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Thema: Restitution/Europ. Gerichtshof f. Menschenrechte
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Mochara Mitglied Beiträge: 13 Von:D-86660 Tapfheim Registriert: Mrz 2007
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erstellt am 24.03.2007 um 11:16 Uhr
Auf den Tagungen des Arbeitskreises für Restitution in Mü. und Ulm wurde bekannt, dass einige Verfahren auf Rückerstattung die rumänischen Instanzen durchlaufen und beim Europ. Gerichtshof fuer Menschenrechte (EGMR)in Strassburg anhängig sind. Dieser Gerichtshof ist nach Meinung seines scheidenden Präsidentn ein Juwel unter den Internationalen Gerichten. Dem kann man nur zustimmen, u.a. auch wegen der ausgezeichneten Darstellung der abgeschlossenen Verfahren, die man in allen Details in http://www.echr.coe.int HUDOC studieren kann. Nach der Statistik in www.echr.coe.int.. "Table of violations 2006" ist Rumänien im Jahre 2006 in 64 von insgesamt 73 Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt worden, darunter 24 Verletzungen des Rechtes auf ein faires Gerichtsverfahren und 39 Verletzungen des Rechtes auf Eigentum. Zunächst ein Vergleich zwischen Verfahren nach 10/2001 und anderen Verfahren, die vor 2001 begannen und sich deswegen oder auch aus anderen Gründen nicht auf 10/2001 berufen: Fall Weissman..Nr. 63945/00: der Fall hat eine Vorgeschichte: Die Kläger haben als erstes die Rückgabe eines Gebäudes erstritten (Bukarest, 21 Rabat Strasse??), das zeitweilig von der deutschen Botschaft gemietet wurde. Dazu der letzte Spruch 22/3/2000, Höchster Ger. Bukarest. Ende der Vorgeschichte. Darauf folgte die Klage auf ....30.609.389... Euro Mietentschädigung (beim Bukarester Landgericht/countrycourt im Jahre 11/5/99. Das Gericht fordert eine Gerichtsgebühr von 323264 Euro. Diese wurde dann letzlich vom höchsten Gericht in Bukarest aufrechterhalten (21/4/2000), worauf die Kläger sich an den EGMR wegen der Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren wandten und dort Recht bekamen. (EGMR 4/5/2006). Das kann meiner Meinung nach - die Beschreibung endet dort - nur bedeuten, dass das rumänische Gericht die Klage auf Mietentschädigung ohne Gerichtsgebühr annehmen muss. Als weiteren Fall ohne 10/2001 folgt nächste Woche Bock, Palade 21740/02 und als erster Fall nach 10/2001 Fall Smoleanu 324/96. mit freundlichen Grüssen H.Leicher IP: gespeichert |
Mochara Mitglied Beiträge: 13 Von:D-86660 Tapfheim Registriert: Mrz 2007
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erstellt am 14.04.2007 um 19:22 Uhr
Das ist keine Antwort, sondern die angekündigte Fortsetzung der Kurzbeschreibung von Gerichtsverfahren des EGMR in Sachen Restitution in Rumänien, allerdings in anderer Reihenfolge: ....Fall Brumarescu,Nr. 28342/95...... Urteil vom 28/10/99 der Großen Kammer unter dem Präsidenten L.Wildhaber---Klage gegen Rumänien eingereicht von Brumarescu am 09/05/95 und 03.u.05.Nov.98, RA Dinu, Bukarest.--Streitobjekt: Haus mit mehreren Wohnungen in Buk., nach Gesetz 92/1950 verstaatlicht--1973 eine Wohnung an Dritte(H.Mirescu) verkauft.--09/12/93 erfolgreiche Klage vor Ger. 1.Instanz in Bukarest: Aufhebung der Verstaatlichung, Anordnung der Rückgabe-- es ist unklar, ob der Kläger dem Gericht den Verkauf der Wohnung mitgeteilt hat--Das Urteil wurde wegen fehlenden Einspruches endgültig-- Urteil auf Antrag des Generalstaatsanwaltes am 01/03/1995 vom Höchsten Ger. in Bukarest annulliert. 