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Arbeits- und Sozialrecht

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Autor Thema:   Arbeits- und Sozialrecht
Kokeltaler
Mitglied

Beiträge: 176
Von:
Registriert: Jul 2003

erstellt am 29.04.2004 um 18:14 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Arbeitslosengeld II kommt ab 2005

Beim Arbeitslosengeld II (Alg II) handelt es sich um keine Versicherungsleistung, sondern um eine Sozialleistung. Sie ist pauschaliert und wird nicht mehr in Abhängigkeit vom vorherigen Arbeitsentgelt gezahlt. Die Höhe der Leistung entspricht in der Regel dem bisherigen Sozialhilfeniveau. Es soll nur das Existenzminimum sichergestellt werden.

Der Leistungsanspruch kann entfallen, wenn der erwerbsfähige Hilfsbedürftige eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Den Erwerbsfähigen soll jede Arbeit zumutbar sein.

Grundsätzlich haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mindestens 15 Jahre alt sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet sowie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, Anspruch auf Alg II. Nach § 9 SGB II ist derjenige hilfebedürftig, der seinen Lebensunterhalt oder den Unterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Einkommen und Vermögen werden bei der Höhe des Alg II berücksichtigt. Einkommen und Vermögen sind dabei alle Geldeinnahmen mit Ausnahme der Grundrenten nach dem Bundesversorgungs- und Bundesentschädigungsgesetz. Auch das Einkommen des Lebenspartners aus Erwerbstätigkeit wird in die Berechnung das Alg II einbezogen, wobei allerdings ein Freibetrag abzuziehen ist.

Ein ergänzender Anspruch auf Alg II (bzw. Sozialgeld für Kinder) besteht nur, wenn das Gesamteinkommen unterhalb der Sozialhilfebedürftigkeitsgrenze liegt. Vom Einkommen sind Steuern auf das Einkommen, Pflichtleistungen zur Sozialversicherung sowie Vorsorgeaufwendungen und Beiträge im Rahmen der Riester-Rente abzuziehen.

IP: gespeichert

Kokeltaler
Mitglied

Beiträge: 176
Von:
Registriert: Jul 2003

erstellt am 07.05.2004 um 12:13 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Recht zur Unwahrheit

Auf bestimmte Fragen darf man beim Einstellungsgespräch nicht nur schweigen, sondern auch bewusst wahrheitswidrig antworten, z. B. auf Fragen nach

  • einer Schwangerschaft
  • Vorstrafen (Ausnahme: Polizeidienst u. Ä.)
  • der Gesundheit (Ausnahme: Eignung für den Beruf wäre bei einer Krankheit erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben)
  • der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
    der politischen Einstellung (Ausnahmen: Im öffentlichen Dienst darf nach einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei gefragt werden; Kirchen dürfen die Mitarbeit überzeugter Atheisten ablehnen; nach der Zugehörigkeit zu einer Sekte darf gefragt werden)

Die Unwahrheit ist nicht erlaubt bei Fragen nach früheren Beschäftigungsverhältnissen und deren Dauer.

[Dieser Beitrag wurde von Kokeltaler am 07.05.2004 editiert.]

IP: gespeichert

RA Fabritius
Mitglied

Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 09.05.2004 um 17:41 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Zitat:
Original erstellt von Kokeltaler:
[b]Recht zur Unwahrheit

Auf bestimmte Fragen darf man beim Einstellungsgespräch nicht nur schweigen, sondern auch bewusst wahrheitswidrig antworten, z. B. auf Fragen nach

[list]

  • einer Schwangerschaft ...
    [/B]
  • Das würde ich schon etwas differenzierter betrachten... Wenn jemand sich dafür interessiert, empfehle ich im Einzelfall die Wahrheitspflicht abzuklären. Sonst kanns auch Überraschungen geben.

    Wollte hier aber nicht näher darauf eingehen, da ich den Bezug dieses Themas zur rechtlichen Integration der Siebenbürger Sachsen nicht auf den ersten Blick erkenne...

    IP: gespeichert

    Kokeltaler
    Mitglied

    Beiträge: 176
    Von:
    Registriert: Jul 2003

    erstellt am 09.05.2004 um 22:05 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
    Lange habe ich überlegt, unter welchem Thema ich die beiden Texte weiter oben bringen soll. Ich habe leider nichts Passendes gefunden. Allein zum Staatsangehörigkeitsrecht gibt es mehrere Themen. Jeder der eine Frage hat, macht gleich eine neue Rubrik auf. Ich habe ja nichts dagegen. Aber: Ist das sinnvoll? Ist es nicht möglich, zu ordnen, zusammenzuschieben was zusammen gehört?

    Sie haben's schon richtig erkannt, Herr Fabritius: "Recht zur Unwahrheit" hat nicht in erster Linie mit der sozialen und rechtlichen Integration der Siebenbürger Sachsen zu tun. Ich betreibe hier keine Rechtsberatung - Sie tun es ja auch nicht - und bei einem Einstellungsgespräch sollte sich niemand auf (meine) allgemein gehaltene Informationen berufen. Außerdem habe ich nicht vergessen, dass das hier ein Diskussionsforum ist.

    IP: gespeichert


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