Autor
|
Thema: Deutsch-rumänisches Abkommen über Soziale Sicherheit
|
Johann Mitglied Beiträge: 490 Von: Registriert: Nov 2001
|
erstellt am 08.04.2005 um 17:57 Uhr
"Der Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Dr. Klaus Theo Schröder, und der Minister für Arbeit, Soziale Solidarität und Familie Rumäniens, Gheorghe Barbu, haben heute in Bukarest ein deutsch-rumänisches Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Das Abkommen regelt die Beziehungen beider Staaten in der Renten- und Unfallversicherung.In der Rentenversicherung werden die in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch – wie etwa Wartezeiten – zusammengerechnet. So können neue Ansprüche aus beiden Rentensystemen entstehen. Außerdem können die Renten gezahlt werden, wenn sich der Rentner im anderen Staat aufhält." Frage: Gilt dies auch für die Bezieher von Fremdrente bzw. mit solchen Anwartschaften? Die Höhe der Rente richtet sich nach den Versicherungszeiten, die der Rentner im jeweiligen Rentensystem zurückgelegt hat. Ende 2003 waren in der deutschen Rentenversicherung 31.770 rumänische Staatsbürger aktiv versichert. Unfallrenten werden ebenfalls in den anderen Staat gezahlt. Das Abkommen ist nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. „Es hat damit auch positive Auswirkungen für eine Annäherung Rumäniens an die Strukturen der EU“, sagte Staatssekretär Dr. Klaus Theo Schröder. Auf dem Balkan war Rumänien mit Ausnahme von Albanien der einzige Staat, mit dem Deutschland noch nicht durch ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen verbunden war. Bevor das Abkommen in Kraft tritt, müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. " Quelle: http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/aktuelles/pm/bmgs05/7074_7126.php IP: gespeichert |
Fabritius Moderator Beiträge: 483 Von:81679 München Registriert: Feb 2005
|
erstellt am 08.04.2005 um 22:41 Uhr
Zitat: Original erstellt von Johann: " Frage: Gilt dies auch für die Bezieher von Fremdrente bzw. mit solchen Anwartschaften? Die Höhe der Rente richtet sich nach den Versicherungszeiten, die der Rentner im jeweiligen Rentensystem zurückgelegt hat.
Hallo Johann, stellst Du mit Deiner eingeschobenen "Frage" (die in der angegebenen Quelle so gerade nicht enthalten ist), nicht einen so gerade nicht bestehenden Zusammenhang her? Das, was als Antwort folgt, hat mit Deiner Frage gar nichts zu tun und führt in der Kombination nur zur Verwirrung und Verunsicherung. Also: kein Grund zur Sorge. Das Abkommen beinhaltet gerade keine Abschaffung der Anerkennung unserer Zeiten, die in Rumänien zurückgelegt wurden, nach dem FRG bei den Renten in Deutschland. Zu beachten sind nach wie vor die Anrechnungsvorschriften des FRG. Die richtige Antwort auf die von Johann gestellte Frage lautet also: "Die Höhe der Rente richtet sich nach den Versicherungszeiten, die der Rentner im jeweiligen Rentensystem zurückgelegt hat und solche Zeiten, die zwar im anderen System zurückgelegt wurden, jedoch auf Grund von nationalem Recht (wie das FRG) wie inländische Zeiten behandelt werden." Sobald das Abkommen in Kraft tritt und Auslegungsfragen geklärt wurden, wird eine genau Information dazu auch in der SbZ veröffentlicht werden. Bis dahin Viele Grüße [Dieser Beitrag wurde von Fabritius am 08.04.2005 editiert.] IP: gespeichert |
Johann Mitglied Beiträge: 490 Von: Registriert: Nov 2001
|
erstellt am 09.04.2005 um 11:38 Uhr
Sorry Bernd,du hast recht, die Frage ist nicht eindeutig formuliert. Soweit ich weiß, verliert man den Anspruch auf die FRG-Zeiten, wenn man den Wohnsitz nicht in Deutschland hat bzw. mehr wie drei Monate pro Jahr z.B. in Rumänien wohnt. Kann jetzt aufgrund dieses Abkommens jemand den Wohnsitz in Rumänien haben bzw. nach Siebenbürgen zurückkehren und die Rente aus Deutschland beziehen oder muss er warten bis Rumänien zur EU beitritt? Innerhalb der EU können die Rentner sich überall niederlassen. Oder gelten für die Beziehr von FRG-Zeiten auch hier schon andere Regelungen? Grüße Johann IP: gespeichert |
Axel Azzola Mitglied Beiträge: 613 Von:BRD 14167 Berlin Registriert: Apr 2004
|
erstellt am 09.04.2005 um 12:20 Uhr
Selbstverständlich könnte die Frage der Zahlbarmachung einer FRG-Rente nach Rumänien in einem Sozialversicherungsabkommen abweichend von den allgemeinen Vorschriften geregelt werden. Aber auch schon jetzt sind Zahlungen ins Ausland aufgrund von FRG-Zeiten nicht vollends ausgeschlosse, wenn die Zahlungen überwiegen, die auf inländischen Versicherungszeiten fußen und die Verlagerung des Wohnsitzes nicht in das Herkunftsland erfolgt. Für das Herkunftsland gilt die Bestimmung, dass bei einem längeren Aufenthalt als 26 Wochen im Jahr wegen einer unterstllten Rückkehr der Anspruch auf FRG-Leistungen auf Dauer entfällt. Axel AzzolaIP: gespeichert |
Johann Mitglied Beiträge: 490 Von: Registriert: Nov 2001
|
erstellt am 09.04.2005 um 13:11 Uhr
Zitat: Original erstellt von Axel Azzola: Für das Herkunftsland gilt die Bestimmung, dass bei einem längeren Aufenthalt als 26 Wochen im Jahr wegen einer unterstllten Rückkehr der Anspruch auf FRG-Leistungen auf Dauer entfällt.
