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Thema: Einbürgerung
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Erika-Monika Mitglied Beiträge: 4 Von:Deutschland 74395 Mundelsheim Registriert: Dez 2004
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erstellt am 05.12.2004 um 17:06 Uhr
Hallo Herr Fabiritus,Im August1991 sind wir aus Siebenbürgen mit Übernahmegenehmigung nach Baden-W gekommen, wo mein Vater im Dezember 1999 gestorben ist. Wir fanden jedoch keine Annerkennung als Spätaussiedler nach dem BVfG. Unsere Klage gegen diese Entscheidung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 05.03.99 abgelhnt. Wir lebten mit Duldung bis September 1999, als uns die Aufenthaltbefugnis erteilt wurde. Da wir als Ausländer gelten, müssen wir 8 Jahre warten, bevor die Aufenthaltserlaubnis/Einbürgerung beantragt werden kann. Meine Frage lautet:gäbe es ein Möglichkeit noch vor dem Ablauf der 8 Jahren (2007) die Einbürgerung zu erhalten? Warum sind uns die Aufenthaltsjahre seit 1991 (Geduldete Zeiten 8 Jahren) nicht angerechnet worden? Wir sind berufstätig und haben festen Wohnsitz. Mit freundlichen Grüßen Erika
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RA Fabritius Mitglied Beiträge: 301 Von:D-81679 München Registriert: Okt 2000
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erstellt am 05.12.2004 um 21:08 Uhr
Hallo Erika, verstehe nicht, warum Ihr 1991 nicht anerkannt worden sein sollt. Da war "Benachteiligung" noch kein Thema. Müsste nähere Infos haben, um dazu was sagen zu können. Viele Grüße IP: gespeichert |
Erika-Monika Mitglied Beiträge: 4 Von:Deutschland 74395 Mundelsheim Registriert: Dez 2004
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erstellt am 07.12.2004 um 20:03 Uhr
Sehr geehrte Herr Fabritius,vieln Dank für Ihre Nachricht. Gründe für die Ablehnung: wir konnten die Benutzung der deutschen Sprache in der Familie als Mutter-und Umgangssprache bzw. sonstige Verfolgungen oder Benachteiligungen als deutsche Staatsan- oder Volkszugehörige nicht hinreichend glaubhaft machen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sind nicht erfüllt. (laut Außenstelle Nürnberg) Mit freundlichen Grüßen Erika
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RA Fabritius Mitglied Beiträge: 301 Von:D-81679 München Registriert: Okt 2000
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erstellt am 07.12.2004 um 21:16 Uhr
Hallo Erika,die in den vorherigen Statements geschilderten Möglichkeiten zur bevorzugten Einbürgerung gelten nur für Personen, bei welchen die deutsche Volkszugehörigkeit unstreitig ist und die Ablehung nur wegen nicht belegter Benachteiligung erfolgt ist. Nach allgemeinem Ausländerrecht ist mir eine vorzeitige Einbürgerung nicht bekannt. Andere Fristen gelten nach Eheschließungen etc. Ob Ihr aus der Übernahmegenehmigung Rechte herleiten könnt, würde ich von RA Dr Johann Schmidt in Nürnberg prüfen lassen, er ist der Spezialist auf diesem Gebiet. Kosten und welche Unterlagen Ihr einsenden müsstet, könnt Ihr sicher telefonisch (Nr über Auskunft) dort klären. Viel Erfolg [Dieser Beitrag wurde von RA Fabritius am 07.12.2004 editiert.] IP: gespeichert |