09/05/95 erste Klage vor dem EGMR--zu einem unbekannten Zeitpunkt Antrag vor einer Kommission auf Rückgabe nach Gesetz 112/1995, er erhielt nur die von ihm bewohnte Wohnung und eine Entschädigung von 147.497.094 ROL. Damit nicht zufrieden führte er diesen Verfahrensstrang parallel zum Verfahren vor dem EGMR weiter-- Zurück zum Verfahren vor dem EGMR: Dort dreht es sich fast ausschliesslich um die Tatsache, dass das Höchste Gericht das endgültige Urteil vom 09/12/93 aufgehoben hatte-- Dazu findet der EGMR ungewöhnlich deutliche Worte--Der EGMR lehnt ausdrücklich die Anregung der Regierung ab, der Kläger solle sich noch einmal bei rumänischen Gerichten um Restitution bemühen--28/10/99: der Kläger fordert Rückgabe in Natur bzw. eine Entschädigung von 250.600 USD (aktueller Marktpreis), während die rumänische Regierung 108.058 USD bietet- Der EGMR stellt die Verletzung des Eigentumsrechtes fest und fordert die Parteien zu einem Vergleich auf. 23.Jan.2001: Da offensichtlich kein Vergleich zustande kam, legte der EGMR die Entschädigung auf 215.000 USD fest-- ------------------
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seberg Mitglied Beiträge: 40 Von:Hessen Registriert: Okt 2002
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erstellt am 14.04.2007 um 20:01 Uhr
Zitat: Original erstellt von Mochara: ...die Anregung der Regierung... der Kläger solle sich noch einmal bei rumänischen Gerichten um Restitution bemühen--
Wenn das stimmt und keine Provokation ist, dann kann man darauf nur noch mit einem Lachanfall reagieren ... mit solchen "Anregungen" nämlich macht sich die Regierung - wissentlich oder unwissentlich - vollends zur Komplizin jener quasi-mafiotischer Strukturen, die aus Eigeninteresse die Restitution enteigneten Besitzes grundsätzlich zu verhindern, bzw. bis auf den Sankt-Nimmerleins-Tag, rum.: pana la pastele cailor, zu vertagen sucht... IP: gespeichert |
Mochara Mitglied Beiträge: 13 Von:D-86660 Tapfheim Registriert: Mrz 2007
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erstellt am 24.04.2007 um 00:49 Uhr
zum vorigen Beitrag " Wenn das stimmt..." bezüglich der rumänischen Regierung: Vor dem EGMR steht normalerweise dem Kläger immer die rumänische Regierung als Beklagte gegenüber, in der letzten Zeit meistens vertreten durch eine Beamtin des Aussenministeriums. Nebenbei: auch die evt. Entschädigungen muss die rumänische Regierung bezahlen, nicht etwa der,der ein strittiges Haus gekauft hat oder darin wohnt, der Kläger ist dann auch nicht mehr auf einen rumänischen Gerichtsvollzieher angewiesen. Um nichtgeleistete Zahlungen kümmert sich der Ministerrat. Trotzdem ist es bei den hohen Beträgen, die da zusammenkommen, eine interessante Frage, ob und wie pünktlich die rumänische Regierung zahlt.--- Jetzt zur angekündigten Kompaktdarstellung des Falles Bock,Palade gegen Rumänien, Nr. 21740/02:-- Klage beim EGMR am 30/5/2002-EMGR informiert die rumän.Regierung am 25/4/2005--Entscheidung am 15/2/2007--Rechtsanwalt vor dem EMGR Werner Krempels, Freiburg im BRSG, Deutschland---Streitgegenstand ein Haus in ARAD mit über 10 Wohnungen, das den Eltern der Kläger gehörte-- 1944 zum grossen Teil durch Bomben zerstört--per 92/1950 verstaatlicht, obwohl der Besitzer Kassierer bei einer Bank war, kein Grundbucheintrag -- 1952 Wiederaufbau des zerstörten Teiles durch