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Thema: Scheidungsrecht
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mathilda Mitglied Beiträge: 3 Von: Registriert: Okt 2002
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erstellt am 31.10.2002 um 15:36 Uhr
Kann eine in Rumänien geschlossene Ehe ebenfalls in Rumänien getrennt werden, auch wenn die Partner festen Wohnsitz in Deutschland haben, oder muß sie in Deutschland getrennt werden?IP: gespeichert |
getkiss Mitglied Beiträge: 1042 Von:D 81245 München Registriert: Okt 2001
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erstellt am 01.11.2002 um 06:04 Uhr
Zitat: Original erstellt von mathilda: Kann eine in Rumänien geschlossene Ehe ebenfalls in Rumänien getrennt werden, auch wenn die Partner festen Wohnsitz in Deutschland haben, oder muß sie in Deutschland getrennt werden?
Hallo Mathilda, ich bin kein Rechtsanwalt. Glaube aber das Problem ist eher von der Staatsbürgerschaft als vom Wohnsitz abhängig. Die Problemstellung ist sowieso ein bisschen komisch: warum nicht hier? Liegt es an den Scheidungsgründen die das Gericht anerkennen sollte (in Ro wurde früher auf Grund der "Schuld" geschieden), oder an den Scheidungsfolgen (die Prozessgebühren und die Folgekosten)? Rechtsberatung im Internet für Scheidung? Macht man sowas nicht in der Waschküche? Und ..."don´t take my money and run Venezuela" Gruß, getkiss IP: gespeichert |
mathilda Mitglied Beiträge: 3 Von: Registriert: Okt 2002
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erstellt am 01.11.2002 um 06:53 Uhr
Hallo! Danke erstmal für die Mühe. Es ist so einfach nicht. Und schon ganz und gar geht es nicht um die schmutzige Wäsche, sondern um den Versuch, keine Eulen nach Athen zu tragen. Fakt ist: die Ehe wurde in RO geschlossen zwischen einem deutschen Staatsbürger und einer rumänischen Staatsbürgerin - also von einem rumänischem Amt. Diese Ehe wurde in D anerkannt. Nun sind beide deutsche Staatsangehörige und wollen sich scheiden lassen. Ist dafür das Amt zuständig, das diese Ehe geschlossen hat (was logisch wäre), oder ein Amt in D, das die Ehe nicht geschlossen hat. Wie die Ämter in D funktioneren, wissen wir alle! Ich bin gar nicht so sicher, ob die wüßten, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist. Und außerdem geht es sicherlich auch um die Kosten eines Verfahrens in D und in RO ... und in D leben nicht nur reiche Leute, oder? Ich wollte einfach sehen, ob mir hier (wo anders denn?) jemand helfen kann,ok? Grüße IP: gespeichert |
klaus.danielis@gmx.de Mitglied Beiträge: 0 Von: Registriert: Dez 2004
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erstellt am 01.11.2002 um 07:45 Uhr
Hallo matilda,bei gleich, oder ähnlich gelagerten Scheidungsfällen wurde ich als Dolmetscher vor Gericht tätig und zwar hier in Deutschland. Ob es auch auch in Rumänien möglich ist entzieht sich mener Kenntnis. Mein Rechtsgefühl sagt mir, dass sobald jemand eine Staatszugehörigkeit aufgegeben hat und auf Antrag eine andere erworben hat, dieser sich auch den Gesetzen und der Legislative dieses neuen Staates unterwerfen muss. Ciao IP: gespeichert |
RA Hamlescher Mitglied Beiträge: 47 Von:D, 71116 Gärtringen Registriert: Dez 2001
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erstellt am 01.11.2002 um 15:50 Uhr
