Rentenantrag

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masdeirf
schrieb am 18.07.2008, 08:20 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius,

meine Eltern sind auch soweit, sie haben beide die Altersrente beantragt. Wir hatten Glück, wir wurden vorgewarnt von Freunden. Mit Interesse haben wir Ihre Beiträge gelesen (Online/Zeitung) und dachten wir sind einigermassen drauf vorbereitet.

Beide Eltern bekam die Anträge und füllten Formular E207 aus, auf Formular E851 wurde in Handschrift vermerkt:
"Aufschiebung der Antragsgleichstellung auf unbestimmte Zeit"

Mein Vater bekam nun den Rentenbescheid und wir sind trotzdem verunsichert. Auszug aus dem Rentenbescheid:
------------------------------
Mitteilung über die vorläufige Leistung

Sehr geehrter Herr xxxxx,

auf Ihren Antrag vom 12.06.2008 erhalten Sie von uns
Altersrente für langjährig Versicherte

Die Rente beginnt am 01 .09.2008.

Für die Zeit ab 01 .09.2008 werden laufend monatlich xxx
gezahlt.

............... und dann weiter:

Rentenart
Sie haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 09.12.2006 erfüllt .
Ihre Rente ist eine vorläufige Leistung im Sinne des Artikels 45 der Verordnung
(EWG) Nr. 574172. Die Höhe dieser Leistung ist von der Bindungswirkung
des Bescheides ausgenommen und kann daher nicht angefochten werden.
Beginn der Rente
Die Rente beginnt aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung im
Rentenverfahren am 01.09.2008.
Anwendung überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Vorschriften,
Auslandsrentenrecht
Dieser Bescheid wird von uns, der Deutschen Rentenversicherung
Nordbayern als Verbindungsstelle zu Rumänien erteilt. Wir sind für die
Bearbeitung von Versicherungsangelegenheiten und die Feststellung und
Zahlung von Renten zuständig, wenn neben deutschen Versicherungszeiten
auch Versicherungszeiten in Rumänien zurückgelegt sind oder der
Berechtigte sich in Rumänien oder als Rumäne außerhal b Deutschlands oder
Rumäni ens aufhält .
Bei Bewilligung einer ausländischen Rente erfolgt gemäß § 31 Abc. 1 FRG
für Zeiten die nach dem Fremdrentengesetz anerkannt wurden, eine
Anrechnung auf die deutsche Rente.
Sollten Sie einen rumänischen Rentenbescheid oder eine Rentenzahlung
zukünftig erhalten oder in der Vergangenheit bereits erhalten haben,
bitten wir um umgehende Vorlage des Bescheides zur Überprüfung der
deutschen Rentenleistung .
Wir weisen Sie darauf hin, dass eventuell entstehende Überzahlungen von
Ihnen zurückgefordert werden.
Die rumänische Rente ist voraussichtlich auf die deutsche Rente
anzurechnen. Diese Anrechnung werden wir erst vornehmen, wenn uns der
rumänische Rentenbetrag mitgeteilt wird. Bitte schicken Sie uns eine
Kopie Ihres rumänischen Rentenbescheides, sobald Sie diesen vom
rumänischen Bezirksrentenamt erhalten haben.
------------------------------

Folgende Punkte sind unklar:
- keine Reaktion des Rentenamts auf die Aufschiebung in Formular E851
- der Titel: Mitteilung über die vorläufige Leistung
- der Text was die rumänische Rente betrifft

Welche Vorgehensweise würde Sie empfehlen?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen,
Horst
--

Fabritius (Moderator)
schrieb am 18.07.2008, 13:05 Uhr
Hallo
Es steht in allen Artikeln, dass das Formular 851 NICHT zurückgesendet werden soll, weil dieses die Rentenfeststellung in Rumänien auslöst.

Erinnern Sie die Rentenbehörde an Ihre Leistungsaufschiebung und legen Sie Widerspruch ein.
Viele Grüße
masdeirf
schrieb am 18.07.2008, 13:18 Uhr (am 18.07.2008, 13:21 Uhr geändert).
Hallo Herr Fabritius,

Danke für die schnelle Antwort.

