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Deutsch-rumänisches Abkommen über Soziale Sicherheit

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Autor Thema:   Deutsch-rumänisches Abkommen über Soziale Sicherheit
Johann
Mitglied

Beiträge: 490
Von:
Registriert: Nov 2001

erstellt am 28.04.2006 um 07:39 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Johann anzusehen!   Klicken Sie hier, um Johann eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Deutsch-rumänisches Abkommen über Soziale Sicherheit tritt zum 1. Juni 2006 in Kraft

Datum: 27.4.2006

Der Austausch der Ratifikationsurkunden macht den Weg frei für das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens über Soziale Sicherheit am 1. Juni 2006. Das Abkommen sichert und koordiniert den sozialen Schutz von Staatsangehörigen Deutschlands und Rumäniens im Bereich der Renten- und Unfallversicherungssysteme insbesondere in Fällen, in denen sich Deutsche und Rumänen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates aufhalten.

So ermöglicht das Sozialversicherungsabkommen unter anderem die Zahlung von Renten in den jeweils anderen Staat (Leistungsexportprinzip) und die Erfüllung von Voraussetzungen für einen Rentenanspruch durch die Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten.

Auch im Bereich der Unfallrenten ist das Abkommen die Grundlage dafür, dass Zahlungen in uneingeschränkter Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden können. Es stellt ferner sicher, dass Doppelversicherungen und damit doppelte Beitragslasten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für ihre Unternehmen vorübergehend im anderen Land tätig sind, vermieden werden.

Das Abkommen richtet sich damit nach Prinzipien, nach denen die wechselseitige soziale Sicherung auch innerhalb der Europäischen Union gestaltet wird.

Hinweise und Informationen zum Thema finden Sie im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de) bei Eingabe des Begriffs "Sozialversicherungsabkommen" in das Suchfeld.


© Bundesministerium für Arbeit und Soziales http://www.bmas.bund.de
info@bmas.bund.de

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Fabritius
Moderator

Beiträge: 483
Von:81679 München
Registriert: Feb 2005

erstellt am 29.04.2006 um 11:08 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Zitat:
Original erstellt von Johann:
Deutsch-rumänisches Abkommen über Soziale Sicherheit tritt zum 1. Juni 2006 in Kraft

...So ermöglicht das Sozialversicherungsabkommen unter anderem die Zahlung von Renten in den jeweils anderen Staat (Leistungsexportprinzip)...

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales http://www.bmas.bund.de
info@bmas.bund.de


zwar grundsätzlich richtig, aber ACHTUNG: das gilt nicht für FRG-Anteile, da es hierfür nach wie vor Sonderregelungen gibt. Wenn nun jemand meint, auf Grund dieses Artikels den Wohnsitz nach Siebenbürgen zurück verlegen zu können und seine Rente nachgeschickt zu bekommen, der hat sich sehr getäuscht! Betroffene sollen vorher prüfen lassen, welche rechtlichen Bedingungen gelten.

Viele Grüße
Fabritius

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piturca
Mitglied

Beiträge: 0
Von:München
Registriert: Jul 2007

erstellt am 07.10.2006 um 18:29 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von piturca anzusehen!   Klicken Sie hier, um piturca eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Würde gerne wissen, ob es in der Sache des Deutsch-Rumänischen Sozialversicherungsabkommens vor allem für Spätaussiedler mit FRG-Anteilen neue Entwicklungen gibt und ob die Vorgehensweise aus dem SbZ-Artikel vom 06.09.2006 http://www.siebenbuerger.de/sbz/sbz/news/1157523408,35078,.html weiterhin empfohlen wird. Es geht um folgenden Fall:
-Spätaussiedlerin, Rentenbeginn am 01.08.2006(Altersrente für schwerbehinderte Menschen), Alter bei Rentenbeginn 61 Jahre und 10 Monate, FRG-Anteile aus Rumänien für 22 Jahre(Kontenklärung wurde mit Hilfe eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß durchgeführt), Anteile aus Deutschland 16 Jahre
-Rentenbescheid am 16.05.2006, am 22.Juni 2006 wurden die Formulare D/RO 202 und D/RO 207 zugesandt
-09.08.2006 kam ein Brief vom Deutschen Rentenversicherungsbund mit der Aufforderung, die Formulare auszufüllen
-06.10.2006 Anruf seitens des Deutschen Rentenversicherungsbundes zur gleichen Sache und mit Hinweis auf § 22 des Sozialversicherungsabkommens. Die Anruferin gibt der Rentnerin für eine Antwort 2 Wochen Zeit, danach würde die Sache an ein Gericht übergeben.
Zurück zu meiner Eingangsfrage: Genügt es also in diesem konkreten Fall einen Brief zu schreiben und die Feststellung der Leistungen aus Rumänien nicht durchzuführen und die Antragsgleichstellung nicht anzuwenden(Artikel 22, Absatz 3) ? Sollte erwähnt werden, dass es sich bei den Zeiten aus Rumänien um FRG-Anteile handelt ?

Vielen Dank im Voraus

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