Ruhensberechnung

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MF
schrieb am 19.04.2009, 19:45 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius,
ich beziehe seit dem 01.05.2007 Altersrente und hatte um einen Aufschub zur Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens gebeten. Nach dem Antwortschreiben auf die Anhörung habe ich nun die Mitteilung über die Neuberechnung der Rente mit einem Abzugsbetrag von 9,99 Euro monatlich erhalten. Die Neuberechnung für die Zeit ab dem 01.05.2009 wird laut Behörde unter der Berücksichtigung der Verordnung EWG Nr. 1408/71 und 574/72 festgestellt und dem Zusammentreffen mit einer von einem anderen Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebietes gezahlten Rentenleistung. Die Rente ruht in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung. Die Ruhensberechnung erfolgte nach § 31 FRG. Die überzahlten deutschen Rentenbeträge soll ich nach § 50 SGB X rückwirkend erstatten. Zudem empfiehlt man mir, die mir zustehenden Rentenansprüche in Rumänien geltend zu machen, zur "künftigen Vermeidung bzw. Minderung der finanziellen Nachteile". Können Sie mir bitte mitteilen, wie ich mich verhalten soll? Danke im Voraus.
Fabritius (Moderator)
schrieb am 19.04.2009, 22:43 Uhr
Hallo. Unbedingt Widerspruch einlegen, ein Abzug ohne Zugang der Rente aus Rumänien ist nach aktueller Rechtsprechung unzulässig. Ob in Rumänien ein verfahren eingeleitet werden soll, würde ich davon abhängig machen, ob die Behörde zusichert, nicht mehr als einen tatsächlich zugehenden Betrag abzuziehen.
Viele Grüße
MF
schrieb am 20.04.2009, 22:12 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius!
Wenn ich Sie richtig verstehe, soll ich nicht mehr auf einen Leistungsaufschub bestehen sondern mitteilen, dass ich bereit bin, die Rente in Rumänien zu beantragen, wenn mir die Behörde zusichert, dass sie mir nicht mehr als den tatsächlich zugehenden Betrag abzieht. Ist das so richtig?
Anmerkung von mir: wie ist das mit dem Zuschuss zur KV?
Besten Dank im Voraus.Mit freundlichen Grüßen. MF

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