Arbeitsbuch

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wilhem42
schrieb am 16.02.2008, 16:52 Uhr (am 16.02.2008, 16:53 Uhr geändert).
Sehr geehrter Herr Fabritius,
habe am 21.08.2006 meinen Altersrentenbescheid erhalten. Am gleichen Tag erhielt ich auch einen Brief mit
folgendem Betreff:
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, hier Einleitung des Rentenverfahrens nach Art. 41 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 in einem anderen EU-Mitglied- bzw. EWR Vertragsstaat, wobei überprüft werden sollte ob ich Anspruch auf Rente aus der rumänischen Rente habe.

Darauf habe ich nicht reagiert und somit erhielt ich am 23.08.2007 einen erneuten Brief, mit Betreff:
ihre Rentenversicherungsangelegenheit und der Bitte für die rumänischen Versicherungsträger das Arbeitsbuch im Original vorzulegen.
Darauf habe ich auch nicht reagiert.

Jetzt habe ich einen Brief am 28.01.08 mit dem Betreff: deutsch-rumänisches Sozialversicherungsabkommen erhalten.
Darin wird meine Beantwortung des Schreibens von 2007 bis den 20.02.08 gefordert, mit dem Hinweis der Mitwirkungspflicht gem. §§ 60 ff SGB I, sonst andernfalls würde der rumänische Versicherungsträger informiert werden.

Daher bitte ich Sie um einen Rat:
Nachdem bei meiner Rentenbeantragung zuerst für Erwerbunfähigkeitsrente und dann bei Altersrente mein Arbeitsbuch nicht benötigt wurde, bin ich verpflichtet, mir dieses zu besorgen und an die Rentenversicherung zu schicken?
Kann ich noch eine aufschiebende Wirkung dieses Verfahrens beantragen?

Mit freundlichen Grüßen
wilhelm42
Fabritius (Moderator)
schrieb am 16.02.2008, 20:21 Uhr (am 16.02.2008, 20:28 Uhr geändert).
hallo. Keine Sorge, § 60 SGB I regelt zwar, dass jemand der "Leistungen beantragt" alle dafür nötigen Angaben machen muss und dann in § 66 die "Folgen fehlender Mitwirkung". Bezüglich Rumänien beantragen Sie aber gerade keine Leistungen und darauf würde das gesamte SGB I (Sozialgesetzbuch I) nicht anwendbar sein. Der rumänische Rententräger hat mit § 60 SGB I aber auch überhaupt nichts zu tun (der kennt diese deutsche Vorschrift überhaupt nicht und dürfte sie - als nicht rumänisches Recht - überhaupt nicht anwenden). Es ist richtig lächerlich, was der für Sie zuständige Mitarbeiter der DRV sich da an "Kreativität" leistet um Sie zu einem Rentenbezug in Rumänien zu verleiten. Ob er seine Vergütung auch gerne lieber in Lei in Rumänien bekommen möchte anstatt in Euro in Berlin? Das sollte man solche Leute eigentlich mal fragen.

Sie müssen nur das Formular E 207 zurücksenden, weil dieses für die Feststellung der deutschen Rente in Deutschland notwedig ist. Keinesfalls müssen Sie die anderen Formulare für Rumänien zurücksenden, wenn Sie eine schriftliche Erklärung zum Leistungsaufschub gem. art. 44 VO (EWG) 1408/71 an die Rentenbehörde gesandt haben. Schreiben Sie also einfach zurück: "Ich verschiebe den Leistungsbeginn in Rumänien. Bezüglich Ihres Hinweises auf § 60 SGB I bitte ich um Mitteilung, welche Mitwirkung zur Feststellung der deutschen Rente noch benötigt wird, damit ich diese gleich nachholen kann. An meiner Absicht, von dem Recht auf Leistungsaufschub in Rumänien Gebrauch zu machen, ändert sich nichts"

Mal sehen was dann noch kommt...
Viele Grüße

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