Vollmacht für Grundstücksverkauf in Rumänien

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Stibu
schrieb am 14.04.2013, 22:35 Uhr (am 14.04.2013, 22:38 Uhr geändert).
Hallo!

Eine Frage zur Abwicklung eines Immoblienverkaufs in Rumänien:

Mein Bruder und ich wollen zusammen mit unserem Vater eine Wohnung in Arad verkaufen (haben den Teil von unserer Mutter geerbt, machen davor noch das Erbscheinsverfahren in Rumänien, da weiß ich schon, wie es abläuft).

Wir wollen einer Bekannten dort die Vollmacht dazu erteilen.
Nun ist nicht ganz klar, ob für den Verkauf vor dem Notar in Rumämien die Vollmacht selbst notariell beurkundet sein muss (das wäre in Deutschland für eine Vollmacht zum Grundstückskauf nicht nötig, außerdem fällt für eine Vollmachtsbeurkundung eine halbe Gebühr an, während eine reine Unterschriftsbeglaubigung nur eine viertel Gebühr kostet, maximal 130 €, zudem muss die Urkunde dann beim deutschen Notar in Deutsch erstellt werden und danach beglaubigt ins Rumänische übersetzt werden) oder ob es genügt, dass der deutsche Notar die Unterschrift unter die (dann gleich auf Rumämisch verfasste) Verkaufsvollmacht beglaubigt.

Vielen Dank für Hinweise!

PS: Natürlich weiß ich, dass die Vollmacht so oder so noch mit der Apostille versehen werden muss.
Harald815
schrieb am 15.04.2013, 13:37 Uhr
Da man mich möglicherweise braucht, habe ich mich wieder angemeldet.
Der Verkauf findet bei einem Notar in RO statt und dieser kann verlangen was er will. Man sollte sich also bei ihm erkundigen womit er sich zufrieden gibt. Ich kenne einen konkreten Fall, der inzwischen abgeschlossen ist. Der (dem Käufer bekannte) Notar hat nur folgenden bekommen:
Der in Deutschland ansässige Verkäufer hat dem Käufer selbst eine PROCURĂ SPECIALĂ, in rumänischer Sprache, nach den Wünschen des Notars, verfasst:
Subsemnatul ..
genaue Bezeichnung, Anschrift, PA Nummer mit Ausstellungsdatum
imputernicesc prin prezenta pe
genaue Bezeichnung, Anschrift, Pass Nummer mit Ausstellungsdatum
sa vinda, in numele meu si pentru mine, oricui va crede de cuviinta, la pretul si in conditiile pe care le va stabili, intreaga mea cota indiviza de X/16 din apartamentul xx
genaue Bezeichnung mit C.F. Nummer

Mandatarul meu va primi pentru mine si in numele meu pretul convenit.
Apartamentul este compus din x camere, bucatarie, veranda, antreu, camera baie, ... la subsol (1 spalatorie, + y pivnite,) podul nr. x, cu cota de zz% din partile de uz comun care cuprind si terenul de aaa,bb mp.
In vederea aducerii la indeplinire a prezentului mandat, mandatarul meu va face dovada dreptului meu de coproprietate, va solicita si obtine actele necesare in vederea incheierii in forma autentica a contractului de vinzare-cumparare, va negocia pretul vinzarii, va semna contractual de vinzare-cumparare in forma autentica, va garanta pe cumparatori impotriva oriarei evictiuni totale sau partiale, va consimti la inscrierea dreptului de proprietate al cumparatorului in registrele de publicitate imobiliara, semnind in numele meu si pentru mine oriunde va fi nevoie in legatura cu acest mandat, semnatura sa fiindu-mi opozabila.
Prezentul mandat este gratuit si netransmisibil.


Unterschrift


Die Unterschrift unter diese PROCURĂ wurde bei einem deutschen Notar beglaubigt. Das Ganze mit einer Apostille versehen.
Der "Verkauf" hat stattgefunden, nur ob der Verkäufer auch sein Geld bekommen hat?