die Eisenbahndirektion ARAD--1994 lassen sich die Erben ganz normal als Besitzer ins Grundbuch eintragen--1999 Beginn der juristischen Auseinandersetzung zwischen den Erben und der Stadt ARAD, die u.a. Besitzansprüche stellt und die Annullierung des Grundbucheintrages betreibt--05/12/2001 vorläufiges Ende der Auseinandersetzung durch eine Entscheidung des Höchsten Rumänischen Gerichtes, das u.a. der Stadt ARAD ein besonderes Nutzungsrecht einräumt (droit de superficie), wobei die Tatsache, dass die Stadt bzw. die Eisenbahndir. einfach auf ein nicht ihr gehörendes Grundstück gebaut hat, als eine von den Interessierten nicht gewollte, irgendwie vom Himmel gefallene Tatsache beschrieben wird (§ 63 im frz.Text)--Nach diesem Entscheid des höchsten Gerichtes war dann offensichtlich der Weg zum EGMR frei, der wie oben angeführt, am 30/5/2002 angerufen wurde-- der EMGR hat die Entscheidung des höchsten rumän. Gerichtes durch die Feststellung der Verletzung des Eigentumsrechtes (Prot.1,§ 1) gekippt-- Die Kläger haben eine Entschädigung von 614000 Euro, eine Nutzungsentschädidung bzw. Mietausfall von 1.964.112 EURO und 42630 EURO für ihren Anwalt gefordert. Die hohen Anwaltskosten hat der EMGR wegen fehlender Nachweise abgelehnt, über die Entschädigung und die Nutzungsentschädigung sollen die Streitparteien dem Gericht innerhalb von 3 Monaten einen Vergleich vorlegen--
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Mochara Mitglied Beiträge: 13 Von:D-86660 Tapfheim Registriert: Mrz 2007
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erstellt am 02.05.2007 um 23:35 Uhr
zunächst praktischer Hinweis: unter www.law-counsel.com ist der gesamte Text des Gesetzes 10/2001 in rumänischer Sprache veröffentlicht und kann heruntergeladen werden...... weitere Kurzdarstellung: Fall Erbiceanu 24959/02: Anrufung des EMGR 16/5/2002--Mitteilung an rumän. Regierng 07/12/2005--Urteil des EMGR am 26/04/2007-- Rechtsanwalt M.A.Negutu, Bukarest---es geht um ein nach 92/1950 enteignetes Haus mit 4 Wohnungen--Rückgabe dieses Hauses an den rechtmäßigen Besitzer durch ein "unwiderrufliches und definitives Urteil am 16/5/97-- vor dem Urteil Verkauf einer Wohnung an einen Mieter 21/11/96--2001 Antrag des Klägers an den Bürgermeister von Bukarest auf Rückgabe der verkauften Wohnung nach 10/2001, abgelehnt-- 16/5/2002 Klage vor dem EMGR: der Versuch der Regierung, den Kläger durch Aktien des Immobilienfonds Proprietatea zu entschädigen, wird vom EGMR abgelehnt, weil dieser Fonds nach Meinung des EMGR nicht zufriedenstellend funktioniert-- IP: gespeichert |
Mochara Mitglied Beiträge: 13 Von:D-86660 Tapfheim Registriert: Mrz 2007
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erstellt am 02.05.2007 um 23:51 Uhr
Nachtrag zu Erbiceanu 24959/02: Der Kläger forderte vor dem EMGR 81802 EURO Schadenersatz für die verkaufte Wohnung und 20 000 EURO Schmerzensgeld, er erhielt 68000 EURO bzw. 5000 EURO. IP: gespeichert |
tschik Mitglied Beiträge: 11 Von: Registriert: Jan 2005
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erstellt am 03.05.2007 um 10:24 Uhr
