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Soziale und rechtliche Integration
Die Qual mit den Qualifikationsgruppen (Seite 1)

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Autor Thema:   Die Qual mit den Qualifikationsgruppen
RA Fabritius
Mitglied

Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 03.05.2001 um 23:23 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Die Höhe der Rente als verdienter Unterhalt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitslebens hängt von vielen Faktoren ab. Die 6/6-Kürzung ist dabei nur ein kleiner Baustein. Mindestens genau so wichtig ist die zutreffende Anerkennung der Qualifikationsgruppe (Q-Gruppen) und des Wirtschaftsbereiches als Zuordnungsmerkmal.

Die Grundlagen: es gibt fünf Q-Gruppen als "Sammelbecken" für jede nur erdenkliche Tätigkeit. Q5, die schlechteste Gruppe steht für ungelernte und angelernte Arbeitnehmer; Q1, die beste Gruppe, für Universitätsabsolventen. Das gesamte Spektrum dazwischen teilt sich weitere 3 Gruppen (Q4=Facharbeiter, Q3= Meister, Q2= Techniker/Fachschulabsolventen). Die Unterschiede zwischen diesen Gruppen können erhebliche Rentenunterschiede begründen.

Gleiches gilt für die 23 Wirtschaftsbereiche, die nach Haupterwerbszweck des Arbeitgebers vergeben werden (nicht nach der eigenen Tätigkeit).

Zu diesen Komplexen gibt es eine immer weiter wachsende Flut an Rechtsprechung.

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?

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bg538
Mitglied

Beiträge: 3
Von:
Registriert: Okt 2002

erstellt am 20.10.2002 um 21:10 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von bg538 anzusehen!   Klicken Sie hier, um bg538 eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Ich bin von der Qualifikation her Dipl. - Ing. (FH) (subingineer) und muss der BFA klarmachen, dass ich in Q1 eingestuft werden muss.

Die will mich nähmlich nach Q2 einstufen.

Es gibt aber mindestens einen Fall, in welchem die Einstufung nach Q1 getätigt wurde.

Gibt es dazu bereits ein Musterurteil?

Hat die BFA das Recht sich auf Rechtsgrundlagen zu stützen, welche seinerzeit 2 kommunistische Staaten DDR und RO beschlossen haben?

[Dieser Beitrag wurde von bg538 am 20.10.2002 editiert.]

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klaus.danielis@gmx.de
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Beiträge: 0
Von:
Registriert: Dez 2004

erstellt am 22.10.2002 um 20:47 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hallo,
habe 54 ein Techniker Diplom erworben; darauf bis 1980 Dienste geleistet die gewöhnlich von Q1 Leuten besetzt werden.
81 wurde mir die Techniker Qualifikation vom Kuktusministerium aus Stuttgart anerkannt.
Die LVA und die 4. Kammer des Sozialgerichtes Baden-Württemberg bestehen auf Q4.
Zur Zeit ist die Sache beim Landesozialgericht, zusammen mit der 40% Kürzung anhängig.
Hat jemand Erfahrungen in dieser Sache gesammelt?
Ciao

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RA Fabritius
Mitglied

Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 22.10.2002 um 22:36 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
zu1) Ein Studium mit dem Abschluss "Sub-Inginer" berechtigt tatsächlich nur zu einer Einstufung in Q 2, weil die nächstbessere Q1 nur für Tätigkeiten auf Grund eines Universitätsabschlusses zusteht. Chancen also auf Q1 streben leider zu 0. Auch eine andere (bessere aber rechtsfehlerhafte) Entscheidung in einzelnen Fällen führt nicht dazu, dass auch Sie Anspruch auf eine solche (rechtsfehlerhafte) Entscheidung haben. Das von Ihnen angesprochene Äquivalenz-Abkommen zwischen der DDR und Rumänien ist für die Bewertung im FRG ab 1996 (Anlage 13 zum SGB VI) verbindlich.