Ich nutze die Gelegenheit mich darüber zu wundern wie ahnungslos Herr Dr. Fabritius (Rechtsanwalt) in Sachen Erben von Immobilien in Rumänien ist, sich aber nicht scheut diese seine Ahnungslosigkeit öffentlich zu belegen. Bei so einem Vorsitzenden kann man von Administratoren nicht erwarten, dass sie irgendwas verstehen - so kommt es dann, dass sie Beiträge die sie nicht begreifen als die Foren-Regeln nicht einhaltend, löschen.

Irgendwer würde jetzt
NICHTS IST GUT
sagen.


seberg
schrieb am 15.04.2013, 13:40 Uhr (am 15.04.2013, 13:42 Uhr geändert).
Na klar, Don07...Harald usw., man braucht Sie hier, ohne Sie geht hier nichts Schmieriges und Hetzerisches...!
Stibu
schrieb am 15.04.2013, 21:42 Uhr (am 15.04.2013, 21:56 Uhr geändert).
Vielen Dank für die Information bezüglich der Vollmacht. Wir werden das dann nochmal genau mit unserer Kontaktperson klären. Sie wissen also nicht zufällig, ob es nicht auch rechtlich bereits genügt, dass die Unterschrift beglaubigt wird? Das wäre dann der Fall, wenn auch in Rumänien selbst die Vollmacht nicht vor dem Notar beurkundet werden müsste.

Was das erben von Immobilien anbelangt und Herrn Fabritius' Aussagen dazu, möchte ich anmerken, das meine Anmerkungen in dem anderen Faden ja auch nur für die Rechtslage vor 2011 galten. Mit der Einführung des neuen Zivilgesetzbuches (Ccn) wurde die Nachlassspaltung ja aufgegeben. Insofern dürfte für Erbfälle - spätestens seit auch bei Immobilien die gewillkürte Erbfolge zulässig ist - nun tatsächlich der deutsche Erbschein mit Apostille genügen.

Das ist doch recht komplex alles. Ich bin neu hier im Forum und verstehe nicht ganz, weshalb Sie sich hier gegenseitig attackieren müssen, wo doch es doch eigentlich um gegenseitige Hilfe gehen soll und jeder sein bestes Wissen anbringen sollte.

Aber wenn wir schon beim Erbrecht sind: Meine Mutter ist schon vor fünf Jahren verstorben und eigentlich hat die Wohnung nur mein Vater gekauft. Er hatte ganz vergessen, dass meine Mutter in Rumänien automatisch Miteigentümerin zu 1/2 geworden ist. Nun ist natrülich die 6-Monatsfrist zur Erbschaftsannahme in Rumänien nach dem alten Zivilgesetzbuch (Cc) bereits abgelaufen (was im neuen nun geregelt ist, weiß ich nicht) - weiß jemand, welche Auswirkung das hat?
In Deutschalnd haben wir das Erbe ja angetreten. Genügt das evtl. als konkludente Annahme? Da ja aber auch kein anderer Erbprätendetn existiert, könnte es sein, dass es ganz egal ist, dass wir die 6 Monate nicht eingehalten haben, oder?

Und nachdem ich gestern mal einfach die Jura-Infos von Beck-Online (wozu ich Zugang habe) in dem anderen Faden wiedergegeben habe, fiel mir erst auf, dass mein Bruder und ich wohl gar keinen Erbschein benötigen, sondern nur unser Vater, korrekt?

