7. August 2002

Vorzeitige Einbürgerung in Bayern möglich

Bayerisches Staatsministerium des Innern erklärt sich bereit Einzelfälle in Bayern wohlwollend auf eine vorzeitige Einbürgerung prüfen zu lassen.
Wie in dieser Zeitung berichtet, erzielten die Staatsangehörigkeitsreferenten des Bundes und der Länder am 19./20. Juni 2001 eine Einigung, wonach wegen der fehlenden Benachteiligung aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1998 abgelehnte Spätaussiedlerbewerber aus Rumänien bereits nach einer vierjährigen Inlandsaufenthaltsdauer eingebürgert werden können.

Aufgrund mehrerer Anfragen von Betroffenen in Bayern bei den zuständigen Behörden, die diese Praxis verneinten, führte der unterfertigende Bundesrechtsreferent seit Februar 2002 einen intensiven Schriftwechsel mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, und zwar mit Staatsminister Dr. Günther Beckstein. Das Ergebnis finden Sie am Ende dieses Berichtes. Vorab sei allerdings der Wortlaut des von Baden-Württemberg bereits umgesetzten Erlasses, um den es hier geht, wiedergegeben:

"Nach Nummer 8.1.3.4 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 05.01.2001 (BW-StAR-VwV), die insoweit der Verwaltungsvorschrift des Bundes entspricht, können deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, im Wege des Ermessens schon nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden. Bund und Länder sind übereingekommen, diese Regelung auch auf Einbürgerungsbewerber aus Rumänien anzuwenden, sofern im Einzelfall folgende Vorraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Einbürgerungsbewerber stammt aus Siebenbürgen oder dem Banat.
2. Der Einbürgerungsbewerber hat aufgrund seiner zutreffenden Angaben einen Aufnahmebescheid für Spätaussiedler oder einen Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts nach § 27 Abs. 1 BVFG für Spätaussiedler oder einen Aufnahmebescheid für Spätaussiedler im Härtefallverfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG erhalten.
3. Aus der Ablehnung eines Antrags des Einbürgerungsbewerbers nach § 15 Abs. 1 BVFG oder einer entsprechenden gutachtlichen Äußerung der Eingliederungsbehörde ergibt sich, dass der Einbürgerungsbewerber nur deshalb nicht Spätaussiedler ist, weil er im Sinne der nach Erteilung des Aufnahmebescheids ergangenen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlegen hatte (vgl. § 4 Abs. 2 BVFG).
Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann Nummer 8.1.3.4 BW-StAR-VwV auch auf die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge angewendet werden. ....."

(Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 27.08.2001, Aktenzeichen: 5-1012.1/28)

Das Bayerische Staatsministerium des Innern teilt mit Schreiben vom 11.07.2002, GZ: IA3-1355.10-3, Folgendes mit:
Eine Einbürgerung unter Verkürzung der Niederlassungsdauer von 8 auf 4 Jahren ist nur im Wege des Ermessens gem. § 8 StAG möglich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass sich der Ausländer im Inland niedergelassen hat. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts vom 12.12.2000 in Nr. 8.1.2.4 Abs. 1 Satz 1 deshalb vor, dass der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen muss. Die für "Altfälle" vorgesehene Ausnahme in Nr. 8.1.2.4 Abs. 1 Satz 3 StAR-VwV, wonach für diese der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ausreicht, trifft für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber, die sich erst vier Jahre in Deutschland aufhalten, nicht zu.
Ich bin jedoch gerne bereit, Einzelfälle in Bayern wohlwollend daraufhin prüfen zu lassen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen - bei erfolgter Integration der Antragsteller - für eine vorzeitige Einbürgerung erfüllt sind.


Fazit

Die längst fällige Regelung ist - jedenfalls in Baden-Württemberg - eindeutig umgesetzt worden. Die vom bayerischen Innenminister Dr. Günther Beckstein zugesicherte "wohlwollende Prüfung" in Einzelfällen dürfte zu dem selben positiven Ergebnis führen.

Es wird somit den Betroffenen bereits nach einem vierjährigen Inlandsaufenthalt empfohlen, Einbürgerungsanträge zu stellen, wenn die in dem Erlass des Baden-Württembergischen Innenministeriums aufgeführten drei Voraussetzungen vorliegen.

In Bayern wird empfohlen die Einbürgerungsbehörden auf das zitierte Schreiben des Bayerischen Staatsministers vom 11. Juli 2002 hinzuweisen.

Rechtsanwalt Dr. Johann Schmidt, Bundesrechtsreferent

Bewerten:

2 Bewertungen: o

Noch keine Kommmentare zum Artikel.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.