Erbe eines Grundstückes mit Haus in Rumänien, was ist zu tun bzw. Zu beachten?

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Holzmenger
schrieb am 04.01.2013, 21:55 Uhr
Hallo liebe Siebenbürger,

Hoffe ich könnt mir bei meinem Anliegen weiter helfen.

Folgender Fall.
Leider ist meine Großmutter die seit mehreren Jahren in deutschland wohnte verstorben, sie besitzt ein Grundstück mit Haus in Rumänien. Mein Großvater (ihr Mann) wohnt auch in Deutschland.

Kann mir nun jemand sagen, was nun mit dem Hof passiert? Geht dieser an den Mann über oder an die die 3 Kinder?

Was muss gemacht werden, wie läuft das Ganze ab und natürlich welche Kosten werden auf uns zukommen?

Was wenn der Großvatter bzw. ein Kind den Hof verkaufen möchte oder was wenn eins oder zwei der Kinder das Haus behalten möchten?

Welche Rechte und Pflichen hat manin so einem Fall, was muss und was kann gemacht werden, das dies alles seine Richtigkeit hat?

Hoffe ihr könnt mir helfen.
Vien Dank schon mal.

Fabritius (Moderator)
schrieb am 05.01.2013, 20:15 Uhr
Hallo.

Der erste Schritt wäre die Beantragung eines Erbscheines durch den lebenden Ehemann bei dem zuständigen Nachlassgericht am Wohnort. Dieser soll mit einer Apostille versehen werden (macht das Gericht auf Antrag gleich mit). Die Kosten hängen vom behaupteten Wert des Nachlasses ab. Hier nicht übertreiben, es kostet eigenes Geld.

Damit kann dann - nach dem dieser ins Rumänische übersetzt und beglaubigt wurde - beim Notar in Rumänien am Ort des Grundstückes alles Weitere - also die Umschreibung auf die Erben - veranlasst werden.

Was die Erben damit dann machen (behalten, verkaufen, Miterben auszahlen etc.) können diese entscheiden wie sie wollen. Bei mehreren Erben kann man um Kosten zu sparen dann auch gestalten (durch Ausschlagen einzelner zu Gunsten anderer etc.). Hier lohnen sich kluge Überlegungen im Vorfeld.

Grüße
Holzmenger
schrieb am 07.01.2013, 19:02 Uhr
Hallo Fabritius,

vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Ist es aber nicht so, das nicht der Ehemann, sondern die Kinder den Hof erben, wenn nur die Frau im Grundbuch eingetragen ist? Habe das mal von anderen gehört, bin mir jedoch nicht sicher, ob hier was dran ist. Erwähnt wurde auch eine Frist von 6 Monaten, in der alles geklärt werden sollte, sodass keine größeren Kosten entstehen.

Wäre es dann nicht sinnvoll, wenn nur eins der Kinder Interesse an dem Erbe hat, dies dann nur auf eins zu überschreiben um somit weitere Überschreibungen und die damit zusammenhängenden Kosten zu sparen?

Muss der Wert des Nachlasses realistisch sein oder kann man diesen frei wählen?

Was wenn z.B. ein Gutachten gemacht wird, da beläuft sich z.B. auf 30.000 €. Es wird aber z.B. angegeben, das der Hof für 1 € verkauft wurde, das würde doch dann heißen, dass die Kosten die hierfür entstehen geringer wären.

Der Wert den Gutachtens (30.000 €) kann dann durch 3 (3 Kinder) geteilt werden = 10.000 € pro Kind, dies kann dann der Käufer an die anderen auszahlen.

Hoffe du verstehst was ich meine, ist nicht ganz einfach.

Muss dann die Beantragung eines Erbscheines hier in Deutschland stattfinden?

Was wenn man nicht nur die deutsche sondern auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt?

Vielen Dank
Fabritius (Moderator)
schrieb am 07.01.2013, 21:24 Uhr
Hallo:

die Annahme, dass nur Kinder erben, ist falsch. Das hat nichts damit zu tun, dass nur die (verstorbene) Frau im Grundbuch eingetragen (also Eigentümerin) ist. Sie können auch nicht wählen, wo Sie den Erbschein beantragen. Die Zuständigkeiten sind genau geregelt, wenn der letzte Wohnsitz in Deutschland war, dann wird hier auch (für das gesamte "Welt"-Vermögen der Verstorbenen) der Erbschein erlassen. Nach deutschem Erbrecht erbt der Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses (also z.B. die Hälfte des Hauses, wenn dieses "ganz" der Verstorbenen gehört hat; wären beide im Grundbuch eingetragen gewesen, dann hätte ihm 1/2 schon gehört, nur die andere Hälfte wäre "Erbe" und er würde davon die Hälfte (also 1/4 des Ganzen) bekommen, die Kinder würden sich das restliche 1/4 teilen können).