Fragen über fragen... Bin über jede Antwort dankbar.
Harald815
schrieb am 15.04.2013, 22:19 Uhr (am 15.04.2013, 22:22 Uhr geändert).
Ich habe erst diese Tage mit einem Notar in Rumänien gesprochen. Er hat mir gesagt, dass bezüglich der sich in Rumänien befindenden Immobilien das Erbe in Rumänien vor einem Notar auseinandergesetzt wird. Wenn er den neuen Cod Civil falsch interpretiert, dann habe auch ich eine falsche Aussage gemacht. Ich werde mich genau erkundigen. Eines steht jedenfalls fest. Eine 6-monatige Frist gibt es nicht mehr. Es gibt nur eine 2-jahre Frist und wenn ich es richtig in Erinnerung habe bezieht sich diese nur auf die Höhe der Steuern die anfallen würden (innerhalb der 2-jahres Frist fallen keine Steuern an).
Der weiter oben benannte Fall wurde 2012 abgewickelt. Ich wiederhole mich: Das Recht spielt eine geringere Rolle als die Meinung des gewählten Notars. Fragen Sie ihn was er will und machen Sie genau das (wenn es Sie nicht stört).
Harald815
schrieb am 16.04.2013, 00:20 Uhr
Im CCN habe ich nur einen Artikel gefunden (sicher habe ich nicht den gesamten CCN gelesen und selbst wenn, jedes Gesetz kann “interpretiert“ werden) der über der Ort der Nachlassauseinadersetzung etwas besagt:

Deschiderea mostenirii Art. 954
(1) Mostenirea unei persoane se deschide in momentul decesului acesteia.
(2) Mostenirea se deschide la ultimul domiciliu al defunctului. Dovada ultimului domiciliu se face cu certificatul de deces sau, dupa caz, cu hotararea judecatoreasca declarativa de moarte ramasa definitiva.
(3) Daca ultimul domiciliu al defunctului nu este cunoscut sau nu se afla pe teritoriul Romaniei, mostenirea se deschide la locul din tara aflat in circumscriptia notarului public celui dintai sesizat, cu conditia ca in aceasta circumscriptie sa existe cel putin un bun imobil al celui care lasa mostenirea. In cazul in care in patrimoniul succesoral nu exista bunuri imobile, locul deschiderii mostenirii este in circumscriptia notarului public celui dintai sesizat, cu conditia ca in aceasta circumscriptie sa se afle bunuri mobile ale celui ce lasa mostenirea. Atunci cand in patrimoniul succesoral nu exista bunuri situate in Romania, locul deschiderii mostenirii este in circumscriptia notarului public celui dintai sesizat.
(4) Dispozitiile alin. (3) se aplica in mod corespunzator atunci cand primul organ sesizat in vederea desfasurarii procedurii succesorale este instanta judecatoreasca.


Ich schließe daraus, dass nach wie vor, wenn in Rumänien sich befindende Immobilien vererbt werden, die Auseinadersetzung vor einem rumänischen Notar (mit Vorlage des Testaments) zu erfolgen hat. Ich kann mir vorstellen, dass trotzdem alles vom Notaren abhängt. Ist er willig einen deutschen Erbschein zu akzeptieren, so wird sicher auch das Eintragen der Erben in das Grundbuch anhand dieses Erbscheines möglich sein. Will man aber das Ausstellen eines deutschen Erbscheines vermeiden (aus Kostengründen?) so glaube ich, dass das rumänische Recht dies durchaus ermöglicht. Wir können lange über die Rechtslage in Rumänien diskutieren. Maßgeblich ist der beauftragte Notar und wenn sich alle in Frage kommenden Erben einig sind, wird es auch keinen Streit geben.
getkiss
schrieb am 16.04.2013, 03:44 Uhr
wenn sich alle in Frage kommenden Erben einig sind, wird es auch keinen Streit geben

Der Harald hat´s gefunden!
Harald815
schrieb am 16.04.2013, 08:39 Uhr
Hallo,
ich versuche auf Ihre Fragen der beiden Beiträge einzugehen:
Ich bin der Meinung, dass überall auf der Welt ein Vertrag der nur notariell geschlossen werden kann (z.B. ein Immobilienverkauf) von einem Bevollmächtigten nur durchgeführt werden kann, wenn dieser in Besitz einer notariell beurkundeten Vollmacht der Eigentümer ist. Die Vollmach muss also notariell sein. Was nun „notariell“ bedeutet ist fraglich – soll der Notar den Inhalt der Vollmacht verstanden haben (also deutsch) oder reicht die notariell Beglaubigte Unterschrift (also auch rumänisch möglich)? Nur der betreffende Notar kann diese Frage verbindlich beantworten, denn er macht was er will.

das wäre in Deutschland für eine Vollmacht zum Grundstückskauf nicht nötig
Das bezweifle ich sehr! Habe ich überhaupt verstanden was Sie gemeint haben?