Bruxelles hat die Richtlinien für die rum. Justiz festgelegt, also "freie Hand" den Richtern und dass ist der Freischein für "Korruption ohne Ende". Warum dieses Thema sowohl in RO. als auch in Europa verdrängt wird, kann ich nicht nachvollziehen. Als Opfer der rum. Justiz habe ich festgestellt, dass sich nichts aber auch garnichts, geändert hat. Die Seilschaften sind die alten und die "Blauäugigen Eurokraten" werden mit Attrappen wie "Directia generalâ Anticoruptie" kaltgestellt. In unserem Fall, hat man uns dass rückerstattetete Grundstück ohne unser Wissen abgenommen indem man uns einfach aus dem Grundbuch gestrichen, dieses Grundstück in 4 Bauplätze aufgeteilt und verkauft hat. Die Richterin in Hermannstadt machte zwar die Löschung im Grundbuch rückgängig, aber die 4 Kaufverträge nicht. Also ging es in die nächste Runde, wo das Urteil schockierender ausfiel als man sich vorstellen kann. Wir wurden einfach enteignet.(gestrichen aus dem Grundbuch) Nun stellt sich die Frage, welche Amtshandlung krimineller war, die Enteignung von 1947 durch die Kommunisten oder durch das Urteil einer "demokratischen" Richterin vom 27.12.2006. Am 01.03.2007 hatten wir Termin in Alba, der verschoben wurde auf den 22.03. 07 dann wurde die Urteilsverkündung auf den 29.03.07 und wieder auf den 05.04 und erst am 12.o5.07 hatten wir die Bestättigung des sagenhaften Urteils von Hermannstadt. Also bleibt uns noch Straßbourg und das Grundrecht auf Schutz des Eigentums. Wenn unsere Richter dies ignorieren ist es "Korruption", ansonsten Inkompetenz. Wenn nun der Staat die vom EGMR auferlegten Kosten durch "Fehlurteile" von den Richtern eintreiben würde, die diese Urteile gefällt haben, wäre Gesetz wieder machbar. IP: gespeichert |
Mochara Mitglied Beiträge: 13 Von:D-86660 Tapfheim Registriert: Mrz 2007
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erstellt am 04.05.2007 um 19:55 Uhr
Hallo tschik, der EMGR liebt solche Vorgänge wie Löschung von Grundbucheinträgen u.s.w. Beim EMGR gilt eine Frist von 6 Monaten. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Kläger oder sein Rechtsanwalt das Urteil erhalten hat. Wennn man nicht sicher ist, ob das rumänische Urteil endgültig und damit der Rechtsweg in Rumänien ausgeschöpft ist, kann man schon durch Ausfüllen eines Formulars oder einen formlosen Brief an den EMGR mit möglichst genauer Beschreibung des Falles und der Absichtserklärung, ihn vor den EMGR zu bringen, die Frist stoppen. Das erwähnte Formular kann man von der Homepage des EMGR herunterladen oder sich zusammen mit Erklärungen zum Ausfüllen vom EMGR zuschicken lassen. Vorsicht: manchmal sind auch Urteile anderer rumänischer Gerichte endgültig. Wer sich dann irrtümlicherweise an das Höchste rumänische Gericht oder ein anderes wendet, verliert seine Zeit, denn dann läuft schon die 6-Monats-Frist des EMGR. Gegen diese Frist ist leider kein Kraut gewachsen. Es gibt Hinweise, dass rumänische Urteile so zugestellt werden , dass der Kläger die Frist vor dem EMGR verpasst. IP: gespeichert |
Mochara Mitglied Beiträge: 13 Von:D-86660 Tapfheim Registriert: Mrz 2007
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erstellt am 04.05.2007 um 20:00 Uhr
Nachtrag für Tschik: Der EMGR hat in einigen Fällen Unkosten, die dem Kläger schon in Rumänien entstanden sind, erstattet, wenn Belege vorhanden sind. IP: gespeichert |
Fabritius Moderator Beiträge: 483 Von:81679 München Registriert: Feb 2005
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erstellt am 05.05.2007 um 02:45 Uhr
Zitat: Original erstellt von Mochara: Beim EMGR gilt eine Frist von 6 Monaten. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Kläger oder sein Rechtsanwalt das Urteil erhalten hat.
