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Autor Thema:   Einbürgerung
Erika-Monika
Mitglied

Beiträge: 4
Von:Deutschland 74395 Mundelsheim
Registriert: Dez 2004

erstellt am 05.12.2004 um 17:06 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hallo Herr Fabiritus,

Im August1991 sind wir aus Siebenbürgen mit
Übernahmegenehmigung nach Baden-W gekommen,
wo mein Vater im Dezember 1999 gestorben ist.
Wir fanden jedoch keine Annerkennung als
Spätaussiedler nach dem BVfG. Unsere Klage gegen diese Entscheidung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 05.03.99 abgelhnt. Wir lebten mit Duldung bis September 1999, als uns die Aufenthaltbefugnis erteilt wurde. Da wir als
Ausländer gelten, müssen wir 8 Jahre warten,
bevor die Aufenthaltserlaubnis/Einbürgerung
beantragt werden kann.
Meine Frage lautet:gäbe es ein Möglichkeit noch vor dem Ablauf der 8 Jahren (2007) die Einbürgerung zu erhalten? Warum sind uns die
Aufenthaltsjahre seit 1991 (Geduldete Zeiten
8 Jahren) nicht angerechnet worden?
Wir sind berufstätig und haben festen Wohnsitz.
Mit freundlichen Grüßen
Erika

IP: gespeichert

RA Fabritius
Mitglied

Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 05.12.2004 um 21:08 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hallo Erika,
verstehe nicht, warum Ihr 1991 nicht anerkannt worden sein sollt. Da war "Benachteiligung" noch kein Thema.

Müsste nähere Infos haben, um dazu was sagen zu können.

Viele Grüße

IP: gespeichert

Erika-Monika
Mitglied

Beiträge: 4
Von:Deutschland 74395 Mundelsheim
Registriert: Dez 2004

erstellt am 07.12.2004 um 20:03 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrte Herr Fabritius,

vieln Dank für Ihre Nachricht.
Gründe für die Ablehnung: wir konnten die
Benutzung der deutschen Sprache in der Familie als Mutter-und Umgangssprache bzw.
sonstige Verfolgungen oder Benachteiligungen
als deutsche Staatsan- oder Volkszugehörige
nicht hinreichend glaubhaft machen.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG
sind nicht erfüllt.
(laut Außenstelle Nürnberg)
Mit freundlichen Grüßen
Erika

------------------

IP: gespeichert

RA Fabritius
Mitglied

Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 07.12.2004 um 21:16 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hallo Erika,

die in den vorherigen Statements geschilderten Möglichkeiten zur bevorzugten Einbürgerung gelten nur für Personen, bei welchen die deutsche Volkszugehörigkeit unstreitig ist und die Ablehung nur wegen nicht belegter Benachteiligung erfolgt ist.

Nach allgemeinem Ausländerrecht ist mir eine vorzeitige Einbürgerung nicht bekannt.

Andere Fristen gelten nach Eheschließungen etc.

Ob Ihr aus der Übernahmegenehmigung Rechte herleiten könnt, würde ich von RA Dr Johann Schmidt in Nürnberg prüfen lassen, er ist der Spezialist auf diesem Gebiet. Kosten und welche Unterlagen Ihr einsenden müsstet, könnt Ihr sicher telefonisch (Nr über Auskunft) dort klären.

Viel Erfolg

[Dieser Beitrag wurde von RA Fabritius am 07.12.2004 editiert.]

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