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Autor
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Thema: Offene Eigentumsfragen
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Barthmes Mitglied Beiträge: 8 Von:München Registriert: Sep 2000
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erstellt am 03.10.2000 um 11:03 Uhr
Offene Eigentumsfragen im Bezug auf Immobilieneigentum in Siebenbürgen sind Fragen des rumänischen Rechts und der rumänischen Politik, auf die die in Deutschland lebenden Siebenbürger Sachsen in ihrer Gesamtheit keinen Einfluß nehmen können und wollen. Richtig und wichtig ist es für die Betroffenen jedoch, sich über die rechtlichen Möglichkeiten, ihr früheres Eigentum zurückzuerhalten oder ihr Erbe anzutreten, informieren sowie über ihre persönlichen Erfahrungen austauschen zu können. Ein Diskussionsforum, das hierfür nun zum erstenmal zur Verfügung steht, ist für diesen Zweck eine ideale Plattform, die Sie hoffentlich intensiv nutzen werden.IP: gespeichert |
RA Fabritius Mitglied Beiträge: 301 Von:D-81679 München Registriert: Okt 2000
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erstellt am 03.10.2000 um 17:07 Uhr
Information ist immer gut. Gibt es eine Übersicht der bisher geregelten oder möglichen Restitutionsansprüche, die dem Betroffenen eine erste Orientierung bietet?Beispiel: meine Eltern sind 1984 ausgereist und haben Ihr Haus dem Staat "verkaufen müssen" und dafür damals 60.000 Lei - also fast nichts erhalten. Zum "Vertrag" wurde sie eigentlich genötigt. Was kann man machen? Oder: meine Eltern sind 1984 zu Besuch gekommen und hier geblieben. Wir haben fürs Haus nichts bekommen. Was können wir machen? etc. Eine erste Orientierung wäre sicher hilfreich. IP: gespeichert |
Barthmes Mitglied Beiträge: 8 Von:München Registriert: Sep 2000
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erstellt am 03.10.2000 um 19:58 Uhr
Restitutionsansprüche wurden in Rumänien bisher - außer für landwirtschaftliche Flächen und für Wohnungen, in denen man zu einem bestimmten Stichtag noch selbst wohnte - nicht geregelt. Ein Gesetzesvorhaben zur Rückgabe von Häusern ist in einer sehr kontroversen politischen Debatte untergegangen. Es gibt aber zwei Grundfälle, in denen die Wiederherstellung des Eigentums nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - ausschließlich auf gerichtlichem Wege - verlangt werden kann:- Die Enteignung war nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen unrechtmäßig. Dies war bei vielen der frühen Enteignungen der Fall. Dies könnte allerdings auch in dem zweiten von Dir geschilderten Fall zutreffen, wenn Formfehler gemacht wurden. Es handelt sich dabei zwar - nach dem Zeitpunkt zu urteilen - wahrscheinlich um eine sogenannte Legalenteignung (deren Wirksamkeit unmittelbar durch Gesetz eintrat). Vielleicht ergeben sich Angriffspunkte aber daraus, daß die Enteignung fehlerhaft (oder, wie in einigen Fällen, gar nicht) vollzogen wurde und eine Vollziehung nach der jetzigen Verfassungslage nicht mehr zulässig wäre. - Der Verkauf erfolgte unter Nötigung, Täuschung oder sonstigen rechtswidrigen Umständen. Diese zivilrechtliche Argumentation läßt sich in dem ersten von Dir genannten Fall möglicherweise erfolgreich anwenden. IP: gespeichert | |
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