Hallo, die Frage von Herrn Danielis ist in der Tat für manche Familien von Bedeutung. Sie gehört mit Sicherheit nicht in die Waschküche. Wir haben dieses Thema kürzlich im Rahmen eines Treffens der Deutsch-Rumänischen Juristenvereinigung diskutiert. Auch in der Praxis bin ich häufiger mit solchen Fragen beschäftigt. Vorerst geht es darum wer für eine Scheidung zuständig ist, also ein rumänisches oder ein deutsches Familiengericht. Haben die Eheleute in Rumänien geheiratet und sind beide als rumänische Staatsangehörige nach Deutschland gekommen und haben hier Ihren Wohnsitz, kann auch ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig sein. Das gilt auch für den Fall von Mathilda, wenn die Ehefrau bei der Eheschließung in Rumänien die rumänische Staatsangehörigkeit hatte und mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Erwirbt die Ehefrau nach der Eheschließung die dt. Staatsangehörigkeit, ist der rumänische Rechtsraum nicht mehr zuständig. Ist ein Ehegatte noch rumänischer Staatsangehöriger, kann er grundsätzlich die Scheidung auch in Rumänien beantragen, selbst wenn beide Ehegatten den Wohnsitz in Deutschland haben. Nach einer Scheidung in Rumänien muss diese jedoch hier in Deutschland anerkannt werden. Von der Zuständigkeit eines Gerichts ist die Frage der Anwendung des deutschen oder rumänischen Scheidungsrechts zu unterscheiden. Heiraten die Eheleute in Rumänien und vereinbaren z.B. in einem Ehevertrag die Geltung rumänischen Rechts, ist auch vor einem deutschen Gericht rumänisches Recht zu beachten. Das Gericht muss dann hinsichtlich der Scheidungsvoraussetzungen und Scheidungsfolgen grundsätzlich rumänisches Recht anwenden, es sei denn, dieses würde gegen deutsches Recht verstoßen. Alle Einzelheiten würden hier den Rahmen sprengen. Vereinbaren die Parteien nichts, also keine Rechtswahl, ist bei einer Ehescheidung in Deutschland, auch wenn ein Ehegatte noch rumänischer Staatsbürger ist, deutsches Recht anwendbar. Ob die Ehegatten reich oder arm sind, hat mit dem Scheidungsverfahren nichts zu tun. Die Anwalts- und Gerichtskosten in Rumänien sind selbstverständlich geringer als hier. Wenn aber in Deutschland ein Ehegatte ein geringes Einkommen und kein, oder geringes verwertbares Vermögen hat, kann er bei dem Familiengericht Prozesskostenhilfe beantragen. Das macht der Anwalt automatisch. Derjenige, der einen Scheidungsantrag stellt, muss durch einen Anwalt vertreten sein(Anwaltszwang). Dann übernimmt die Staatskaste die Gebühren des Rechtsanwaltes und trägt auch die Gerichtskosten. Hier kann es unter Umständen sein, dass die Partei Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bekommt, wenn sein Einkommen über dem Minimum liegt, d.h., der Staat zahlt die Kosten des Verfahrens und diese sind dann durch die Partei in Raten an den Staat zurück zu zahlen. Ich hoffe, etwas Klarheit in die Sache gebracht zu haben. Herr getkiss, Sie sehen, das ist kein Thema für eine Waschküche. Grüße HamlescherIP: gespeichert |
Lenya Mitglied Beiträge: 1 Von:Baden Wurttemberg Registriert: Nov 2002
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erstellt am 01.11.2002 um 23:34 Uhr
Liebe Leser/ in Ich habe mit große Interesse Ihren Beitrag gelesen, nun hätte ich auch einige Fragen zu diesen Thema. Ich befinde mich in die gleiche Situation, bin seit 91 mit einem deutschen verheiratet undhabe noch die rumänische Staatsangehörigkeit. Meine Frage wäre: Wenn ich die Scheidung in Rumänien durchgeführt habe, was für Rechte stehen mir in Deutschland zu??? Werde ich noch ein Einspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben, oder werde ich ausgewiesen werden? Was für Schwierigkeiten könnten mich erwarten? Danke, Lenya
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RA Fabritius Mitglied Beiträge: 301 Von:D-81679 München Registriert: Okt 2000