Wenn nur ein Kind Interesse am Erbe hat, können die anderen das Erbe zu Gunsten dieses Kindes ausschlagen. Klären Sie das beim Nachlassgericht.
Den Wert des Erbes müssen Sie wahrheitsgemäß angeben, man glaubt Ihren Angaben wenn sie plausibel sind. 1 € glaubt Ihnen aber keiner...

Wenn Sie weitere Beratung konkret brauchen, sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Dieser kann Ihnen dann konkret nach genauer Durchsicht der Unterlagen helfen und Tips geben (die sich manchmal wirklich lohnen). So etwas geht aber nicht in Chats und Diskussionsforen...

Viele Grüße
Stibu
schrieb am 14.04.2013, 22:22 Uhr (am 14.04.2013, 22:47 Uhr geändert).
Hallo!
Das mit dem Erbschein stimmt nicht ganz. Ein deutscher Erbschein wird in Rumänien nur für bewegliches Vermögen anerkannt. Für Immobilien muss in Rumänien ein Erbscheinsverfahren durchgeführt werden. Bis 2012 war auch bei Immobilien keine gewillkürte Erbfolge möglich, das heißt die Erben in Deutschland müssen nicht zwingend auch die Erben in Rumänien sein. Wer in Rumänien das Grundstück erbt, richtet sich nach rumänischem Erbrecht.

Hier eine Entscheidung des Bayerischen Obersten zur Info:

BayObLG, Beschluß vom 31.07.1996 - 1Z BR 194/95

Gehört ein in Rumänien belegenes Grundstück zum Nachlaß eines deutschen Erblassers, so besteht insoweit keine internationale Zuständigkeit des deutschen Nachlaßgerichts. Im Erbschein ist zu vermerken, daß er sich nicht auf den in Rumänien belegenen unbeweglichen Nachlaß erstreckt.


Eine gute Darstellung findet sich auch bei:
Bormann in Süß, Erbrecht in Europa | Erbrecht in Rumänien Rn. 71 - 74 | 2. Auflage 2008
Stibu
schrieb am 14.04.2013, 23:04 Uhr
Hier noch ein Auszug aus zur Info - besonders interessierende Infos habe ich fett gemacht:
Firsching/Graf,
Nachlassrecht,
9. Auflage 2008
Rn. 2.115

Rumänien

• Kollisionsrecht

Es gilt das Gesetz zur Regelung der Verhältnisse des internationalen Privatrechts v 22. 9. 1992

– Nachlassspaltung;

Grundstücke und Geschäftsvermögen: lex rei sitae (auch für im Ausland gelegene Grundstücke rumänischer Staatsangehöriger).

Eine beschränkte Rechtswahl nach Art 68 IPRG ist möglich.

Bemerkung: Jede Immobilie bildet eigenen Nachlass; Rückverweisung wird beachtet; keine Weiterverweisung.

– bewegliches Vermögen: letztes Heimatrecht.

• Gesetzliches Erbrecht

Geregelt durch das Zivilgesetzbuch (Codul civil – Cc) v 1864/1865 (Art 650 Cc ff)

– 1. Ordnung

Abkömmlinge vorrangig Repräsentationsprinzip und Teilung nach Stämmen. Gleichstellung der nichtehelichen Kinder;

– 2. Ordnung

Die Eltern und deren Abkömmlinge

Ehegatte

neben 1. Ordnung: 1/4;

– neben Vater und/oder Mutter und gleichzeitig Geschwistern und/oder deren Abkömmlinge: 1/3;

– neben Vater und/oder Mutter oder neben Geschwistern und/oder ihren Abkömmlingen: 1/2;

– neben anderen Verwandten der aufsteigenden oder Seitenlinien bis zum 4. Grad: 3/4;

– wenn die genannten Verwandten nicht vorhanden: 1/1.

Bemerkung: Daneben erhält der Ehegatte im ges Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft einen festen Anteil, idR 1/2 vom Gesamtgut (während der Ehe erworbene Güter).