zu 2) Technikerdiplom und Tätigkeiten auf Niveau von Hochschulabsolventen berechtigen für die ersten 10 JAhre zu Q 2, anschließend zu Q1. Dass LVA B-Wü und SG in B-Wü das anders sehen, hat leider Tradition, ist und bleibt aber falsch. Begründen müssen Sie 1) für die ersten 10 JAhre mit dem erworbenen formalen Diplom und 2) für die folgenden Jahre mit der erworbenen Berufserfahrung im Sinne der Präambel der Anlage 13 zum SGB VI für Tätigkeiten im Sinne der Q1. Glaubhaftmachung der relevanten Kriterien reicht gem. § 4 FRG aus.
Über positive Gerichtsentscheidungen (auch in B-Wü) wurde in der SbZ berichtet.

Weiter würde ich empfehlen, beim LSG eine Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich § 22 Abs. 4 FRG zu beantragen und im Übrigen zu entscheiden. Immens wichtig ist es, jetzt sehr genau zu argumentieren, weil nach dem LSG weitere Rechtsmittel nur noch sehr eingeschränkt und weiterer Vortrag überhaupt nicht mehr möglich sind. Nähere Hinweise kann ich geben, wenn ich den Widerspruchsbescheid, das SG-Urteil und einen möglichst genauen Lebenslauf kenne.

Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne, ich kann auch weiterführende Literatur empfehlen.

Beste Grüße

Fabritius

[Dieser Beitrag wurde von RA Fabritius am 22.10.2002 editiert.]

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klaus.danielis@gmx.de
Mitglied

Beiträge: 0
Von:
Registriert: Dez 2004

erstellt am 23.10.2002 um 08:33 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Vielen Dank Herr Fabritius,

werde auf Ihr Angebot zurückkommen.

Gruß - Danielis

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RA Hamlescher
Mitglied

Beiträge: 47
Von:D, 71116 Gärtringen
Registriert: Dez 2001

erstellt am 23.10.2002 um 13:24 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Hamlescher anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Hamlescher eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Ich habe hier in Baden-Württemberg die Erfahrung gemacht, dass die Sozialgerichte nur sehr widerwillig die Verfahren abtrennen und hinsichtlich der anderen Streitgegenstände entscheiden (also QG-Einstufung etc.). Ich weiß allerdings nicht, wie das in Bayern gehandhabt wird. Vielleicht können Sie, Herr Kollege Fabritius, Ihre Erfahrungen mitteilen.
Ansonsten ist es zutreffend, dass sich die Rentenversicherungsträger bei einer beantragten besseren Einstufung in der Regel verweigern, auch wenn offensichtlich ein Anspruch besteht. Hier bleibt dann nur die Möglichkeit des Widerspruchsverfahrens und der Klage.

Grüße
RA Hamlescher

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RA Fabritius
Mitglied

Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 23.10.2002 um 14:08 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Kollege,

auch in anderen Bundesländern versuchen Rentenbehörden i.d.R. einen Trennungsbeschluss zu verhindern, besonders wegen der Kostenfolge. Gerichte neigen jedoch meist dazu, wenn eine "Begründungshilfe" geliefert wird, weil Gerichte dadurch ein neues Aktenzeichen vergeben können und einen schnell erledigten Fall haben (gut für die Statistik).

Begründungshilfe: § 22 Abs.4 ist eine reine Bewertungsvorschrift, die Fragen der Zuordnung hingegen betreffen einen eigenständigen Feststellungsanspruch. Entsprechend wird § 22 IV auch nur im Leistungsverfahren angewandt, die Feststellung der Zuordnungskriterien ("FRG-Wiederherstellungsverfahren") werden jedoch schon vorher verbindlich festgestellt (§ 149 Abs. 5 SGB VI). Deswegen kann der Feststellungsanspruch auch im Leistungsverfahren getrennt werden, wenn er entscheidungsreif ist. Übrig bleibt die 40%-Kürzung als Berechnungsfaktor.