Die restliche Frage des ersten Beitrages habe ich bereits früher beantwortet.

Zu Ihrem zweiten Beitrag: Ich verstehe, dass der Vater zwar alleine eine Wohnung gekauft hat, dass aber Ihre Mutter von Anfang an Miteigentümerin zu 50% geworden war. Was stand im C.F.? Stand da nur der Vater oder beide als Eigentümer?
Eine Erbschaft kann explizit oder implizit angenommen werden. Wenn Sie die Erbschaft Ihrer Mutter in Deutschland explizit angenommen haben (Sie wurden vom Nachlassgericht gefragt) oder wenn Sie Gegenstände aus der Erbmasse übernommen haben, dann gilt die Erbschaft (in Deutschland) als angenommen. Sie gilt auch als angenommen, wenn Sie nicht rechtzeitig (6 Wochen?) ausschlagen. In Rumänien gilt die Erbschaft auch als angenommen, wenn diese Annahme in Deutschland erfolgte. Mir ist aber nicht bewusst was genau mit einer 6-monats Frist verbunden war? In Deutschland wird man Erbe, wenn man nicht rechtzeitig ausschlägt. Verlor man in Rumänien das Erbe, wenn man nicht rechtzeitig annahm?
Wofür soll Ihr Vater einen Erbschein benötigen und Sie (beiden) nicht? Wenn Erben einen Erbschein brauchen, dann alle – also Vater und Söhne (oder alle nicht).

Hab wieder viel geschrieben und wenig gesagt .
Stibu
schrieb am 16.04.2013, 22:29 Uhr (am 16.04.2013, 22:46 Uhr geändert).
Hallo Harald,

vielen Dank für Ihre Mühen. Da hilft vieles schon weiter. Ein paar Ergänzungen sind aber auch nötig:

Art. 954 (3) CNN bedeutet nicht, dass Immobilien nach wie vor getrennt behandelt werden (die Nachlassspaltung wurde definitiv aufgegeben), sondern sie regelt nur die Zuständigkeit, falls die Nachlassangelegenheit in Rumänien geregelt werden soll. Das ändert nichts an der Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts für deutsche Staatsangehörige. Hier wird nun der in Rumänien belegene immobiliare Nachlass gerade nicht mehr vom Erbschein ausgenommen wie früher.

Zur Vollmacht: ich bin deutscher Rechtsanwalt und kann Ihnen versichern, dass in Deutschland für eine Vollmacht zum Immoblienkauf/-verkauf keine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich ist. Die Vollmachtserklärung bedarf nämlich nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 abs. 2 BGB). Davon gibt es zwar einige Ausnahmen, aber nicht für Grundstücke, außer die Vollmacht ist unwiderruflich. D. h. die widerrufliche Vollmacht muss weder beurkundet werden, noch muss die Unterschrift beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung unter eine rumänische Vollmacht würde nur dazu dienen, nachzuweisen, dass die Vollmacht tatsächlich auch vom Vollmachtgeber unterschrieben ist.

Nun zur alten Erbrechtslage und der Sechsmonatsfrist, das habe ich gerade vorhin in Süß, Erbrecht in Europa, Teil Rumänien nachgelesen, stimmt also definitiv: Nach altem C. civ. galt für die Annahme der Erbschaft eine Frist von 6 Monaten, wurde die Erbschaft nicht in dieser Zeit (und sei es nur konkludent) angenommen, so galt sie unwiderruflich als ausgeschlagen. Das hatte zur Folge, dass der Erbe, der nicht angenommen hatte, von Anfang an so galt, als ob er nie geerbt hätte. Sein Anteil wurde dann den übrigen Erben zugeschlagen. Es muss also genau geprüft werden, ob eine konkludente Annahme stattgefunden hat, wenn sie nicht ausdrücklich innerhalb der 6-Monatsfrist erfolgt ist.