Das Formular 851 wurde NICHT ausgefüllt sonder leer zurückgeschickt hat das trotzdem dieselben Auswirkungen?

Grüsse Horst
masdeirf
schrieb am 21.07.2008, 17:27 Uhr
Hallo Herr Fabritius,

ein paar Tage später bekamen wir nun eine:
Anhörung zur Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente nach § 31 FRG
mit einer fiktiven Rentenminderung von monatlich 116,59 EUR.

Darauf würden wir, wie Sie empfohlen haben: www.siebenbuerger.de/forum/integration/235-anhoerung-die-naechste-phase-der/
Stellung nehmen und wenn der Bescheid folgt Wiederspruch einlegen.

Meine Frage ist müssen wir auf den ersten Bescheid: Mitteilung über die vorläufige Leistung auch ein Wiederspruch einlegen??

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Grüsse Horst
Fabritius (Moderator)
schrieb am 21.07.2008, 17:49 Uhr
Ja, unbedingt. Die Leistung ist nämlich nur bezüglich der EU-Vergleichsberechnung "vorläufig", sonst wird der Bescheid aber bindend.

Ich warne eindringlich davor, in ein zu weites Stadium eines Rechtsstreites hinein selbst zu "experimentieren". Wenn Fristen abgelaufen sind, weil man etwas nich erkannt hat, ist es zu spät.

Viele Grüße
masdeirf
schrieb am 21.07.2008, 17:55 Uhr (am 22.07.2008, 12:25 Uhr geändert).
Danke, Widerspruch wird eingelegt und Ihren Rat zur rechtlichen Hilfe werden wir befolgen und auf Sie als rechtliche Vertretung zurückkommen.

Gruss Horst
masdeirf
schrieb am 21.07.2008, 17:56 Uhr (am 22.07.2008, 13:33 Uhr geändert).
Das Wichtigste vergass ich: bitte helfen Sie nochmals mit der richtigen Begründung für den Wiederspruch?

Danke!
Gruss Horst
bergor
schrieb am 04.10.2008, 10:26 Uhr
Geehrter Herr Dr.Fabritius, geehrte Forumsteilnehmer,

es scheint neue Praktiken seitens der DR zu geben und ich wäre sehr dankbar für etwas Hilfe.

Die Fakten:
Ich habe seit den 70ern schon mindestens zwei Kontenklärungen hinter mir, letzten Versicherungsverlauf habe ich 2006 erhalten.
Am 12.8 habe ich über die DR in München den Antrag auf Altersrente gestellt. Rentenbeginn soll 1.11.2008 sein, mit 65 Jahren. Ich habe etwa 8 Jahre in Rumänien, nach FRG. Am 18.9 habe ich einen Brief von der Deutschen Rentenversicherung (Berlin) bekommen mit folgendem Inhalt.

- Form A1456 – Bl. 1 und 2 (praktisch gleich) mit Feststellung daß Zeiten in Rumänien angegeben wurden, aber auch daß nach VO(EWG) Nr.1408/71 dieser zugleich als Antrag auf eine entsprechende Leistung aus Rumänien gilt. Hinweis auf Art.44, Abs 2 VO(EWG) Nr.1408/71 mit der Möglichkeit einen Altersrentenanspruch aus einem anderen Mitgliedsstaat zu verschieben, wenn eine verbindliche, schriftlichen Erklärung meinerseits abgegeben wird. Dazu Anlage Vordruck 1457.
Vordruck 1457 soll zurückgeschickt werden mit Erklärungen meinerseits zu:
1. Altersteilzeit (habe ich 2 Jahre beansprucht)
2. Ab wann will ich die Altersrente aus deutscher Rentenversicherung in Anspruch nehmen.
3. Ab wann will ich die Altersrente aus der ................... Rentenversicherung in Anspruch nehmen (hier ist offensichtlich die rumänische gemeint).