Viele Grüße,
Fabritius

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huschach
Mitglied

Beiträge: 3
Von:63486 Bruchköbel
Registriert: Nov 2002

erstellt am 15.11.2002 um 14:29 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von huschach anzusehen!   Klicken Sie hier, um huschach eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Liebe Freunde Spätumsiedler,
Sehr geehrte Herrn Rechtsanwälte,
seit 200 Stunden bin ich dabei im Internet Unterlagen zu finden, welche mir weiter helfen Könnten. So bin ich auch auf diese Seite gekommen und darüber freue ich mich besonders das ich zutreffend gelandet bin.Ich werde also mit großem Angagemant in den Diskusionen teilnehmen damit ein austausch von Informationen vielen betroffenen geholfen werden kann, unter anderen vielleicht auch mir selbst.Meine Problematik ist eine lebenswichtige Angelegenheit den mir wurde eine Rente von der BfA zugeteilt die am Rande der Sozialen Existens liegt.Mit diesem Betrag muß ich schon seit 5 Jahre auskommen. Die Verwirrungen in den Gesetzen und die Interpretationen der einzelnen Anbieter im Internet sind zum Teil so unterschiedlich das ein durchschnitlicher Bürger das uberhaupt nicht begreifen kann.
Ich habe aber auch Anhaltspunkte gefunden wo man einen Rententräger vielleicht zum umdenken veranlassen kann.
Zuerst möchte ich mich mal auf den Bereich:
Leistungsgruppen für Angestellte (und andere)
Qualifikationsgruppen beschrenken.
Diese Jahresbetragstabellen ab 1942 habe ich beim Bundesministerium der Justiz und beim Suchdienst für Recht im Bundesministerium für Arbeit gefunden.
In Folge dieser Unterlagen habe ich meine Zugeteilten Jahresbeiträge von der BfA und die in den Tabellen verglichen.
Was denken Sie Was ich da Entdeckt habe!!!
Die BfA hat mir berichtet das ich nur höchstens die Leistungsgruppe 2 bekommen kann zumal ich die Leistungsgruppe 1 für einen bestimmten Zeitbereich anstrebe.
Im RENTENBESCHEID kann ich keine Hinweise finden wie die einzelnen Leistungsgruppen in den 25 Jahren von 1951 bis 1976 geltend gemacht wurden. Bei dem Vergleich konnte ich aber feststellen das ich in Einzelnen Fällen so einen niedrigen Jahresbetrag zugeteilt bekommen habe welcher dann eventuel in die
" Leistungsgruppe 7 zugeteilt" würde die Überhaupt nicht existiert.
Das betrifft auch Sie Herr Klaus Danielis versuchen Sie doch mal Ihre Jahrebeträge mit Der Tabelle zu vergleichen. Da dieser Fund für mich jetzt ganz neu ist weis ich noch nicht wie ich weiter vorgehen werde.
Es gibt aber nur 2 Möglichkeiten der Beurteilung dieser Tatsache:
1. Der Mitarbeiter der BfA hat aus eignem Ermessen diese Beträge zugeteilt oder Er hatte nicht die entsprechenden Qualifikationen von einen Spätumsiedler die Rente zu bearbeiten.
2.Die Tabellen sind nicht mehr aktuell.
Was ich eigentlich nicht glauben kann da die Autorität eines Bundesministerium zu hoch ist um Unterlagen von so einer großen Wichtigkeit im Internet zu belassen wenn Sie nicht Aktuell währen. Ich bin jetzt auf der Suche nach Unterlagen die es mir Ermöglichen Ausrechnungen der Jahrebeträge vorzunehmen.
Kann mir jemand dabei helfen wie ich das im Internet finden kann.
Viele Grüße Hubertus

------------------
Oberschlesien ist mein liebes Heimatland.
Ich bin gebohren,deutsch zu fühlen,
Bin ganz auf deutsches Denken eingestellt.
Erst kommt mein Volk, dann die anderen vielen,
Erst meine Heimat,dann die Welt.