Hallo zusammen. Kurze Korrektur am Rande: die 6-Monatsfrist, auf die Mochara zu Recht hinweist, beginnt nicht erst nach Zustellung des letztinstanzlichen Urteils sondern schon mit dessen Verkündung (mit der "pronuntare", nicht erst mit der späteren "comunicare"). Wer also wartet, bis er das Urteil bekommt (einige bekommt er gar nicht, weil die nur auf Antrag "la cerere" zugestellt werden), der versäumt die Frist. Viele Grüße Fabritius
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tschik Mitglied Beiträge: 11 Von: Registriert: Jan 2005
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erstellt am 05.05.2007 um 16:26 Uhr
Danke für den Hinweis. Sogar die rum. Post soll an solchen Verhinderungsaktionen beteiligt sein. Laut "Ziarul Ziua", soll ein Kläger aus Craiova eine gefälschte Empfangsbestätigung erhalten haben und so den Termin beim EGMR vepasst. Mich wundert nichts mehr.IP: gespeichert |
lori Mitglied Beiträge: 1089 Von:D 90766 Fürth Registriert: Okt 2002
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erstellt am 06.05.2007 um 17:33 Uhr
Hallo Allersseits,Und wie nennt man das Ganze:BALKANIADE! Gruss Lori IP: gespeichert |
Mochara Mitglied Beiträge: 13 Von:D-86660 Tapfheim Registriert: Mrz 2007
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erstellt am 07.05.2007 um 15:47 Uhr
nochmal zum Beginn der 6-Monatsfrist zwischen letztinstanzlichem rumänischen Urteil und dem Eingang der Klage beim EGMR: in der offiziellen Notiz des EGMR für Antragsteller steht : Die Frist beginnt mit der Zustellung der letzten Entscheidung im normalen Rechtsweg, an Sie oder Ihren Rechtsanwalt.... Das ist möglicherweise eine ungenaue Ausdrucksweise, weil es suggeriert, dass alle Urteile zugestellt werden. Das ist auch in Deutschland nicht der Fall. Ich versuche das zu klären.
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Mochara Mitglied Beiträge: 13 Von:D-86660 Tapfheim Registriert: Mrz 2007
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erstellt am 30.05.2007 um 23:35 Uhr
beginnt nicht erst nach Zustellung des letztinstanzlichen Urteils sondern schon mit dessen Verkündung (mit der "pronuntare", nicht erst mit der späteren "comunicare"). Wer also wartet, bis er das Urteil bekommt (einige bekommt er gar nicht, weil die nur auf Antrag "la cerere" zugestellt werden), der versäumt die Frist. Vorbemerkung: In der Menschenrechtskonvention , der einzigen rechtlichen Grundlage des EGMR, werden von den nationalen, in diesem Fall rumänischen Geríchten bzw. Urteilen faire und öffentliche Verhandlungen in einer angemessenen Zeit gefordert, das Urteil muss öffentlich verkündet werden. Für die eigenen Urteile des EGMR gelten insbesondere Artikel 44,45,46 der Konvention und die vom EGMR aus der Konvention souverän entwickelten Regeln, insbesondere Regel 77,78: Danach sind die Urteile der grossen Kammer "final", d.h. endgültig und rechtswirksam, die Urteile der Kammern werden nach 3 Monaten rechtswirksam, wenn keine Einsprüche kommen, d.h. die Texte der Urteile werden auf keinen Fall mehr geändert und mit allen Mitteln, die den Unterzeichnerstaaten zur Verfügeung stehen, umgesetzt. Was die Verkündigung und Zustellung betrifft, werden die Urteile nach Regel 77 u.a. vom Präsidenten der Kammer unterschrieben, in einem öffentlichen Termin, zu dem die Parteien geladen