- A1432 Fragebogen zur Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens EU/EWR/Freizugigkeitsabkommen mit der Schweiz, mit Bitte innerhalb von 4 Wochen E207 auszufüllen und um Übersendung des rumänischen Arbeitsbuches.
Anlage E207 beigefügt.

Und jetzt mit Bitte um Hilfe:

Dieses Vorgehen der DR ist mir bis jetzt aus dem Freundeskreis wie auch aus den von mir gesammelten Artikeln in der SZ nicht bekannt Ich habe mir daraus eine Meinung gebildet und würde diese gerne zur Diskussion stellen. Falls dieses schon irgendwo geklärt wurde mit Bitte um Angabe wo. Da ich Laie bin, bitte ich um Gnade.

Die Meinung:
- aus den zitierten Verordnungen, sowie aus anderen bekanten Rechtsvorschriften, ist es nicht ersichtlich, daß ein Rentenantrag mit Zeiten aus Rumänien, zugleich als Antrag auf eine Leistung in Rumänien gilt.
- die betroffenen Zeiten, zuletzt mit dem Versicherungsverlauf vom 2006 festgelegt, sind nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu bewerten.
- es soll von dem Recht Gebrauch gemacht werden, einen Aufschub des Beginns eines Altersrentenanspruchs in Rumänien zu beantragen. Eventuell in einer extra Erklärung und nicht auf der Rückseite von Form A1456. Form A1456 erscheint mir gefährlich wegen des Hinweises, daß ein Rentenantrag mit Zeiten aus Rumänien, zugleich als Antrag auf eine Leistung in Rumänien gilt und dieses als Akzeptanz gedeutet werden könnte.

- in Vordruck 1457 keine Stellungnahme bezüglich Ansprüche auf eine Rente aus anderen Mitgliedstaaten ausfüllen bzw. abgeben.

- Fragebogen A1432 inklusive E207 nicht auszufüllen, mit der Begründung, daß dieses nach der jetzigen Rechtslage und nach einer Erklärung zu einem gewünschten Aufschub irrelevant ist.

Gruß allerseits!
Schreiber
schrieb am 04.10.2008, 18:14 Uhr (am 04.10.2008, 18:23 Uhr geändert).
Hallo,
ich denke dass in den Artikeln alles beschrieben ist.
Mann muss einfach schreiben, dass die Leistung in Rumänien aufgeschoben wird. Ich würde Getkiss Rat folgen, das mal prüfen zu lassen.

Viele Grüße
Fabritius (Moderator)
schrieb am 04.10.2008, 23:05 Uhr (am 04.10.2008, 23:06 Uhr geändert).
bergor schrieb:
Die Meinung:
- aus den zitierten Verordnungen, sowie aus anderen bekanten Rechtsvorschriften, ist es nicht ersichtlich, daß ein Rentenantrag mit Zeiten aus Rumänien, zugleich als Antrag auf eine Leistung in Rumänien gilt.
- die betroffenen Zeiten, zuletzt mit dem Versicherungsverlauf vom 2006 festgelegt, sind nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu bewerten.
- es soll von dem Recht Gebrauch gemacht werden, einen Aufschub des Beginns eines Altersrentenanspruchs in Rumänien zu beantragen. Eventuell in einer extra Erklärung und nicht auf der Rückseite von Form A1456. Form A1456 erscheint mir gefährlich wegen des Hinweises, daß ein Rentenantrag mit Zeiten aus Rumänien, zugleich als Antrag auf eine Leistung in Rumänien gilt und dieses als Akzeptanz gedeutet werden könnte.

- in Vordruck 1457 keine Stellungnahme bezüglich Ansprüche auf eine Rente aus anderen Mitgliedstaaten ausfüllen bzw. abgeben.

- Fragebogen A1432 inklusive E207 nicht auszufüllen, mit der Begründung, daß dieses nach der jetzigen Rechtslage und nach einer Erklärung zu einem gewünschten Aufschub irrelevant ist.

Gruß allerseits!