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bg538
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Beiträge: 3
Von:
Registriert: Okt 2002

erstellt am 11.12.2002 um 21:26 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von bg538 anzusehen!   Klicken Sie hier, um bg538 eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Ich finde keine Rechtsgrundlagen, nach welchen deutsch Behörden (BfA) berechtigt sind DDR-Recht anzuwenden. Alle DDR-Gesetze, welche zur Zeit anwendbar sind, sind im Fundstellenverzeichnis zum BGBl. aufgelistet.
Es wird ständig davon gesprochen, dass Aussiedler rententechnisch so behandelt werden, als hätten sie ihr gesamtes Arbeitsleben in der DRR zurückgelegt. In welchem Gesetz, Verordnung, etc., soll den so etwas stehen. In den üblich zitierten RG der BfA, §22 FRG, §256b SGBIV, i. V. mit Anlage 13 und 14 enthalten nicht die Aussage.

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RA Fabritius
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Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 13.12.2002 um 23:06 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Lieber bg538,

FRG-Berechtigte werden im bundesdeutschen Rentenrecht nicht "nach DDR-Recht" behandelt, sondern es wird im Bundesrecht manchmal auf Verhältnisse im Beitrittsgebiet abgestellt. Das ist ein sehr großer Unterschied.

Es gibt ganz wenig Ausnahmen, in welchen mehr oder weniger direkt unmittelbar eine DDR-Regelung übernommen wird: die Präambel der Anlage 13 zum SGB VI enthält die Formulierung "Langjährige Berufserfahrung" als Bedingung für die Anerkennung einer Qualifikationsgruppe ohne formalen Abschluss auf Grund von Berufserfahrung.

Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist nun auslegungsbedürftig. Da laut Gesetzesbegründung zu den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI erläutert wird, dass auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet abgestellt wird, ist auch der Begriff "langjährige Berufserfahrung" nach den Verhältnissen des Beitrittsgebietes ausgelegt. Dort gab es eine "Facharbeiterverordnung", die zur Dauer der "langjährigen Berufserfahrung" eine Zeitregel enthalten hat und zwar "10 Jahre". Diese Dauer ist aber laut BSG nicht als starre Grenze sondern als Richtwert heranzuziehen.

Andere Vorschriften des DDR-Rechtes sind hier nicht anzuwenden. Auch nicht weitere Inhalte der DDR-Facharbeiterverordnung, wie z.B. dort zusätzlich enthaltene Voraussetzungen wie die Erfüllung eines Lebensalters (45) oder die Verleihung von DDR-Volksauszeichnungen (auch wenn ein Rententräger in Baden-Württemberg und zwei - drei umsonst bemühte Richter im gleichen Lande dieses glauben; alle anderen Rententräger und die meisten anderen Richter in Deutschland machen es richtig).


Nochmals vereinfacht: DDR-Recht wird nicht direkt angewandt sondern ist hier Auslegungshilfe für Bundesrecht. Und dadurch oder durch ähnliche "Anleihen" wird aus Bundesrecht noch lange kein DDR-Recht.

Viele Grüße
Fabritius

[Dieser Beitrag wurde von RA Fabritius am 13.12.2002 editiert.]

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bg538
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Beiträge: 3
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Registriert: Okt 2002