• Testamentarische Erbfolge und Pflichtteilsrecht

– Testament, Erbvertrag nur ausnahmsweise in drei Fällen zulässig (Schenkung während Ehe unter Ehegatten; Schenkung von Todes wegen unter Nichtehegatten; Fortsetzungsklausel in Gesellschaftsvertrag, Art 937 Abs 1, 1526 CC)

gemeinsames Testament nicht möglich (Art 857 iVm 938 CC);

– Pflichtteilsrecht ist echtes Erbrecht;

Abkömmlinge: ein Abkömmling: 1/2, zwei Abkömmlinge: 2/3, drei und mehr Abkömmlinge: 1/4 (jeweils der verfügbare Teil);

Ehegatte: (sein Pflichtteil kommt aus dem verfügbaren Teil). Der verfügbare Teil des Vermögens ist bei Vorhandensein eines Kindes 3/8 (1/2–1/8) bei zwei Kindern 5/24 (1/3–1/8), bei drei und mehr Kindern 1/8 (1/4–1/8).

Ehegatte einziger Erbe: 1/2;

neben Abkömmlingen: 1/2 seiner Erbschaftsquote von 1/4, also 1/8 des Nachlasses, gleichgültig, wieviele Abkömmlinge vorhanden sind;

neben Eltern oder Geschwistern: 1/4;

neben Eltern und Geschwistern: 1/6;

sonstige Fälle s Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Grdz F Rz 172.

• Besonderheiten

Der Erbe erwirbt die Erbschaft mit dem Erbfall. Für die Geltendmachung seiner Rechte bedarf er jedoch idR eines besonderen Rechtstitels, der „Sezina“ (Art 653 Abs 1 CC; ohne Besitzeinweisung) oder der Besitzeinweisung. Die Besitzeinweisung, die erst zur Feststellung des Erbrechts führt erfolgt durch das Gericht oder den Notar in Form einer Erbscheinserteilung. Erforderlich ist dieser Erbschein aber nur für Seitenverwandte, den überlebenden Ehegatten und den Staat als Erben. Abkömmlinge und Verwandte in aufsteigender Linie bedürfen des Erbscheins nicht, da für sie die „sezina“ gilt, d h der von Rechts wegen erlangte Besitz am Nachlass. Besitzeinweisung und sezina haben nichts mit dem Eigentumserwerb (durch Universalsukzession erfolgt) und dem tatsächlichen Besitz zu tun. Sie legitimieren nur den Erben nach außen.

Weiter ist zu beachten, dass zur Feststellung des Erbrechts die Prüfung gehört, ob eine wirksame Annahme der Erbschaft erfolgt ist.

Die ganze Erbschaft wird nur wirksam (dann aber ex nunc mit Erbfall) bei einer wirksamen Annahmeerklärung erworben, die nur in einer Frist von 6 Monaten nach dem Erbfall erklärt werden kann (die Frist kann aber in Fällen höherer Gewalt oder eines Krieges, nicht jedoch etwa wegen fehlender Kenntnis vom Tod des Erblassers oder Erschwernissen auf Grund Auslandsaufenthalts verlängert, suspendiert oder unterbrochen werden). Die ausdrückliche Annahme kann in einer öffentlichen oder privatschriftlichen Urkunde (zB in einem Brief gegenüber einem Nachlassbeteiligten) erklärt werden.

Die Annahme kann aber auch konkludent durch Handlungen, die nur ein Erbe vornehmen kann, erklärt werden (zum Ganzen Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann aaO Rz. 183 ff), insbesondere durch Inbesitznahme (nicht aber bloße vorläufige Fürsorge und Verwaltung!), Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Die Schenkung, der Verkauf, die Übertragung der erbschaftlichen Rechte oder die Ausschlagung der Erbschaft nicht zugunsten aller anderen, sondern nur einzelner Miterben durch den Erben führen zur Annahme der Erbschaft.