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erstellt am 02.11.2002 um 14:19 Uhr
eine interessante Frage, besonders wenn es wie hier um das Gebiet des internationalen Privatrechtes (IPR) geht und wie immer: fünf Juristen haben mindestens sechs Meinungen Daher also noch (m)eine dazu: die internationale Zuständigkeit, die Frage also ob ein deutsches oder ein rumänisches Gericht entscheidet, folgt der örtlichen Zuständigkeit nach lex fori. Also jedes Gericht prüft nach eigenstaatlichem Recht, ob es zuständig ist, es sei denn, das nationale IPR verweist ins Auslandsrecht. Nach deutschem Recht ist ganz unzweifelhaft der letzte eheliche Wohnsitz maßgeblich, bei Ehen mit Kindern gibts weitere Wohnsitz- buz. Aufenthaltsregeln. Die Staatsangehörigkeit ist nicht relevant. Wenn also beide Ehegatten in Deutschland wohnen, ist ein deutsches Gericht zuständig. Wenn ein rumänisches Gericht prüft, ob es für die Scheidung eines in Deutschland lebenden Ehepaares zuständig ist, dann wendet es zuerst (!) rumänisches Recht an. Auch in Rumänien regelt § 607 RO-ZPO (c.pr.civ) für die Scheidung eine Zuständigkeit nach Wohnsitz (domiciliu), hilfsweise nach Aufenthaltsort (resedinta). Für die Frage der Rechtsanwendung ist ein Blick in das Gesetz Nr. 105/1992 (LDIP) interessant: dort verweist Art. 22 hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes für Scheidungen auf Art. 20, der nur wenn beide Ehepartner die rumänische Staatsangehörigkeit haben auf das nationale - rumänische - Recht verweist. Wenn es um "Mischehen" geht (binational), dann kommt es wieder auf den Wohnsitz an. In der Praxis kommt es (leider) häufig vor, dass die "Flucht zum rumänischen Gericht" angetreten wird, damit deutsches Unterhaltsrecht umgangen wird. Dieses wird i.d.R. dadurch bewerkstelligt, dass der "reclamant" in Rumänien mal schnell dort seinen Wohnsitz (domiciliu ales) anmeldet - und schon ist das rumänische Gericht auf den ersten Blick zuständig. Genauerer Prüfung dürfte das aber nicht stand halten, weil in Rumänien nach den Prinzipien der "frauda de lege" diese (falsche) Zuständigkeit überwunden wird. Die Rechtsumgehung durch fiktiven Wohnsitz werden Sie jedoch leider selten beweisen können. Und noch eine Besonderheit: das rumänische IPR akzeptiert keine (!) entgegenstehende Rechtshängigkeit (litispendez). Es nützt also nichts, dass in Deutschland schon ein Scheidungsverfahren läuft. Wer in Rumänien schneller ist (oder mehr "Leute kennt") kann so manch einem ein Schnippchen schlagen. Und der Einwand, es sei ja bereits in Deutschland ein Scheidungsverfahren anhängig, ist leider wirkungslos. Bereinigungsversuche können dann nur noch als Einwendung im Verfahren zur Anerkennung des rumänischen Urteiles vor dem deutschen Gericht gebracht werden. Also ein sehr spannende Materie, in welcher am besten ein IPR-Spezialist ran sollte. Und wer zu lange zögert, kann sehr schnell das Nachsehen haben... es sind schon einige Leute in Rumänien geschieden worden (in Abwesenheit des Gegners), bevor sie gemerkt haben, was läuft. Soviel zu dem Thema: ein Land auf dem Weg zum Rechtsstaat. Viele Grüße Fabritius [Dieser Beitrag wurde von RA Fabritius am 02.11.2002 editiert.] IP: gespeichert |
mathilda Mitglied Beiträge: 3 Von: Registriert: Okt 2002
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erstellt am 02.11.2002 um 14:59 Uhr
Herzlichen Dank an alle Beteiligten! Ich bin jetzt im Bilde und werde dementsprechend ein Verfahren in RO anstreben, wo ich einen Zweitwohnsitz habe und als Gastdozentin tätig bin. Grüße von MathildaIP: gespeichert | |