3. Juni 2003

Häuserrückgabe in Rumänien: Weitere Fristverlängerung beabsichtigt

Wie schon mehrfach in dieser Zeitung berichtet, sieht das rumänische Restitutionsgesetz (Gesetz 10/2001) vor, dass alle Antragsteller, die ihren Antrag rechtzeitig (bis spätestens zum 14. Februar 2002) eingereicht hatten, die Unterlagen zum Nachweis des Eigentumsrechtes und gegebenenfalls der Erbenstellung innerhalb einer bestimmten weiteren Frist nachzureichen haben.
Die Frist zum Nachreichen von Unterlagen soll, nachdem sie schon mehrfach verlängert wurde, Presseberichten zufolge noch einmal bis zum 14. Juni 2003 verlängert werden. Eine entsprechende Rechtsgrundlage wurde allerdings noch nicht veröffentlicht. Die Verlängerung ist erforderlich, da die Durchführungsbestimmungen zu dem Restitutionsgesetz erst am 15. Mai 2003, also erst am Tag nach Ablauf der bisherigen Frist, veröffentlicht wurden. Aus diesen Durchführungsbestimmungen ergibt sich unter anderem, welche Unterlagen als Nachweise für die Eigentümer- und Erbenstellung dienen können. Dabei soll in Zukunft offenbar auf hohe formale Hürden verzichtet werden. So sind im Falle nicht auffindbarer Unterlagen (z.B. fehlende Grundbuchblätter) auch sonstige Dokumente zulässig, aus denen sich Hinweise auf die Eigentümerstellung ergeben. Die Unrechtmäßigkeit der Enteignung wird zugunsten des Antragstellers vermutet. Zum Nachweis der Erbenstellung ist ein Erbschein nicht mehr zwingend erforderlich; es reichen auch die standesamtlichen Urkunden, aus denen sich die gesetzliche Erbenstellung ableiten lässt. In allen Fällen müssen allerdings Originale oder notariell beglaubigte Kopien eingereicht werden. Ergänzend können im Falle von Beweisschwierigkeiten auch vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherungen (declaratii pe propria raspundere) zugelassen werden. Nach der bisherigen Praxis reicht hierfür auch eine Beglaubigung durch einen deutschen oder österreichischen Notar, wobei der Text der Erklärung gleich in rumänischer Sprache verfasst sein kann. Wichtig ist, dass Unterlagen, die nach endgültigem Ablauf der Frist eingereicht werden, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Detlef G. Barthmes, München


(gedruckte Ausgabe: Siebenbürgische Zeitung, Folge 9 vom 31. Mai 2003, Seite 2)

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