erstellt am 16.12.2002 um 23:27 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von bg538 anzusehen!   Klicken Sie hier, um bg538 eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Fabritius,
wenn dem so ist, dann stellt sich die Frage, mit welchem Recht die BfA die Berufsgruppe der 'subingineri' in Qualifikationsgruppe 2 einstufen will. Die BFA behauptet, dass Q2 gerechtfertigt ist, weil 'subinginer' in RO nur 3 Jahre studiert hat, in der DDR aber 4 Jahre hätte studieren müssen. Dabei bezieht sie sich auf ein Abkommen zwischen der DDR und RO und wendet somit DDR-Recht an. Dieses DDR-Recht ist jedoch nicht im Fundstellenverzeichnis des BGBl. aufgeführt. Daraus schließe ich, dass die BfA nicht berechtigt ist die 'subingineri' nach Q2 einzustufen.
In Ihrer Antwort vom 13.12.2002 weisen Sie darauf hin, dass im Bundesrecht manchmal auf Verhältnisse im Beitrittsgebiet abgestellt wird. Auch dieses 'Abstellen' bedarf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Diese existiert jedoch nicht, weil 1. nur die im Fundstellenverzeichnis zum BGBl. aufgeführten Gesetze der DDR angewendet werden dürfen und 2. weder im FRG noch im SGB VI der bescheidführenden Behörde pflichtgemäße Ermessensentscheidungen eingeräumt werden.

In Ihrem Beitrag vom 22.10.2002 schreiben Sie, dass 'Ein Studium mit dem Abschluss "Sub-Inginer" berechtigt tatsächlich nur zu einer Einstufung in Q 2, weil die nächstbessere Q1 nur für Tätigkeiten auf Grund eines Universitätsabschlusses zusteht.'

Laut Anlage 13 SGB VI reicht doch zur Einstufung nach Q1 ein Abschluss an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter.

Das trifft doch eindeutig für den Abschluss 'subinginer' zu. Die Ausbildung dieser Berufsgruppe hat zu keinem Zeitpunkt an Fachschulen stattgefunden, sondern stets an Universitäten und Hochschulen.

Wäre es Ihnen bitte möglich, diese recht verflochtenen Sachen ein wenig auseinander zu dividieren?

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getkiss
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erstellt am 17.12.2002 um 06:44 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Zitat:
Original erstellt von bg538:
...In Ihrem Beitrag vom 22.10.2002 schreiben Sie, dass 'Ein Studium mit dem Abschluss "Sub-Inginer" berechtigt tatsächlich nur zu einer Einstufung in Q 2, weil die nächstbessere Q1 nur für Tätigkeiten auf Grund eines Universitätsabschlusses zusteht.'

Laut Anlage 13 SGB VI reicht doch zur Einstufung nach Q1 ein Abschluss an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter.

Das trifft doch eindeutig für den Abschluss 'subinginer' zu. Die Ausbildung dieser Berufsgruppe hat zu keinem Zeitpunkt an Fachschulen stattgefunden, sondern stets an Universitäten und Hochschulen.


Hallo, bg538,
wenn dort Abschluss steht, dann ist auch der ABSCHLUSS des Höherwertigen Studiums zu verstehen. Auch wenn Sie, z. Bsp., an der TU München, eine Fachhochschule absolvierten (was rein hypothetisch zu betrachten ist, da dies an der TU München nicht möglich ist), auch dann dürften Sie in Deutschland nicht "Diplom-Ingenieur TU" als Titel Ihrem Namen anfügen, sondern nur "Diplom-Ingenieur FH" und auch nur wenn Sie das Diplom durch PRÜFUNG erwarben.
Es ist mit ABSCHLUSS NICHT DER ORT ODER DIE INSTITUTION SONDERN DIE QUALIFIKATION GEMEINT.
Es ist das selbe wie mit dem Dr.h.C. und dem Dr. Der Dr hat ein Doktorat als Postuniversitäre Graduation erworben, der Doctor humoris Causa eben nicht
Gruß, getkiss

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RA Fabritius
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erstellt am 29.12.2002 um 22:27 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Auch wenn die Quali-Zuordung wirklich manchmal kompliziert ist und ungerecht anmutet, versuche ich die Frage "Subinginer" zu klären:

Die einzelnen Gruppen sind als "Sammelbecken" zu verstehen, in welchen alle Betroffenen einzustufen sind, die den Sprung zu der Gruppe gerade geschafft haben (damit den "unteren Bereich" des Sammelbeckens ausmachen) bis zu denen, die den Sprung zur nächsten Gruppe gerade nicht mehr geschafft haben (oberer Bereich des Sammelbeckens).

