Ablehnung des Antrags von AJPIS

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Hedwig
schrieb am 04.07.2021, 09:19 Uhr
Hat jemand Erfahrung und weiß, wie man einen Widerspruch an das Verwaltungsgericht formuliert? Macht es überhaupt Sinn? Hat jemand nachher einen positiven Bescheid erhalten? Oder stellt man einen neuen Antrag? Bis der dort ankommt ist die 30Tage - Frist ja abgelaufen.
Im Bekanntenkreis sind zwei Ablehnungen erteilt worden weil die eingesandten Kopien mit den Beweisen angeblich nicht legalisiert sind (in einem Fall beim Bürgeramt, im anderen vom Notar, wo auf einem Blatt die Kopie ist und auf einem anderen der Stempel)
Vielen Dank für eventuelle Ideen, Hedwig
Peter Otto Wolff
schrieb am 05.07.2021, 12:29 Uhr (am 05.07.2021, 12:41 Uhr geändert).
Hallo Hedwig, zur Wahrung der Einspruchsfrist kann man durchaus per E-Mail eingreifen, mit Hinweis darauf, dass man Begründung nachreichen wird, was man auch tun muss! Das zuständige Gericht müsste im Bescheid erwähnt sein, die zugehörige E-Mail ermittelbar sein. Dabei auf die existierenden Durchführungsverordnungen fürs Gesetz 118/1990 und 130/2020 und 232/2020 hinweisen. Da ist geregelt, dass Ausländer durchaus in Briefform/E-Mail ihre rechtlichen Sachen erledigen dürfen, keine Anwalts- oder Präsenzpflicht! Auf jeden Fall Einspruch einlegen, oft sind es einfach Schikanen, die man abwehren muss! Im Gesetz 118/1990 steht eindeutig, dass JEDES Beweismittel zum Nachweis des Tatbestands der Deportation statthaft ist, Art 10 des Gesetzes. Zur Formulierung kann ich zwar, unverbindlich, helfen, da nicht Anwalt, sondern Betroffener, siehe meine Privat-E-Mail im Profil. Dafür müssten mir Einzelheiten des Falles bekannt sein.
Peter Otto Wolff
schrieb am 05.07.2021, 13:56 Uhr
Hallo Hedwig, wenn die Ablehnung vom ALPIS-Brasov stammt, kann ich nur über meine Erfahrung mit dieser Behörde berichten. Mein Widerspruch wurde von denen behandelt, und positiv beschieden, obwohl im Gesetz eindeutig steht, man müsse sich ans Gericht wenden! AJPIS ist insofern eher eine fortschrittliche rum. Behörde, zum Unterschied von Mures oder Bukarest! Würde im Zweifel Widerspruch sowohl an die AJPIS, wie an das zuständige Gericht adressieren, per E-Mail, mit cc: zur Kenntnis!
Roemi
schrieb am 05.07.2021, 14:16 Uhr (am 05.07.2021, 14:36 Uhr geändert).
Man muss sich bewusst sei, dass ein Widerspruch beim Gericht zu einem Gerichtsprozess führt der ohne Anwalt schwer zu bewältigen ist. Aus diesem Grunde und aus eigener Erfahrung bin ich der Meinung, dass es besser den Widerspruch, in der vorgeschriebenen Zeit (30 Tage ab Erhalt der Ablehnung bzw. der Decizie), an die zuständige AJPIS zu schicken.

P.S. Wenn ich mich nicht täusche, hat sich auch Dr. Bernd Fabritius, in einem seiner letzten Artikel, zu diesem Thema geäußert.

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