Dass die Ehefrau automatisch zur Hälfte Eigentümerin wurde, war ja Konsequenz des Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft. Ich weiß nicht, was im C. F. (weiß auch nicht ganz, was Sie mit der Abkürzung meinen) stand. Kann das was ändern?

Und zum Erbschein (aber das habe ich in dem Erbrechtsfaden bereits hineingeschrieben, dort mal nachlesen, aber ich kopiere gleich den relevanten Teil noch hierher): Für Abkömmlinge in gerader Linie galt automatisch die sezina. Eine Besitzeinweisung durch Erbschein war für diese nicht erfoderlich. Anders für dei Seitenlinie und den Ehegatten. Diese mussten einen Erbschein beantragen, um in den Besitz eingewiesen zu werden.

Ein rumänischer Erbschein ist damit mit einem deutschen Erbschein nich vollkommen vergleichbar.

Das alles wie gesagt zum alten C. civ. Was sich unter dem C. civ. nou geändert hat, außer dass die Nachlassspaltung aufgegeben wurde und nun auch Immobilien nach dem Recht vererbt werden, das für den gesamten Erbfall gilt (also bei Versterben in D deutsches Recht), weiß ich nicht.
Harald815
schrieb am 16.04.2013, 22:37 Uhr
Vielen Dank. Es ist sicher so, aber wundern wundert es mich schon (sowohl die Aussagen bezüglich Deutschland als auch die bezüglich Rumänien). Ich denke, dass Rechtsanwalt zu sein nicht die schlechteste Berufswahl war, dort nicht und hier auch nicht.
Ich werde mich bemühen mein Testament so zu schreiben, dass Rechtsanwälte sich zufrieden die Hände reiben können .
Stibu
schrieb am 16.04.2013, 22:50 Uhr (am 16.04.2013, 22:52 Uhr geändert).
Am besten Sie lassen sich für das Testament beraten - gilt in Rumänien sicher genauso wie in Deutschland. Mit selbst gebastelten Testamenten erreichen die Erblasser in den seltensten Fällen das, was sie eigenltich wollten...

Hier noch die versprochene Kopie aus dem Faden "Erbe eines Grundstückes mit Haus in Rumänien, was ist zu tun bzw. Zu beachten?" zur alten Erbrechtslage:

Der Erbe erwirbt die Erbschaft mit dem Erbfall. Für die Geltendmachung seiner Rechte bedarf er jedoch idR eines besonderen Rechtstitels, der „Sezina“ (Art 653 Abs 1 CC; ohne Besitzeinweisung) oder der Besitzeinweisung. Die Besitzeinweisung, die erst zur Feststellung des Erbrechts führt erfolgt durch das Gericht oder den Notar in Form einer Erbscheinserteilung. Erforderlich ist dieser Erbschein aber nur für Seitenverwandte, den überlebenden Ehegatten und den Staat als Erben. Abkömmlinge und Verwandte in aufsteigender Linie bedürfen des Erbscheins nicht, da für sie die „sezina“ gilt, d h der von Rechts wegen erlangte Besitz am Nachlass (was aber nicht heißt, dass man nicht deklaratorisch auch einen Erbschein beantragen und bekommen könnte). Besitzeinweisung und sezina haben nichts mit dem Eigentumserwerb (durch Universalsukzession erfolgt) und dem tatsächlichen Besitz zu tun. Sie legitimieren nur den Erben nach außen.

Weiter ist zu beachten, dass zur Feststellung des Erbrechts die Prüfung gehört, ob eine wirksame Annahme der Erbschaft erfolgt ist.

Die ganze Erbschaft wird nur wirksam (dann aber ex nunc mit Erbfall) bei einer wirksamen Annahmeerklärung erworben, die nur in einer Frist von 6 Monaten nach dem Erbfall erklärt werden kann (die Frist kann aber in Fällen höherer Gewalt oder eines Krieges, nicht jedoch etwa wegen fehlender Kenntnis vom Tod des Erblassers oder Erschwernissen auf Grund Auslandsaufenthalts verlängert, suspendiert oder unterbrochen werden). Die ausdrückliche Annahme kann in einer öffentlichen oder privatschriftlichen Urkunde (zB in einem Brief gegenüber einem Nachlassbeteiligten) erklärt werden.