Einige Beispiele:

Q4 Facharbeiter = für den frisch-gebackenen Gesellen (als unterer Bereich) bis zum Hilfsmeister oder Vorarbeiter (als oberer Bereich) - bis eben genau unter den Meister mit Meisterbrief, der es gerade in die Gruppe 3 schafft und damit nicht mehr in der Q4 ist.

Q2 Fachschulabsolvent/Techniker = für die Absolventin des Päda, des "Liceu Sanitar", der "scoala medie tehnica" mit Technikerzeugnis (als untere Ebene) bis hin zum Projektanten, zum Sub-Inginer etc als oberer Bereich - also alles bis zum Universitätsdiplom.

Die Tabellenwerte für die jeweilige Qualifikationsgruppe sind statistische Entgeltwerte, die alle in die Gruppe fallenden Personen erfassen (also in der Q2 der Durchschnittswert von allen Technikern, Projektanten, Sub-Ingenieuren etc). Dadurch soll nach Meinung des Gesetzgebers ein Ausgleich bei notwendiger Pauschlierung erfolgen.

Tja...
Oder ich erklär es mit der "Treppen-Theorie": die Treppe für die Q 1 ist genau das UNI-Diplom. Wer dieses nicht hat, bleibt drunter. Die Treppe für die Q 2 ist der Techniker. Alles zwischen Techniker und bis unmittelbar vor dem Unidiplom bleibt daher auf Stufe Q2.

Den Unterschied zwischen Auslegung und unmittelbarer Rechtsanwendung hatte ich bereits erklärt.

Viele Grüße
Fabritius

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RA Fabritius
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erstellt am 08.04.2003 um 21:51 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Auf diesem Gebiet ist einiges in Bewegung: am 30.1.2003 wurden zum Kriterium "Langjährige Berufserfahrung" (bisher 10 Jahre) vom BSG neue Kriterien bestätigt: zumindest für Zeiten bis 1973 sollen die alten Regeln der Anlagen 1 ff zum FRG gelten, d.h. Höherstufung nach 3-6 Jahren...

Könnte sich lohnen, alte Verfahren zu überprüfen oder laufende Verfahren vorerst zum Ruhen zu bringen, bis das Urteil veröffentlich worden ist. Auch neue Anträge gem. § 44 SGB X könnten zur Rentenerhöhung führen.

Viele Grüße
Fabritius

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RA Fabritius
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erstellt am 18.04.2003 um 20:48 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Berichtigungshinweis zu dem Artikel "Richtungsweisende Änderungen im Rentenrecht":

Ich hatte berichtet, dass am 30.1.2003 eine wesentliche Änderung hinsichtlich der Anerkennung von Qualifikationsgruppen "durch" das BSG bestätigt worden ist. Wie inzwischen bekannt wurde, haben sich die Parteien in dem Verfahren geeinigt, so dass es nicht zu einer Entscheidung des BSG gekommen ist. Die gegenteilige Information erfolgte auf Grund einer sich als falsch herausgestellten Mitteilung des Landessozialgerichts Hessen in einem anhängigen Verfahren.

Die im Artikel geschilderten neuen Grundsätze (die genau so gültig bleiben) können nun (nur noch) mit dem zu Grunde liegenden Urteil des Landessozialgerichts Berlin begründet werden.

Zu solchen "Einigungen" kommt es manchmal, wenn Rentenbehörden wegen der starken Präzedenzwirkung eine Entscheidung des BSG vermeiden wollen.

Die hier verbleibende Entscheidung des LSG Berlin ist jedoch genau so "zitierfähig".

Interessenten können den Wortlaut der Entscheidung bei dem LSG Berlin anfordern, das Aktenzeichen kann ich auf Anfrage nennen.

Sobald weitere Verfahren vor dem BSG entschieden sind, komme ich darauf zurück.

Viele Grüße
Fabritius

[Dieser Beitrag wurde von RA Fabritius am 18.04.2003 editiert.]

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