Klage trotz Rentenbescheid ohne Fiktivabzug?

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alex44
schrieb am 06.06.2008, 23:00 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius,

habe Ihnen meinen Rentenfall bereits in diesem Forum kurz geschildert. Nun hat sich eine weitere Entwicklung ergeben, bei der ich erneut etwas ratlos bin.

Zur Erinnerung: ich hatte fristgerecht Widerspruch gegen meinen Bescheid mit Fiktivabzug eingelegt.

Heute kam ein erneuter Bescheid. Darin steht: "Die Berechnungsgrundlagen haben sich geändert. Die Rente ist daher neu berechnet worden". Nun wir der volle Betrag (ohne Fiktivabzug) gezahlt. Als Erklärung steht weiterhin: " Aufgrund Ihres Widerspruches vom 6.5.2008 welcher gem. § 86a Abs 1 SGG aufschiebende Wirkung hat, wird Ihnen ab Rentebeginn die ungekürzte Rente unter Vorbehalt bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gezahlt"

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorläufige Leistung handelt, welche unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wird. Die Rentenbehörde behält sich vor, evtl. überbezahlte Beträge zurückzufordern. Die Erstattungspflicht ergäbe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.

Des Weiteren weist die Rentenbehörde darauf hin, dass "der rumänische Rentenversicherungsträger zur Zahlung der rumänischen Rente zwischenzeitlich eine praktikable und für den Versicherten unkomplizierte Lösung verwendet. (...) Voraussichtlich werden die Leistungen ab dem 1.7.2008 in Euro auf die deutschen Bankkonten (i.d.R. auf das Selbe auf das auch die deutsche Rente eingeht) gezahlt. Nur in diesem Fall, da dies für den Rentner weder mit großem organisatorischen Aufwand (wie die Errichtung eines extra Kontos in Rumänien sowie der Bestellung eines Bevollmächtigten) noch mit finanziellen Aufwand verbunden ist, erfolgt eine Anrechnung der tatsächlich nach Deutschland gezahlten Rentenbetrages gem. § 31 FRG."

Nach diesen ausführlichen Zitaten nun meine Frage: muss ich nach diesem Stand der Dinge trotzdem noch Klage beim Sozialgericht einreichen? Wie ist der weitere Verlauf des Verfahrens, was ist von meiner Seite aus zu tun?

Über eine baldige Antwort freue ich mich sehr und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Fabritius (Moderator)
schrieb am 07.06.2008, 07:39 Uhr (am 08.06.2008, 00:03 Uhr geändert).
Hallo,
der erste Teil der Anfrage betrifft einen normalen Sachverhalt: wenn ein Widerspruch eingelegt wird, muss die Behörde sofort die Leistung ungekürzt wieder zahlen, bis über den Widerspruch entschieden wurde. Dann muss Klage eingelegt werden und erneut die aufschiebende Wirkung beantragt werden. Insoweit also alles in Ordnung.

Der zweite Teil ist mir neu. Ich habe noch keinen einzigen Fall gesehen, wo tatsächlich eine Zahlung nach Deutschland gekommen wäre. Auch ist noch nicht klar, in welchem Abstand tatsächlich Zahlungen eingehen und wie die Behörden dann reagieren. Wenn z.B. monatlich eine Rente aus Rumänien gesendet wird, wohl in unterschiedlichen Beträgen, weil sich die Rente dort durch "indexari" dauernd ändert, müsste die deutsche Rentenbehörde jeden Monat auch einen neuen deutschen Rentenbescheid machen, den man dann jeden Monat bekommt... Alles noch etwas unklar.

Wenn allerdings es tatsächlich umgesetzt werden sollte, was mit Nachdruck gefordert worden ist, nämlich dass es keinen Abzug gibt, bevor nicht Euro in Deutschland auf dem Konto eingehen oder noch besser im Rahmen eines institutionellen Ausgleiches direkt an die Rentenbehörde gezahlt werden, so dass kein Abzug nötig wird, dann ist es ja sehr gut und OK.

Ich würde der Behörde antworten, dass die Nachricht mit Interesse zur Kenntnis genommen worden ist. Vorsorglich würde ich die vielleicht aus Rumänien gezahlte Leistung an die Rentenbehörde abtreten (Abtretungserklärung), sobald diese tatsächlich nach Deutschland gezahlt werden sollte, so dass ein Abzug von der Rente unterbleiben kann. Das eingeleitete Verfahren würde ich noch nicht beenden, bis die Gesamtsituation geklärt ist.
alex44
schrieb am 07.06.2008, 20:56 Uhr
Hallo Herr Fabritius,

vielen Dank für die rasche Antwort.

Also werde ich in der Sache folgendermaßen verfahren: ich warte bis über meinen Widerspruch entschieden wird. Sollte die Entscheidung zu meinem Ungunsten ausfallen, werde ich meine Klage einreichen. In letzterem Fall werde ich dann auf Sie als rechtliche Vertretung zurückkommen. Außerdem werde ich eine Abtretungserklärung an die Rentenbehörde schicken.

Viele Grüße und vielen Dank für Ihre Bemühungen!

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