Genau, ich wollte wissen, ob diese Klausel (26 Wochen Herkunftsland) mit diesem Abkommen jetzt entfällt oder muss man hier bis zum EU-Beitritt warten? Zweite Frage: Wenn die FRG-Zeiten überwiegen, ist jetzt ein WOhnsitz in einem anderen EU-Land möglich (ohne Abzüge)?IP: gespeichert |
Axel Azzola Mitglied Beiträge: 613 Von:BRD 14167 Berlin Registriert: Apr 2004
|
erstellt am 09.04.2005 um 15:58 Uhr
Der Anspruch auf Leistungen nach dem FRG setzt einen Status nach dem BVertrG voraus. Dieser Status entfällt für immer mit jedweder "Rückkehr". Daran ändert der Beitritt Rumäniens oder Polens zur EU nichts. Axel AzzolaIP: gespeichert |
Johann Mitglied Beiträge: 490 Von: Registriert: Nov 2001
|
erstellt am 09.04.2005 um 18:36 Uhr
Zitat: Original erstellt von Axel Azzola: mit jedweder "Rückkehr".
Was heißt nun das? Würde dies bedeuten, dass ein siebenbürgisch-sächsischer Rentner, der die deutsche Staatsbürgerschaft behält, aber in Siebenbürgen lebt, die Rente verliert?
IP: gespeichert |
Axel Azzola Mitglied Beiträge: 613 Von:BRD 14167 Berlin Registriert: Apr 2004
|
erstellt am 09.04.2005 um 22:16 Uhr
Ja, soweit es sich um FRG-Leistungen handelt. Axel AzzolaIP: gespeichert |
Georg51 Mitglied Beiträge: 200 Von:BW Registriert: Nov 2004
|
erstellt am 09.04.2005 um 23:11 Uhr
Zitat: Original erstellt von Axel Azzola: Ja, soweit es sich um FRG-Leistungen handelt. Axel Azzola
Wie sieht es aus, wenn der Siebenbürgische Rentner mit FRG-Leistungen den 1.(Haupt)Wohnsitz in der BRD beibehält und in Siebenbürgen lebt?? MfG, Georg. IP: gespeichert |
Axel Azzola Mitglied Beiträge: 613 Von:BRD 14167 Berlin Registriert: Apr 2004
|
erstellt am 10.04.2005 um 12:05 Uhr
Entscheidend ist die Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes. Insoweit begründet der polizeiliche Wohnsitz eine widerlegliche Beweisvermutung, die so lange den Versicherungsträger (BfA oder LVA) trifft, solange die Meldung in Deutschland erfolgt. Es ist wirklich Vorsicht geboten insbesondere in den Fällen, in denen die deutsche Staatsbürgerschaft noch nicht erworben wurde, da jede Rückkehr die erneute Geltendmachung des Aussiedlerstatus für die Zukunft ausschließt. Demgegenüber geht eine einmal erworbene Staatsbürgerschaft durch eine Rückkehr nicht verloren. Diese begründet aber als solche keine rentenversocherungsrechtlichen Ansprüche. Axel AzzolaIP: gespeichert |
getkiss Mitglied Beiträge: 1042 Von:D 81245 München Registriert: Okt 2001
|
erstellt am 11.04.2005 um 23:16 Uhr
Das Thema lautete: "Deutsch-rumänisches Abkommen über soziale Sicherheit" und ist abgedriftet in "wie kann ich es ausnützen, in Deutschland kassierend und in Rumänien (oder sonstwo) X Wochen ausgebend"...Als (noch) Beitragszahler nervt das (nicht nur) mich, denn es kommt eine gewisse Mentalität zum Vorschein die es eigentlich nicht geben sollte... Mich würde eher als der Kommentar, der eigentliche Text des Abkommens interessieren. Kann man überhaupt dazu kommen, bevor Bundestag/Bundesrat den Text ratifizieren? Die jetzige Praxis ist nämlich noch immer ungeregelt, was die Anerkennung der Versicherungszeiten im aderen Land betrifft. So kommt es dazu, daß anstatt die jeweiligen staatlichen Stellen eine klare Regelung finden, mit "Glaubhaftmachung" und Abzügen herumhantiert wird bis kein klarer Durchblick mehr da ist, nicht einmal von Seite des Versicherten.... Und das BVG hat auch seit Jahren viel zu tun... getkissIP: gespeichert |