• Erbschein beschränkt auf den inländischen beweglichen Nachlass in Anwendung rumänischen Rechts.
Stibu
schrieb am 14.04.2013, 23:22 Uhr
Jetzt muss ich doch noch mal etwas dazu schreiben, denn seit 2011 ist alles etwas anders, weil es seitedem ein neues Zivilrecht in Rumänien gibt. Ich kopiere einfach einen Artikel dazu herein und habe das wichtigste wieder fett markiert:

Rumänien: Neues Zivilrecht

Der bereits im Jahr 2009 verabschiedete rumänische „Codul Civil Nou (CCN)” – das neue Zivilgesetzbuch – ist durch Gesetz vom 10. 6. 2011 zum 1. 10. 2011 in Kraft gesetzt worden. Anders als der Vorgänger enthält der CCN eine vollständige Regelung des Erbrechts, des Familienrechts und des IPR. Im Familienrecht ergeben sich erhebliche Änderungen durch die Einführung von Eheverträgen, so dass die gesetzliche Gütergemeinschaft nicht mehr länger zwingender Güterstand ist. Das IPR wurde ebenfalls grundlegend umgestaltet. Das Personalstatut wird nicht mehr an die Staatsangehörigkeit angeknüpft, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person. Insoweit nimmt der CCN Entwicklungen des IPR durch die Rechtssetzung der EU vorweg. Auch das Erbstatut wird in Art. 2633 CCN an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Das Aufenthaltsrecht gilt für die Vererbung des gesamten Nachlasses. Die noch im IPR-Gesetz von 1992 vorgesehene Unterstellung der Erbfolge des unbeweglichen Nachlasses und des Geschäftsvermögens unter das jeweilige Belegenheitsrecht (Nachlassspaltung; vgl. dazu Bormann, in: Süß, ErbR in Europa, 2. Aufl. 2008, Länderber. Rumänien Rn. 7) wurde aufgegeben. Für die Formwirksamkeit eines Testaments enthält Art. 2635 CCN eine an Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. 10. 1961 angelehnte Regelung. Für einen mit Lebensmittelpunkt in Deutschland verstorbenen rumänischen Erblasser ergibt sich eine Rückverweisung und gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Erbstatut. Aus rumänischer Sicht ergäbe sich dagegen rumänisches Erbrecht, da die Verweisung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf rumänisches Recht gemäß Art. 2559 CCN als Rückverweisung beachtet würde. Der Erblasser kann in testamentarischer Form sein Heimatrecht als Erbstatut wählen, Art. 2634 CCN. Unklar bleibt, ob die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder beim Tod bestehen muss und ob eine Rechtswahl nach einem Wechsel der Staatsangehörigkeit ihre Wirksamkeit verliert.

Dr. Rembert Süß, DNotI, Würzburg
Stibu
schrieb am 15.04.2013, 22:03 Uhr (am 15.04.2013, 22:07 Uhr geändert).
Da in einem anderen Faden Herrn Fabritius eine gewissen Unwissenheit unterstellt wurde, möchte ich noch einmal klarstellen, dass das nicht meine Absicht war. Die Aussage mit dem Erbschein stimmt nur ganz sicher nicht für Erbfälle vor 2011. Siehe daher unbedingt bei den obigen Auszügen das Datum 2008 - diese betreffen also nur die alte Rechtslage!

Mit der Einführung des neuen Zivilgesetzbuches (Ccn) wurde die Nachlassspaltung ja aufgegeben. Insofern dürfte für Erbfälle - spätestens seit auch bei Immobilien die gewillkürte Erbfolge zulässig ist - nun tatsächlich auch bei Immobilien der deutsche Erbschein mit Apostille genügen.
Hierzu finden sich allerdings in der deutschen Erbrechtsliteratur noch keine Darstellungen, weil noch keine Neuauflagen obiger Bücher erschienen sind.

Das ist doch recht komplex alles. Ich bin neu hier im Forum und verstehe nicht ganz, weshalb Sie sich hier gegenseitig attackieren müssen, wo doch es doch eigentlich um gegenseitige Hilfe gehen soll und jeder sein bestes Wissen anbringen sollte. Daher: falls sich jemand mit der neuen Rechtslage genauer auskennt, wäre es doch sehr schön, wenn er dies hie rnoch darstellen könnte!

Eine Frage hätte ich persönlich noch zum alten Erbrecht: Meine Mutter ist vor fünf Jahren verstorben. Mein Vater hatte länger davor schon eine Wohnung in Rumänien gekauft. Er hatte ganz vergessen, dass meine Mutter in Rumänien automatisch Miteigentümerin zu 1/2 geworden ist. Nun ist natürlich die 6-Monatsfrist zur Erbschaftsannahme in Rumänien nach dem alten Zivilgesetzbuch (Cc) bereits abgelaufen (was im neuen nun geregelt ist, weiß ich nicht) - weiß jemand, welche Auswirkung das hat?
In Deutschland haben wir das Erbe ja angetreten. Genügt das evtl. als konkludente Annahme? Da ja aber auch kein anderer Erbprätendent existiert, könnte es sein, dass es ganz egal ist, dass wir die 6 Monate nicht eingehalten haben, oder?

