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Thema: Rentenantrag als Schwerbehinderte
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droku Mitglied Beiträge: 3 Von: Registriert: Sep 2006
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erstellt am 10.09.2006 um 22:58 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius, Sehr geehrte Damen und Herren,meine Mutter hat mit Datum zum 01.08.2006 die Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen nach 2 Abs.2 SGB anerkannt sind gestellt. Nun erhält Sie die Formulare D/RO 202 und D/RO 207 mit dem Hinweis auf das deutsch-rum SV-Abkommen und wird aufgefordert die Formulare ergänzt und unterzeichnet zurückzugeben. Meine 2 konkreten Fragen: 1: Kann ich mich bei Altersrente wg. Schwerbehinderung auf den Artikel 22 berufen? 2: Ist dieses bezogen auf die Höhe des Rentanaspruches, 25 Arbeitsjahre in Rumänien und 17 in Deutschland, sinvoll? Vielen Dank im Voraus.
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Fabritius Moderator Beiträge: 483 Von:81679 München Registriert: Feb 2005
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erstellt am 11.09.2006 um 00:04 Uhr
Antwort zu 1) ja Art 22 gilt bei allen Altersrenten. Antwort zu 2) Dazu müsste ich Ihr Rentenkonto prüfen (anhand Bescheiden der Rentenbehörde und genauem Lebenslauf). Viele Grüße IP: gespeichert |
droku Mitglied Beiträge: 3 Von: Registriert: Sep 2006
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erstellt am 11.09.2006 um 11:38 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius,ich bedanke mich für die prompte Antwort und Ihr Angebot. Ich werde hierauf noch zurückkommen. Schöne Grüsse IP: gespeichert |
piturca Mitglied Beiträge: 0 Von:München Registriert: Jul 2007
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erstellt am 07.10.2006 um 18:25 Uhr
Würde gerne wissen, ob es in der Sache des Deutsch-Rumänischen Sozialversicherungsabkommens vor allem für Spätaussiedler mit FRG-Anteilen neue Entwicklungen gibt und ob die Vorgehensweise aus dem SbZ-Artikel vom 06.09.2006 http://www.siebenbuerger.de/sbz/sbz/news/1157523408,35078,.html weiterhin empfohlen wird. Es geht um folgenden Fall: -Spätaussiedlerin, Rentenbeginn am 01.08.2006(Altersrente für schwerbehinderte Menschen), Alter bei Rentenbeginn 61 Jahre und 10 Monate, FRG-Anteile aus Rumänien für 22 Jahre(Kontenklärung wurde mit Hilfe eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß durchgeführt), Anteile aus Deutschland 16 Jahre -Rentenbescheid am 16.05.2006, am 22.Juni 2006 wurden die Formulare D/RO 202 und D/RO 207 zugesandt -09.08.2006 kam ein Brief vom Deutschen Rentenversicherungsbund mit der Aufforderung, die Formulare auszufüllen -06.10.2006 Anruf seitens des Deutschen Rentenversicherungsbundes zur gleichen Sache und mit Hinweis auf § 22 des Sozialversicherungsabkommens. Die Anruferin gibt der Rentnerin für eine Antwort 2 Wochen Zeit, danach würde die Sache an ein Gericht übergeben. Zurück zu meiner Eingangsfrage: Genügt es also in diesem konkreten Fall einen Brief zu schreiben und die Feststellung der Leistungen aus Rumänien nicht durchzuführen und die Antragsgleichstellung nicht anzuwenden(Artikel 22, Absatz 3) ? Sollte erwähnt werden, dass es sich bei den Zeiten aus Rumänien um FRG-Anteile handelt ?Vielen Dank im Voraus. [Dieser Beitrag wurde von piturca am 07.10.2006 editiert.] IP: gespeichert |
Fabritius Moderator Beiträge: 483 Von:81679 München Registriert: Feb 2005
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erstellt am 08.10.2006 um 00:20 Uhr
Zitat: Original erstellt von piturca: Die Anruferin gibt der Rentnerin für eine Antwort 2 Wochen Zeit, danach würde die Sache an ein Gericht übergeben.
wohl etwas missverstanden oder aber hat die Anruferin völlig Quatsch erzählt... die Sache an ein Gericht übergeben kann nicht die Rentenversicherung sondern die betroffene Spätaussiedlerin. Natürlich gilt der Artikel nach wie vor, die Spätaussiedlerin muss den Wunsch, auf die Antragsgleichstellung (damit auf die Rentenfeststellung in Rumänien) zu verzichten nur schriftlich ausdrücklich mitteilen. Wenn sie dieses übersehen hat, muss die Rentenbehörde erinnern. Sobald aber diese Erklärung abgegeben wurde, hat die Rentenbehörde keinerlei Druckmittel mehr, ausser vielleicht falschen Hinweisen... Der Hinweis, es handele sich um FRG-Zeiten muss nicht erteilt werden, erstens weil die Rentenbehörde dieses längst erkannt hat (sonst würde sie nicht wegen § 31 FRG Druck machen) und zweitens weil das Abkommen eine solche Bedingung nicht vorsieht. Wenn der Renten-Leistungsbescheid von der Rentenbehörde nicht kommt, würde ich Klage einlegen. Servus
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piturca Mitglied Beiträge: 0 Von:München Registriert: Jul 2007
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erstellt am 08.10.2006 um 10:04 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Zitat: Original erstellt von Fabritius: Der Hinweis, es handele sich um FRG-Zeiten muss nicht erteilt werden, erstens weil die Rentenbehörde dieses längst erkannt hat (sonst würde sie nicht wegen § 31 FRG Druck machen) und zweitens weil das Abkommen eine solche Bedingung nicht vorsieht. Wenn der Renten-Leistungsbescheid von der Rentenbehörde nicht kommt, würde ich Klage einlegen. Servus
Die Spätaussiedlerin bezieht schon seit dem 01.08.2006 Rente, der Rentenebehörde ging es es nach dem Rentenbescheid vom 16.05.2006 nur um das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen und allein deshalb hat die Behörde bisher Druck gemacht. IP: gespeichert |
droku Mitglied Beiträge: 3 Von: Registriert: Sep 2006
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erstellt am 17.10.2006 um 08:08 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,ich darf an dieser Stelle berichten, dass ich ein Schreiben mit Bezug auf Artikel 22 an die Rentenversicherung, vor ca. 1 Monat, geschickt habe. Die Formulare D/RO 202 und D/RO 207 habe ich nicht ausgefüllt und auch nicht zurückgeschickt. Mittlerweile ist der Rentenbescheid eingegangen. Es kam auch keine weitere Aufforderung weder telefonisch noch schriftlich. Möchte an dieser Stelle mal Danke sagen an die Leute die sich die Mühe machen Fragen zu beantworten und dieses Forum ermöglichen.
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Fabritius Moderator Beiträge: 483 Von:81679 München Registriert: Feb 2005
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erstellt am 17.10.2006 um 21:09 Uhr
Zitat: Original erstellt von droku: Möchte an dieser Stelle mal Danke sagen an die Leute die sich die Mühe machen Fragen zu beantworten und dieses Forum ermöglichen.
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