werden, vorgelesen und dann u.a. den Parteien als beglaubigte Kopien zugestellt. Das alles gilt, wie gesagt, nur für die Urteile des EMGR selbst. In dem Merkblatt des EMGR für potentielle Kläger steht bzgl. der 6-Monatsfrist, wie schon im letzten Beitrag berichtet : Die 6-Monatsfrist beginnt mit der Zustellung der letzten Entscheidung im normalen Rechtsweg...,im englischen Text..The 6- month-period begins, when the final court decision is served on you ...und im rumänischen Text: Acest interval incepe sa curga de la data la care ati luat cunostinta dumneavoastra personal ..de decizia finala -Entschuldigung wegen der fehlenden Akzente- Zugegeben, in der rumänischen Übersetzung ist nicht von Zustellung, sondern von Kenntnisnahme, aber auch nicht von pronuntare die Rede, im dt. und englischen Text gibt es überhaupt keinen Zweifel, dass es sich um Zustellung, und nicht Verkündigung handelt. Auf diesem Hintergrund ist es schwer vorstellbar, dass der EGMR ausgerechnet Rumänien ein Sonderrolle bzgl. der 6-Monatsfrist einräumt, selbst wenn das rumänische Prozessrecht so etwas vorsieht. In 2 konkreten Fällen wurden Urteile rumänischer Gerichte an dt. Adressen zugestellt. Die Verkündigungstermine waren auf den Urteilstexten vermerkt. In den Verhandlungen hatte die Klägerin sich selbst vertreten, das Urteil wurde aber nicht in der Verhandlung verkündet, sondern erst später, zur Verkündigung musste sie nicht mehr erscheinen. Mit Sicherheit hatte sie nicht die Zustellung beantragt. In einem 3. Fall vor dem Höchsten Gericht gibt es Probleme, der Fall ist laut Homepage www.scj.ro entschieden, aber es kommt keine Zustellung. Allerdings war die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten, dem nach eigener Angabe allerdings das Urteil auch nicht zugestellt wurde. Das Beispiel zeigt deutlich, wie falsch es wäre, die Verkündigung eines Urteils als Startpunkt irgendwelcher Fristen zuzulassen. Auch im dt. Prozessrecht ist das Zustelldatum für Fristen der Wirksamkeit und Einsprüche entscheidend, nicht der Verkündigungstermin. Dass der EGMR das mit hoher Wahrscheinlichkiet auch so sieht,kann man aus dem Fall Nr. 3354/02 ersehen, der in diesem Thema als nächstes folgt. Natürlich bedeutet das nicht, dass man einfach zuwartet, sondern man muss sich um eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils bemühen und die vom rumänischen Codul civil vorgesehenen Schritte dazu unternehmen. Aber wenn es doch, z.B. wegen illoyaler Rechtsanwälte oder wegen ungewollter oder krimineller Manipulationen von wem auch immer dazu kommt, hat man in Strassburg gute Karten, denn mit hoher Wahrscheinlichkeit müsste dann die rumänische Seite die erfolgte Zustellung nachweisen, und eine nicht erfolgte Zustellung zu manipulieren ist viel schwieriger als die Manipulation einer Verkündigung, bei der man nur ein Datum auf einem Papier ändern muss.
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tschik Mitglied Beiträge: 11 Von: Registriert: Jan 2005
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erstellt am 31.05.2007 um 00:24 Uhr
Hallo Mochara, was kann ich unternehmen um an mein Urteil vom "Curtea de Apel Alba Iulia" zu kommen. Die "pronuntare" war am 12.04.2007 aber die Begründung des dubiosen Urteils ist heute noch nicht fertig, obwohl ich jeden Tag anrufe.IP: gespeichert | |