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Rentennahe Jahrgänge

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Autor Thema:   Rentennahe Jahrgänge
c51888
Mitglied

Beiträge: 13
Von:
Registriert: Feb 2004

erstellt am 02.07.2006 um 12:27 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von c51888 anzusehen!   Klicken Sie hier, um c51888 eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Der Begriff der "rentennahen Jahrgänge" ist in der Sozialgesetzgebung und sozialjuristischen Terminologie der BRD NICHT NEU. /So spricht bspw. der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB, bzw. die Unterstützungskasse des DGB in ihrer Versorgungsordnungvon:

§ 27 Rentennahe Jahrgänge
Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgung durch eine anderweitige Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge). Ein solches Lebensalter ist anzunehmen, wenn der Zeitraum vom Ablösezeitpunkt bis zu dem Beginn des möglichen Bezuges einer gesetzlichen Altersrente ohne Abschläge (§§ 41, 77 Abs. 2 SGB VI) kürzer ist als 10 Jahre.” während.

55 Jahre (für den Abrechnungsverband WEST) gibt die LVA sowie die Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung TGDRV an, ebenso wie der Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in der dzt. g. Fassung

Der Deutsche Rentenversicherung Bund definiert sehr uneinheitlich, vereinzelt ist von den "Jahrgängen bis 1946" zu lesen.

Folge dessen wird man sich, bzw. muss man sich, da das Bundesverfassungsgericht die Ausgestaltung der Definition in seinem Urteil ausdrücklich dem Gesetzgeber übertragen hat, gemäß des juristischen Analogie-Prinzip daran (und an diesen bereits existierenden) Definitionen orientieren, wobei interessant sein wird welche sich schließundendlich durchsetzt?

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Fabritius
Moderator

Beiträge: 483
Von:81679 München
Registriert: Feb 2005

erstellt am 02.07.2006 um 14:14 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Die Festlegungen vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage:

"Die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelungen steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann rentennahe Jahrgänge in größerem Umfang als bisher aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 ausnehmen. Entschließt er sich zu einer gestuften Übergangsregelung, ist es seine Sache zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, um dem dargestellten legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen. Es obliegt auch seinem sachgerechten Ermessen, wie er die rentennahen Jahrgänge bestimmt."

Einfache Analogien zu einigen bestehenden Regeln wird es wohl nicht geben. Das BSG hat selbst auch Hinweise auf einen "Prognosezeitraum" gegeben.

Vorschlag: weitere Diskussionen unter dem Thema "Bundesverfassungsgericht", wenn mehrere Paralelldebatten eröffnet werden wird es mühsam.

Viele Grüße

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