Rentenkürzung

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Bartl Franz
schrieb am 18.04.2009, 21:14 Uhr
Liane
schrieb am 19.04.2009, 18:01 Uhr
Nanu wo ist der Text ?? wurde er gelöscht oder gar nicht geschrieben ??


Gruß

Liane
Fabritius (Moderator)
schrieb am 19.04.2009, 22:44 Uhr
wurde wohl nicht geschrieben. gelöscht wird hier nichts.
jumbo
schrieb am 27.04.2009, 10:40 Uhr
Rentenkürzung 40 % - Bescheide mit Nachzahlungen
Meine Mutter hat einen solchen Bescheid mit der Ankündigung einer Nachzahlung erhalten. Wie von Dr. Fabritius vorgeschlagen, haben wir die Klage aufrechterhalten mit der von ihm empfohlenen Formulierung: "ein Ruhen des Verfahrens beantragt (...), damit der Abschluss der verfassungsrechtlichen Prüfung abgewartet werden kann." Darauf reagierte das Sozialgericht Nürnberg folgendermaßen: "es wir um Mitteilung gebeten, welches verfahren beim Bundesverfassunggericht anhängig sein soll. Der Vorsitzenden ist kein solches verfahren bekann. Die Prüfung des BVerfG im Beschluss 1 BvL 12/00 hat hingegen zu gesetzlichen Neuregelungen geführt, weshalb die Beklagte nun einen neuen Bescheid erlassen hat."
Ich wäre dankbar, wenn jemand Tipps hat, wie man auf dieses Schreiben am besten regieren sollte.
Fabritius (Moderator)
schrieb am 28.04.2009, 21:34 Uhr
Da die Übergangsvorschriften des Art. 6 § 4 c FANG trotz ihrer Knappheit leider nicht weiter mit Erfolg angegriffen werden können (sie erfüllen die Mindestvorgaben des Verfassungsgerichtes), kann das Verfahren eigentlich beendet werden. Die Verfahren vor dem Bundessozialgericht wurden alle in die erste Instanz zurückverwiesen. Eine weitere Entscheidung gibt es also - wenn überhaupt - nach einigen Jahren. Ich würde daher nach Zugang des Bescheides mit der Ausgleichszahlung - wenn diese korrekt berechnet wurde - antworten: Nach Umsetzung der Übergangsvorschriften nehme ich die Klage zurück.

Sonst (wenn kein Bescheid da ist oder eine falsche Berechnung angestellt wurde) würde ich die Gründe entsprechend formulieren.

Viele Grüße
Diamond
schrieb am 08.05.2009, 15:31 Uhr
Hallo Herr Fabritius,

lässt sich die EuGH-Entscheidung denn nicht auch in solchen Fällen fiktiv anwenden?

Meine Mandantin ist aufgrund Ihres Scheidungsverfahrens von West- nach Ost-Deutschland, zu Ihrer Tochter, gezogen. Dieser Umzug erfolgte unwissentlich der Rentenkürzungsproblematik, und war auf ca. 2 1/2 beschränkt.

Die DRV hat per Überzahlungsbescheid die FRG-Zeiten auf Ost-Niveau runtergezogen, und will dies auch zukünftig, trotz erneutem Verzug in den Westen beibehalten.

Lässt sich faktisch wirklich nichts machen?

MfG

P.s. ich bin aufgrund meiner Recherche rein zufällig auf diese sehr sehr interessante Website gestoßen, und freue mich nach langer Zeit wieder ein Lebenszeichen von Ihnen zu vernehmen.

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