erstellt am 28.09.2004 um 21:22 Uhr
Am 01.01.2000 ist das überarbeitete Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten.Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater nach dem 31.12.1999 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können unter erleichterten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Bindungen an Deutschland bestehen (etwa nahe Verwandte oder Eigentum etwa an Immobilien).
Wehrpflichtige Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes. Der Verlust tritt bei Personen, die nicht der deutschen Wehrpflicht unterliegen, in jedem Fall ein, da sie eine Zustimmung eines Kreiswehrersatzamtes nicht erhalten können.
Spätaussiedler erwerben nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, sobald ihnen die Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes nach der Einreise in Deutschland ausgestellt wird.
Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Einbürgerungsbehörden in Deutschland. Deutsche im Ausland können sich bei den für sie zuständigen Auslandsvertretungen erkundigen.
www.einbuergerung.de
www.bmi.bund.de
www.auswaertiges-amt.de
[Dieser Beitrag wurde von Kokeltaler am 28.09.2004 editiert.]