erstellt am 06.01.2006 um 11:57 Uhr
Hallo,inzwischen bin ich Fundig geworden.
Meine Frage lautet:gäbe es ein Möglichkeit noch vor dem Ablauf der 8 Jahren (2007) die Einbürgerung zu erhalten?
Bei Vorliegen einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs wird die für die Einbürgerung erforderliche Frist auf 7 Jahre verkürzt.
Warum sind uns die Aufenthaltsjahre seit 1991 (Geduldete Zeiten 8 Jahren) nicht angerechnet worden?
Eine Duldung (=Aussetzung der Abschiebung) ist kein rechtmäßiger Aufenthalt und kann daher bei der Einbürgerung nicht angerechnet werden.
Duldungszeiten vor dem 1.1.2005 zählen ebenfalls für die 7 Jahresfrist für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 IV AufentHG, siehe § 102 Abs. 2 AufenthG.
Auf den Grund der Duldung und darauf, ob jemand vorher Asylbewerber war oder nicht, ob er als Flüchtling anerkannt wurde oder nicht usw. kommt es nicht an.
Bei als Minderjährige eingereisten, die sich derzeit in einer Ausbildung befinden und inzwischen mindestesn 16 (nach Behördenauslegung der "kann-Regelung" inzwischenmindestens 18) Jahre alt sind, kann zudem § 35 entsprechend angewandt werden, was bedeutet dass in dem Fall auf das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung verzichtet wird.
Zu beachten ist schließlich § 104 Abs. 4 AufenthG, wonach abweichend von § 9 einfache mündliche Deutschkenntnisse reichen und die 60 Rentenbeiträge nicht gefordert werden dürfen.
Viele Grüße Erika