auf dieses Gebiet spezialisierter RA mit dem Fall befasst. Es muss nicht der gesamte Bundesvorstand und die Geschäftsstelle gleich mit eingebunden werden. Ob der Landesvorstand in Baden-Württemberg sich zusätzlich einschalten möchte, bleibt Dir überlassen.

Dazu, ob dieser spezielle Fall für eine Verallgemeinerung in der SbZ geeignet ist, kann ich mir mit den dürftigen Fakten keine Meinung bilden. Hierzu währen nähere Angaben zu der genauen Situation des Herrn Kowaltschuk (nicht des Schwiegervaters im Jahre 1943) erforderlich. Auch bleibt dahingestellt, in welcher Weise eine öffentliche Debatte genau dieses Falles der erwünschten positiven Lösung zuträglich wäre. Ich würde hier das Ergebnis des prüfenden Kollegen abwarten.

Mit freundlichen Grüßen

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Georg Kowaltschuk
Mitglied

Beiträge: 70
Von:Deutschland, 75038 Oberderdingen
Registriert: Mrz 2001

erstellt am 13.03.2001 um 20:07 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Georg Kowaltschuk anzusehen!   Klicken Sie hier, um Georg Kowaltschuk eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Gaeff,

Jede VertriebenenStatus: Spätaussiedler, Aussiedler, Umsiedler u.s.w. muss eigene Voraussetzungen erfuellen.
Fuer Umsiedler mus nur folgende Voraussetzung erfuellt werden: Ein Umsiedlerausweis zu besitzen oder von ein Umsiedler geboren zu werden.
Für meine Ehefrau die zweite Fall ist zutreffen!

Weil ist sehr wichtig, dass ich eine richtige Behauptung(Antrag) machen(stellen), muss ich in Vordergrund stellen, dass meine Ehefrau und meine Tochter hat auf Grund des § 7 "Nach dem Vertreibung geborene Kinder" BVFG alte Fassung(Fassung vom 29.07.1956 und Fassung vom 19.11.1980) die UmsiedlerStatus seines Vater "durch Geburt" erworben.

Das Gesetz sagt:
"Der Erwerb der Statuseigenschaft durch Geburt bestimmt sich entsprechend § 4 RuStAG in den jeweils geltenden Fassungen." (29.07.1956)

Meine Ehefrau ist am 29.07.1956 Umsiedler(Vertriebene) geworden.

Ob meine Ehefrau noch andere VertriebenenStatus hat, kann offen bleiben. Wichtig ist, dass meine Familie ein UmsiedlerStatus hat, und dass unsere deutsche Familie wieder Ruhe findet,und nicht mehr mit Vertreibung bedroht wird.

Ein Deutscher muss nicht mehrfach Deutscher sein. Ein Mal ist ausreichend.

Hiermit bedanke ich mich an der Landsmannschaft der Siebenbuerger Sachsen fuer die Moeglichkeit, seines Diskussionsforen zu nuetzen.
Meine Beitraege sind zur Zeit gaepragt von ein konkretes Fall, aber diese Thema muss fuer alle Umsiedler geklaert werden.

Danke schoen, Kowaltschuk

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Johann Lauer
Mitglied

Beiträge: 136
Von:
Registriert: Okt 2000

erstellt am 13.03.2001 um 20:59 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Zitat:
Original erstellt von RA Fabritius:

Lieber Johann, vielen Dank für die Ratschläge. Ich bin der Meinung, daß es ausreichend ist, wenn sich ein genau auf dieses Gebiet spezialisierter RA mit dem Fall befasst. Es muss nicht der gesamte Bundesvorstand und die Geschäftsstelle gleich mit eingebunden werden. Ob der Landesvorstand in Baden-Württemberg sich zusätzlich einschalten möchte, bleibt Dir überlassen.

Dazu, ob dieser spezielle Fall für eine Verallgemeinerung in der SbZ geeignet ist, kann ich mir mit den dürftigen Fakten keine Meinung bilden.


Lieber Bernd,

Rechtsanwälte können sicherlich in einem konkreten Fall am besten helfen (habe ja unbedingt die Hilfe eines Anwaltes empfohlen), aber die Behörden sind an die Gesetze und Verordnungen des Landes gebunden.
Diese Gesetze und Verordnungen können nur die in Parlamenten und Regierung sitzenden Politiker ändern.
Aufgabe der Landsmannschaft sollte es auf jeden Fall sein, sich für diese Gruppe, auch wenn Sie klein ist, einzusetzen. D.h. dahingehend wirken, dass diese Bestimmungen gelockert werden oder eine großzügige Handhabung erfolgt. Die Sache ist von Relevanz unabhängig von diesem konkreten Fall.
Ohne einen Beschluß des Bundesvorstandes kann niemand im Namen der LM bundesweit an irgendjemanden schreiben. Wir auf der Landesebene haben dies hier in BW getan, können aber natürlich nicht bundesweit wirken.
Bei unserer Herbsttagung wurde erstens beschlossen, einen Brief an alle Abgeordnete in BW zu senden, aber auch den Bundesvorstand zu bitten, tätig zu werden.

Zur SbZ: Wenn wir selber unsere Probleme nicht in die Öffentlichkeit bringen, wer sollte es denn für uns tun die bundesdeutschen Medien etwa?

------------------
Herzliche Grüße

Johann Lauer

[Dieser Beitrag wurde von Johann Lauer am 13.03.2001 editiert.]

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