Und nachdem ich gestern mal einfach ein paar Jura-Infos oben zitiert habe, fiel mir erst auf, dass mein Bruder und ich wohl gar keinen Erbschein benötigen, sondern nur unser Vater - so steht es in der einen fett markierten Stelle oben. Ist das so korrekt?

Fragen über Fragen... Bin für jede Antwort dankbar!
Harald815
schrieb am 17.04.2013, 10:27 Uhr
Um etwas verbindlicher informiert zu sein, habe ich mich mit einer fiktiven Situation an eine Notarkammer in Rumänien gewandt. Die fiktive Situation:

Stimate doamne, stimaţi domni,

Mă adresez D-voastră în cazul unei prietene.
Zilele acestea am primit din partea autorităţilor germane (Nachlassgericht), în baza dezbaterii moştenirii după soţul decedat, certificatul de moştenire (Erbschein) prin care sunt stabilită ca unică moştenitoare a soţului meu.
Soţul meu a fost coproprietar al unui imobil (teren intravalan) din România-judeţul D-voastră, fiind înscris în Cartea Funciară respectivă. Pentru a trece acest teren pe numele meu este suficient acest certificat de moştenire (Erbschein) cu traducerea sa sau mai sunt necesare şi alte acte? Se înţelege de la sine că voi prezenta şi extrasul CF. Ce trebuie să fac pentru a înscrie terenul pe numele meu?

Vă mulţumesc în numele prietenei mele.


======================================
Antwort (ein Tag später, bin halt eine unwichtige Person):
Buna ziua,

Potrivit art.24 alin.(3) din Legea cadastrului si a publicitatii imobiliare nr.7/1996, republicata, dreptul de proprietate si celelalte drepturi reale asupra unui imobil se vor inscrie in cartea funciara pe baza inscrisului autentic notarial sau a certificatului de mostenitor, incheiate de un notar public in functie in Romania.

Pentru dezbaterea succesiunii la un notar roman pentru bunurile din Romania, Legea notarilor publici si a activitatii notariale nr.36/1995, republicata, stabileste competenta teritoriala dupa cum urmeaza:
Daca persoana decedata a avut ultimul domiciliu in Romania, potrivit art.15 lit.a) din Legea nr.36/1995, republicata, procedura succesorala notariala este de competenta notarului public din biroul notarial situat in circumscriptia teritoriala a judecatoriei in care defunctul si-a avut ultimul domiciliu.
Daca persoana decedata a avut ultimul domiciliu in strainatate, cum se pare ca este in cazul expus de dvs., potrivit art.102 alin.(4) din Legea nr.36/1995, republicata, competenta apartine notarului public celui dintai sesizat, cu conditia ca in circumscriptia sa sa existe cel putin un bun imobil.

In vederea dezbaterii succesiunii, este necesar sa prezentati, in traducere legalizata in limba romana, certificatul de mostenire emis de autoritatile germane, apostilat de autoritatile germane competente http://www.hcch.net/index_en.php?act=authorities.details&aid=322 ; celelalte acte necesare (certificate de stare civila, acte de proprietate, certificat fiscal etc.) va vor fi indicate de notarul roman pe care il veti alege.

Precizam faptul ca, in cazul in care detineti acte de stare civila eliberate de autoritatile straine (ex. certificatul de deces al sotului, certificatul de casatorie), iar dvs. si/sau persoana decedata sunteti/era cetatean roman la data decesului, sunt incidente prevederile art.41 alin.(3) din Legea nr.119/1996 cu privire la actele de stare civila, republicata, potrivit carora actele de stare civila ale cetatenilor romani, intocmite de autoritatile straine, au putere doveditoare in tara numai daca sunt inscrise sau transcrise in registrele de stare civila romane.