Sehr geehrter Herr Bergor

- die Antragsgleichstellung ergibt sich aus VO 1408/71
- Formular E207 ist immer auszufüllen, weil es damit nichts zu hat. Bei diesem Formular geht es um die Pro-Rata-Berechnung aus den zwischenstaatlichen Zeiten. Das kann für Sie nur vorteilhaft sein. Die Zeiten nach dem FRG fließen hier auch mit ein, ersetzen aber die Feststellung der EU-Zeiten mit dem Verfahren E207 nicht.
- Die anderen Formulare ändern sich dauernd, da müsste man mal drauf schauen. Kann günstig oder ungünstig sein.
Wichtig: Auchschuferklärung schriftlich einsenden und dann Fiktivabzug mit richtiger Begründung angreifen.

mfg,
bergor
schrieb am 15.10.2008, 11:33 Uhr
Hallo allerseits,

nach dem ersten Beitrag möchte ich nun weniger formell weitermachen.

Schönen Dank für die Hinweise! Ich möchte auch weiter über den Vorgang berichten. Es ist ja so „spannend“, wenn es nicht auch gleichzeitig sehr ernst wäre. Ich möchte allerdings ausdrücklich nochmals betonen, dass ich Laie bin und keineswegs zur Verunsicherung beitragen möchte. Auch sind die Auskünfte welche ich von der DR bekommen habe und schildern möchte, eine persönliche subjektive Schilderung dessen was ich glaube verstanden zu haben und insofern möchte ich auch keine Haftung bzw. Verantwortung für Fehler irgend einer Art tragen.

Ich habe eine Sachbearbeiterin der Deutschen Rentenversicherung angerufen und ihr meine Unsicherheiten dargestellt. Ich habe erfahren dass:

- die Tatsache dass ich zweimal ein Schreiben Form A1456 (siehe meinen Beitrag vom 4.10) bekommen habe, ein Fehler gewesen zu sein scheint. Ich hätte dafür zwei Erklärungen Form A1457 bekommen müssen, davon eine zum Verbleib bei mir.

-dass die Erklärung betreffend eines gewünschten Aufschubs des Rentenbeginns aus rumänischer Rentenversicherung Teil der Erklärung Form A1457 sein sollte, wobei dazu Punkt 3 geeignet wäre. Hier sollte man Absatz zwei ankreuzen (beschrieben im Beitrag v. 4.10) wobei man den Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Altersrente aus der rumänischen Rentenversicherung als unbestimmt angeben sollte bzw. dass er später mitgeteilt wird.

-auf meine Frage was ich den mit dem Vordruck E207 machen sollte, der im Falle eines gewünschten Aufschubes, zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend notwendig wäre, bekam ich die Antwort, den könnte ich vergessen, er wäre ja für die Leistungen aus der rumänischen Rentenversicherung und die möchte ich ja aufschieben. Beeinflusst war die Antwort wahrscheinlich auch davon, dass bei mir die Zeit bis zum Rentenbeginn relativ kurz ist und ich dieses auch zum Ausdruck gebracht habe.

-im Laufe der Diskussion wurde auch über die Rechtslage nach ergangenen Urteilen zum Thema Fiktivabzug gesprochen und da hat die Dame gemeint, ich würde als Folge meiner Erklärung zu einem gewünschten Aufschub, doch eine Warnung bzw. Belehrung darüber bekommen dass es zu einem solchen Abzug kommen könnte. Nach meinen Einwänden, die Gerichte hätten ja …. (Vorgang bekannt), meinte sie es gebe mehrere Urteile und die Rechtslage wäre noch etwas unklar.

Ja, nun sehen wir mal wie es weiter geht.

Gruß!
Fabritius (Moderator)
schrieb am 15.10.2008, 14:49 Uhr
Wer in dieser Sache die Rentenbehörde anruft und fragt, macht den Bock zum Gärtner...

Das e 207 hat definitiv nichts mit der Rente aus Rumänien zu tun, sondern mit der Pro-Rata-Berechnung der deutschen Rente.

Die Aufschuberklärung würde ich unbedingt extra schriftlich einreichen und auch betonen, dass darin KEIN Verzicht liegt, sondern eben nur der Aufschub auf unbestimmte Zeit.

Viele Grüße

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