28. Oktober 2001

Günstige Behördenpraxis für abgelehnte Spätaussiedler

Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1998 werden vermehrt Spätaussiedlerbewerber abgelehnt, weil die sogenannte Vereinsamung nicht mehr als Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG anerkannt werden kann. Dies obwohl ihnen Aufnahmebescheide vor dem 3. März 1998 erteilt wurden und im Rahmen dieses Verfahrens die Vereinsamung noch als ausreichend eingestuft worden ist.
Auf Betreiben des Baden-Württembergischen Innenministeriums fand am 19. und 20. Juni 2001 eine Staatsangehörigkeitsreferentenbesprechung statt. Bund und Länder kamen dabei überein, dass abgelehnte Spätaussiedlerbewerber bereits nach einer vierjährigen Inlandsaufenthaltsdauer einzubürgern sind, ebenso ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge. Voraussetzung ist allerdings, dass die Antragsteller aus Siebenbürgen oder dem Banat stammen, sie gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Aufnahmeverfahren keine unzutreffenden Angaben gemacht haben, und sie nur deshalb als Spätaussiedler nicht anerkannt worden sind, weil sie aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1998 keine Benachteiligung oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit glaubhaft machen konnten.
Wie das Innenministerium Baden-Württemberg am 23. Oktober 2001 gegenüber Unterfertigendem bestätigte, hat Baden-Württemberg die vorerwähnte Einigung vom 19./20. Juni bereits Ende August diesen Jahres in einem Erlass in die Praxis umgesetzt.
Allen Betroffenen wird empfohlen, bei den zuständigen Behörden Einbürgerungsanträge zu stellen.

Dr. Johann Schmidt, Rechtsanwalt

Bewerten:

Noch keine Kommmentare zum Artikel.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.