Cu stima,
Camera Notarilor Publici


Ich hoffe irgendwer versteht was da steht, denn ich verstehe es nicht unbedingt. Ist nun der Erbeschein notwendig und ausreichend? Wenn ja, wieso werden noch Sterbeurkunde, Heiratsurkunde usw. verlangt? Scheinbar doch, damit das Erbe in Rumänien auseinandergesetzt wird, denn es steht da ausdrücklich : „In vederea dezbaterii succesiunii, este necesar sa prezentati, in traducere legalizata in limba romana, certificatul de mostenire emis de autoritatile germane, apostilat de autoritatile germane competente“. Von einem Testament steht aber nichts.
Also: ALLES KLAR, nur ich verstehe wiedereinmal nichts.
Harald815
schrieb am 17.04.2013, 10:39 Uhr
Ich habe nochmal mit dem Notar in Rumänien gesprochen. Seiner Aussage nach ist das was Herr Dr. Fabritius geschrieben hat falsch. Sowohl nach altem als auch nach neuem Cod Civil wird die Auseinandersetzung bezüglich der Immobilien in Rumänien bei einem Notar in Rumänien, unter Vorlage von Testament, Sterbeurkunde, sonstige Urkunden je nach Fall, durchgeführt. Der in Deutschland erstellte Erbschein wird weder benötigt noch berücksichtigt.
getkiss
schrieb am 17.04.2013, 10:46 Uhr
Von einem Testament steht aber nichts.
Ist doch normal. Du hast nix davon denen geschrieben, nur das ein deutscher Erbschein vorliegt.
Also verlangen die den und möchten bei der Erbauseinandersetzung vor dem rumänischen Gericht auch bewiesen haben, das die Verwandtschaftsverhältnisse (die manchmal "bucklig" sind) stimmen
Sonst kann ja jeder kommen (wenn er noch kann, Harald)
getkiss
schrieb am 17.04.2013, 10:51 Uhr
Der in Deutschland erstellte Erbschein wird weder benötigt noch berücksichtigt.

Ich meine, dass ist richtig. Auch umgekehrt.
Wo kommen wir denn hin, wenn ein von einem rumänischen Gericht anerkannte Erbangelegenheit in Deutschland Gesetzeskraft hätte. Wenn ich an manches Gerichtsurteil von dort denke....Brrrr!
Harald815
schrieb am 17.04.2013, 20:18 Uhr
Ich hoffe irgendwer versteht was da steht, denn ich verstehe es nicht unbedingt. Ist nun der Erbeschein notwendig und ausreichend? Wenn ja, wieso werden noch Sterbeurkunde, Heiratsurkunde usw. verlangt? Scheinbar doch, damit das Erbe in Rumänien auseinandergesetzt wird, denn es steht da ausdrücklich : „In vederea dezbaterii succesiunii, este necesar sa prezentati, in traducere legalizata in limba romana, certificatul de mostenire emis de autoritatile germane, apostilat de autoritatile germane competente“. Von einem Testament steht aber nichts.
Also: ALLES KLAR, nur ich verstehe wiedereinmal nichts.


Und weil es mir unklar war habe ich nochmals gefragt:

Vă foarte mulţumesc pentru răspuns, dar din nefericire ceeace mă intereseazä nu am înţeles.

Dacă am un act de moştenitor german, prin care sunt recunoscut unic moştenitor, pot cere unui notar din România trecerea mea în CF pentru bunurile imobiliare ale defunctului sau trebuie să dezbat moştenirea (cu testament, certificat de deces, certificat de căsătorie etc.) la un notar din România (bineînţeles din judeţul respectiv)? Asta-i tot. V-aşi fi recunoscător pentru un răspuns scurt, pe înţelesul meu.

Vă mulţumesc,

cu deosebită stimă,

und die Antwort kam sofort (warum wohl?)

Buna ziua,

Asa cum am precizat si in raspunsul nostru anterior, potrivit legii din Romania nu puteti inscrie dreptul dvs. de proprietate direct in baza actului emis de autoritatile germane, fiind necesara dezbaterea succesiunii si emiterea certificatului de mostenitor la notarul public din Romania.
La dezbaterea succesiunii, notarul public din Romania va lua in considerare si actul de mostenire german.

Cu stima
Camera Notarilor Publici



Das Fettgedruckte war so in Frage und Antwort.