Axel Azzola Mitglied Beiträge: 613 Von:BRD 14167 Berlin Registriert: Apr 2004
|
erstellt am 12.04.2005 um 08:39 Uhr
"Abgedriftet" ist hier gar nichts. Schon im seinem ersten Beitrag fragte der Moderator: "Frage: Gilt dies (die Zahlbarmachung einer Rente)auch für die Bezieher von Fremdrente bzw. mit solchen Anwartschaften". Diese grundsätzlich legitime Frage nach dem Inhalt des geltenden Rechts wurde beantwortet. Nach Gefühlen war nicht gefragt. Axel Azzola IP: gespeichert |
getkiss Mitglied Beiträge: 1042 Von:D 81245 München Registriert: Okt 2001
|
erstellt am 12.04.2005 um 12:30 Uhr
Zitat: Original erstellt von Axel Azzola: "Abgedriftet" ist hier gar nichts. ... Nach Gefühlen war nicht gefragt. Axel Azzola
Nein. Aber nach dem Text des Abkommens. getkiss
IP: gespeichert |
petrilaboy Mitglied Beiträge: 21 Von:Berlin Registriert: Feb 2004
|
erstellt am 11.05.2005 um 01:59 Uhr
Hallo,warum hat sich keiner für die Siebenbürger Sachsen eingesetzt und warum werden wir anders behandelt ? warum verlieren Siebenbürger Sachsen "den Anspruch auf die FRG-Zeiten, wenn man den Wohnsitz nicht in Deutschland hat bzw. mehr wie drei Monate pro Jahr z.B. in Rumänien wohnt ". warum werden Siebenbürger Sachsen nicht so behandelt als hätten sie immer ins BRD Rentensystem einbezahlt , so wie jeder der in der BRD gelebt hat ? warum billigt man uns Siebenbürger Sachsen nicht die gleichen Rechte zu und beschimpft uns mit z.b. : "wie kann ich es ausnützen, in Deutschland kassieren und in Rumänien (oder sonstwo)" anstatt uns diese möglichkeit als selbstverständlichkeit anzuerkennen ? warum sind nach FRG die Rentenzeiten um 40 % reduziert worden ? warum können seit einigen jahren Siebenbürger Sachsen nicht mehr wann sie wollen und mit allen Rentenansprüchen in die BRD kommen , warum werden Siebenbürger Sachsen seit einigen jahren in der BRD nicht mehr als vertriebene anerkannt ( das man in Siebenbürgen nicht mehr verfolgt wird ist kein argument ) bzw. warum ist es vorgekommen das Siebenbürger Sachsen als Ausländer in die BRD gekommen sind und sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft oder Pass bekommen haben und sie ein Antrag auf Einbürgerung stellen mussten und warten müssen wie jeder Ausländer der in die BRD kommt ? warum haben die Siebenbürger Sachsen keine Lobby in der Politik ?
[Dieser Beitrag wurde von petrilaboy am 17.05.2005 editiert.] IP: gespeichert |
Erhard Graeff Moderator Beiträge: 335 Von:D, 80335 München Registriert: Okt 2000
|
erstellt am 11.05.2005 um 11:17 Uhr
Hallo petrilaboy, die "warums" können Sie sich sparen, wenn Sie ganz einfach davon ausgehen, wieso die Siebenbürger Sachsen als Aussiedler bzw. als Spätaussiedler anerkannt worden sind (und damit auch FRG-Renten beziehen dürfen): Man geht/ging von einem gewissen Vertreibungsdruck aus, der diesen Status gerechtfertigte. Geht der Vertreibungsdruck verloren (man kehrt in das Land zurück, aus dem man 'rausgedrückt worden war), kann nicht mehr vom Status des Vertriebenen/Aussiedlers/Spätaussiedlers die Rede sein. Damit geht auch die Berechtigung nach FRG flöten. MfG Erhard GraeffIP: gespeichert |