Neuer Bescheid, viele neue Fragen

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alex44
schrieb am 29.10.2008, 11:47 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius,

Offensichtlich wird die Rentenfrage immer konfuser und offenbar ohne Ende in Sicht.

Am 15.10.2008 erhielt ich nach meinem fistgerechten Widerspruch gegen den Bescheid mit Fiktivabzug erneut einen Bescheid von der Rentenbehörde. Ich zitierte ausugsweise:
" Da Sie mit Ihrem Schreiben den Aufschub der Einleitung des rum. Renteverfahrens erklärt haben, erfolgte mit Bescheid vom 14.4.2008 die Anrechnung einer fiktiven Altersrente. Der bisherige Bescheid wurde gem. § 45 SGB X aufgehoben.
Da beim Bescheid vom 14.4.2008 das bei einer Aufhebung notwendige Ermessen nicht oder nur unzureichend ausgeübt wurde, wird dieses gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs 1 SGB X hiermit nachgeholt."


Nachfolgend werden die Ermessensgründe aufgeführt, u.a. dass ich als FRG-Berechtigter es durch mein Handeln selbst in der Hand habe, die Minderung der deutschen Rente durch die rumänische Rente zu kompensieren, dass die Anrechnung erst nach einer tatsächlichen Zahlung erfolge und dass inzwischen eine Zahlung der rum. Rente auf ein deutsches Konto in Euro möglich sei.

Weiterhin zitiere ich; " Nach Abwägung aller Einwände (...) war der Bescheid gem. § 45 SGB X aufzuheben und die Anrechnung einer fiktiven rum. Rente durchzuführen.

Dieser Bescheid wird nach § 86 SGG Gegenstand des Widersprchsverfahrens. Bitte beachten Sie, dass daher ein Widerspruch gegen diesen Bescheid NICHT möglich ist."


Nun meine Fragen:
1. Wie ist der letzte Satz dieses Bescheides zu verstehen?
2. Wie muss ich jetzt handeln?
3. Was passiert in diesem Fall in Anbetracht der Tatsache, dass ich die Durchführung des rumänischen Renteverfahrens aufgeschoben habe?
4. Wer leitet das Widerspruchsverfahren ein, ich selbst oder die Behörde?

Über eine baldige Beantwortung dieser vielen aber quälenden Fragen bin ich Ihnen sehr dankbar. Viel Grüße!






Fabritius (Moderator)
schrieb am 29.10.2008, 12:10 Uhr
Hallo Alex,
gegen genau diesen zitierten Bescheid muss nichts unternommen werden, weil § 86 SGG gilt. Ich würde aber schön langsam den Fall nicht mehr per "Ferndiagnose" betreuen lassen, es könnte daneben gehen. In diesem Statium wäre es sicher besser eine auf dem Gebiet erfahrenen Anwaltskanzlei zu beauftragen. Das geht auch per Post und die Kosten trägt meist die Behörde, weil hier Erfolg ziemlich sicher ist.

Viele Grüße

jaegermi
schrieb am 30.10.2008, 19:57 Uhr
alex44 schrieb: Sehr geehrter Herr Fabritius,

Offensichtlich wird die Rentenfrage immer konfuser und offenbar ohne Ende in Sicht.

Am 15.10.2008 erhielt ich nach meinem fistgerechten Widerspruch gegen den Bescheid mit Fiktivabzug erneut einen Bescheid von der Rentenbehörde. Ich zitierte ausugsweise:
" Da Sie mit Ihrem Schreiben den Aufschub der Einleitung des rum. Renteverfahrens erklärt haben, erfolgte mit Bescheid vom 14.4.2008 die Anrechnung einer fiktiven Altersrente. Der bisherige Bescheid wurde gem. § 45 SGB X aufgehoben.
Da beim Bescheid vom 14.4.2008 das bei einer Aufhebung notwendige Ermessen nicht oder nur unzureichend ausgeübt wurde, wird dieses gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs 1 SGB X hiermit nachgeholt."


Nachfolgend werden die Ermessensgründe aufgeführt, u.a. dass ich als FRG-Berechtigter es durch mein Handeln selbst in der Hand habe, die Minderung der deutschen Rente durch die rumänische Rente zu kompensieren, dass die Anrechnung erst nach einer tatsächlichen Zahlung erfolge und dass inzwischen eine Zahlung der rum. Rente auf ein deutsches Konto in Euro möglich sei.

Weiterhin zitiere ich; " Nach Abwägung aller Einwände (...) war der Bescheid gem. § 45 SGB X aufzuheben und die Anrechnung einer fiktiven rum. Rente durchzuführen.

Dieser Bescheid wird nach § 86 SGG Gegenstand des Widersprchsverfahrens. Bitte beachten Sie, dass daher ein Widerspruch gegen diesen Bescheid NICHT möglich ist."


Nun meine Fragen:
1. Wie ist der letzte Satz dieses Bescheides zu verstehen?
2. Wie muss ich jetzt handeln?
3. Was passiert in diesem Fall in Anbetracht der Tatsache, dass ich die Durchführung des rumänischen Renteverfahrens aufgeschoben habe?
4. Wer leitet das Widerspruchsverfahren ein, ich selbst oder die Behörde?

Über eine baldige Beantwortung dieser vielen aber quälenden Fragen bin ich Ihnen sehr dankbar. Viel Grüße!







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