Die Annahme kann aber auch konkludent durch Handlungen, die nur ein Erbe vornehmen kann, erklärt werden (zum Ganzen Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann aaO Rz. 183 ff), insbesondere durch Inbesitznahme (nicht aber bloße vorläufige Fürsorge und Verwaltung!), Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Die Schenkung, der Verkauf, die Übertragung der erbschaftlichen Rechte oder die Ausschlagung der Erbschaft nicht zugunsten aller anderen, sondern nur einzelner Miterben durch den Erben führen zur Annahme der Erbschaft.
seberg
schrieb am 16.04.2013, 22:52 Uhr (am 16.04.2013, 22:54 Uhr geändert).
Während meiner Dienstjahre als Therapeut im psychiatrischen KH hatte ich auch mal einen Patienten, der Zwiegespräche mit sich selbst geführt hat, dafür setzte er sich einmal als RA Stirbu auf einen Stuhl und dann als Mandant Hartwald auf den anderen gegenüber...
Stibu
schrieb am 16.04.2013, 23:31 Uhr (am 16.04.2013, 23:31 Uhr geändert).
Wenn Sie es einfacher und verständlicher erklären können - bitte, nur zu! Wie Sie sehen fehlt uns beiden Zwiesprache Haltenden ja jeweils doch noch ein bißchen Wissen, um definitive Aussagen treffen zu können...

Allerdings zweifle ich nicht daran, dass man über einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Umgang mit rumänischen Notaren in Erbschafts- und Grundstücksangelegenheiten mit der Zeit an seinem Verstand zweifeln kann...
Harald815
schrieb am 17.04.2013, 00:08 Uhr (am 17.04.2013, 00:12 Uhr geändert).
.. die Ausschlagung der Erbschaft nicht zugunsten aller anderen, sondern nur einzelner Miterben durch den Erben führen zur Annahme der Erbschaft.
Das ist ja höchst interessant, auch wenn ich es eigentlich nicht verstehe. Einer der Erben kann also seine Erbschaft zugunsten eines gewissen anderen Miterben, der aber nicht alle anderen darstellen darf, ausschlagen? Und dann führt das auch noch zur Annahme der Erbschaft? Hat er sie nun ausgeschlagen oder angenommen? Wenn insgesamt zwei Erben im Testament vorgesehen sind, wie soll der eine zugunsten des anderen (einzelner Miterbe) ausschlagen, ohne dass es sich nicht um eine Ausschlagung zugunsten aller anderen (dieser Eine stellt doch die Menge aller anderen dar) handelt?
Ich frage aus konkretem Anlass. In einem Testament wird eine Immobilie zu 50% an zwei Erben, A und B, hinterlassen. Im Testament (privatrechtliches Testament) ist auch angegeben, dass wenn einer der Erben das Erbe nicht haben will (also ausschlägt?) eine andere explizit genannte Person C diesen Teil erben soll. Was geschehen soll, wenn auch C das Erbe nicht haben will, wurde nicht angegeben.
Könnte A zugunsten von B ausschlagen oder kann A nur ausschlagen, was dazu führen würde, dass C zu 50% erbt? Ich wäre wirklich dankbar für die verständliche Beantwortung dieser Frage. Ich spendiere auch eine Flasche gutem Rotwein, und da ich Sie nicht persönlich kenne, werde ich, stellvertretend, die Flasche selber leeren müssen .

P.S. Ich will, dass sich meine Erben möglichst stark streiten, es kann gar nicht stark genug sein, während ich aus dem Himmel (oder der Hölle) das Spektakel genusvoll mit verfolge.
getkiss
schrieb am 17.04.2013, 07:08 Uhr
P.S. Ich will, dass sich meine Erben möglichst stark streiten, es kann gar nicht stark genug sein, während ich aus dem Himmel (oder der Hölle) das Spektakel genusvoll mit verfolge.


Des (lebenden) Menschen Wille, ist sein Himmelreich
Viel Spaß!

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