Ein deutscher Erbschein wird also berücksichtigt. Ob es sich dafür aber lohnt den Preis für diesen Erbschein zu bezahlen?
Stibu
schrieb am 17.04.2013, 22:42 Uhr (am 17.04.2013, 22:58 Uhr geändert).
Harald, vielen Dank für die ganzen Bemühungen!
Zur letzten Frage:
Das lohnt sich dann, wenn das Haupterbe in Deutschland liegt und nur eine Immobilie in Rumänien. Früher wurde das Erbe in Deutschland im Erbschein bescheinigt und der in Rumänien belegene Grundbesitz AUSDRÜCKLICH von diesem Erbschein ausgenommen. Daher wurde in Rumänien dann auch rumänisches Erbrecht angewendet.
Nunmehr wird der deutsche Erbschein auch für Immobilien in Rumänien erteilt (da das rumänische Erbrecht die Immobilien nicht mehr zwingend dem rumänischen Erbecht unterstellt).
SPRICH: Für den deutschen Erbschein wird die Erbrechtslage KOMPLETT nach deutschem Erbecht beurteilt (wegen Rückverweisung im rumänischen Recht, das geht jetzt aber in die Tiefen des internationalen Privatrechts...). Aus rumänischer Sicht ergäbe sich dagegen KOMPLETT rumänisches Erbrecht (für einen rumänischen Erblasser, wohlgemerkt, bei einem Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit dürfte es vermutlich anders sein, aber das weiß ich nicht), da die Verweisung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf rumänisches Recht gemäß Art. 2559 CCN als Rückverweisung beachtet würde. Das bedeutet, wenn der deutsche Herr Notar, der das geschrieben hat, nicht irrte: Es kann durchaus auch einen Unterschied machen, wo man den Erbschein beantragt, da die Erbrechtslage dadurch einmal nach deutschem Recht und einmal nach rumänischem Recht beurteilt wird.
Harald815
schrieb am 28.06.2013, 11:19 Uhr
Es sind nun gut zwei Monate vergangen und ich hoffe etwas schlauer geworden zu sein. Scheinbar ist in diesem Zusammenhang auch eine Entschuldigung meinerseits an Hr. Dr. Fabritius fällig, so dass ich sie hiermit auch ausspreche.
Nun zu den Fakten:
Noul Cod Civil, CAPITOLUL IV
Moştenirea
Art. 2633
Legea aplicabilă
Moştenirea este supusă legii statului pe teritoriul căruia defunctul a avut, la data morţii, reşedinţa obişnuită.

Wenn dieser Artikel als maßgeblich betrachtet wird bedeutet es, dass der in Deutschland erstellte Erbschein in Rumänien Gültigkeit hat. Normalerweise sollte es reichen mit ihm zum Grundbuchamt zu gehen um die Immobilie umschreiben zu lassen. Dies geht aber nicht, weil in einem deutschen Erbschein die Immobilien nicht aufgezählt werden, was in einem rumänischen Erbschein der Fall wäre. Das Grundbuchamt verlangt einen entsprechenden Erbschein. Die Lösung besteht darin, dass man mit dem deutschen Erbschein und dem Grundbuchauszug der Immobilie (mit Eintrag auf dem Namen des Erblassers) bei einem Notar der betreffenden Ortschaft erscheint. Der Notar erstellt, anhand dieser Dokumente ein Dokument (rum. Erbschein?), das das Grundbuchamt dann akzeptiert und das Umschreiben durchführt. Ich denke nicht, dass man diesen Vorgang „dezbaterea moştenirii“ nennen kann. Die Gebühr sollte relativ gering sein.
Ein Notar in Rumänien müsste es eigentlich ablehnen eine Erbauseinandersetzung durchzuführen, wenn der Tod im Ausland erfolgt ist, was den Erben zwingen würde einen Erbschein im Ausland zu beantragen (mit dem Nachteil, dass, wenn man ihn eigentlich nur für Rumänien braucht, Gebühren für alle Werte des Nachlasses zahlen müsste). Auch hier gäbe es aber eine Lösung. Der Noul Cod Civil erlaubt, auf Wunsch der Beteiligten, auch eine Erbauseinadersetzung, bezüglich der Immobilien in Rumänien, in Rumänien. Wenn also der Nachlass insgesamt sehr wertvoll ist, ist es günstiger in Deutschland keinen Erbschein zu beantragen und eine zweite Erbauseinadersetzung, nur bezüglich der Immobilien in Rumänien, in Rumänien durchführen zu lassen.

Ich hoffe, dass es nun tatsächlich so ist. Im Juli werde ich die praktische Durchführung in Rumänien (deutscher Erbschein mit Apostille liegt vor) verfolgen. Ich melde mich danach wieder.

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