2. August 2003
Häuserrückgabe in Rumänien: Hilfe beim Menschenrechtsgerichtshof
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verteidigt als zentrale Institution des Europarates, dem auch Rumänien angehört, die Grundrechte aus der europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK). Geschichte und Funktionsweise des Straßburger Gerichts werden im Folgenden von der Münchner Rechtsanwältin Karin Fazakas vorgestellt. In einem zweiten Beitrag, der in einer weiteren Folge dieser Zeitung erscheint, wird die aus Hermannstadt stammende Juristin auf die Voraussetzungen eingehen, um eine Beschwerde in Straßburg einzureichen – mit konkretem Bezug auf die Häuserrückgabe in Rumänien.
I. Hintergrund und Entstehungsgeschichte des Gerichtshofes (EGMR)
Nach dem zweiten Weltkrieg wurden in Europa eine Vielfalt an Institutionen zur Einigung Europas und Sicherstellung des Friedens in Europa geschaffen:
- europäisch-atlantische Organisationen, u.a. die OECD (wirtschaftlicher Verband zwischen Europa und den USA) und die NATO als Militärpakt
- Europarat und OSZE als Institutionen traditioneller Zusammenarbeit zwischen europäischen Staaten
- die Europäische Union als neue Form der Staatenverbindung, wobei die Mitgliedsstaaten teilweise auf ihre Souveränität zugunsten der EG verzichten
Um ein zerstörerisches und menschenverachtendes Regime wie das der Nazis für die Zukunft zu verhindern, erarbeiteten die Mitgliedsstaaten des 1949 gegründeten Europarates 1950 die Europäische Erklärung der Menschenrecht und Grundfreiheiten (EMRK). Neue Mitgliedsstaaten werden in den Europarat nur dann aufgenommen, wenn sie die EMRK und die dazugehörigen Protokolle unterzeichnen. Rumänien ist dem Europarat am 7. Oktober 1993 beigetreten.
1959 wurde in Straßburg der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als zentrale Schutzinstanz gegen Verletzungen der EMRK eingerichtet. Der Gerichtshof ist heute für mehr als 800 Millionen Bürger letzte Instanz des Grundrechtsschutzes.
II. Organisation und Verfahren des Gerichtshofes
Der EGMR besteht aus je einem Richter der Vertragsstaaten, zurzeit aus 41 Richtern. Der Gerichtshof wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Normalerweise erfolgen die Entscheidungen des Straßburger Gerichts in Kammern, die aus je sieben Richtern bestehen.
Die EMRK lässt Beschwerden von Staaten durch deren Verfahrensbevollmächtigten (in Deutschland der Beauftragte für Menschenrechtsfragen), aber auch von natürlichen oder juristischen Individualpersonen zu.
Mit einer Individualbeschwerde kann sich jede Person an den Gerichtshof richten, wenn sie durch einen Vertragsstaat in einem ihrer Rechte aus der Europäischen Konvention für Menschenrechte verletzt wurde (Artikel 34 der EMRK). Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerde selbst einlegen, muss sich aber in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ausnahmsweise kann der Präsident dem Beschwerdeführer erlauben, selbst aufzutreten.
Durch diese Form des Grundrechtsschutzes sind sämtliche Mitgliedsstaaten in ihren Handlungen gegenüber ihren Bürgern kontrollierbar geworden durch ein überstaatliches Gericht. Damit wurde die Rechtsstellung der einzelnen Bürger gegen staatliche Willkür entsprechend dem Leitgedanken der Europäischen Menschenrechtskonvention deutlich verbessert.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Webseite des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (französisch und englisch)
Auswärtiges Amt: Link zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel zum Thema Häuserrückgabe in der Siebenbürgischen Zeitung:
Häuserrückgabe in Rumänien: Weitere Fristverlängerung beabsichtigt
Häuserrückgabe: Nachweisfrist erneut verlängert
Häuserrückgabe in Rumänien: Abgabefrist verlängert
Entwicklung des Häuserrückgaberechts in Rumänien
Das neue Häuserrückgabegesetz - Kommentar und praktische Tipps
Häuserrückgabe mit Hindernissen
Straßburg stärkt Hausbesitzer in Rumänien
Rumänien verliert Prozesse in Straßburg
Rumänischer Staat zu hoher Entschädigung verdonnert
Rumänien muss verstaatlichte Häuser zurückgeben
Menschenrechtsgericht verurteilt Rumänien
Nach dem zweiten Weltkrieg wurden in Europa eine Vielfalt an Institutionen zur Einigung Europas und Sicherstellung des Friedens in Europa geschaffen:
- europäisch-atlantische Organisationen, u.a. die OECD (wirtschaftlicher Verband zwischen Europa und den USA) und die NATO als Militärpakt
- Europarat und OSZE als Institutionen traditioneller Zusammenarbeit zwischen europäischen Staaten
- die Europäische Union als neue Form der Staatenverbindung, wobei die Mitgliedsstaaten teilweise auf ihre Souveränität zugunsten der EG verzichten
Um ein zerstörerisches und menschenverachtendes Regime wie das der Nazis für die Zukunft zu verhindern, erarbeiteten die Mitgliedsstaaten des 1949 gegründeten Europarates 1950 die Europäische Erklärung der Menschenrecht und Grundfreiheiten (EMRK). Neue Mitgliedsstaaten werden in den Europarat nur dann aufgenommen, wenn sie die EMRK und die dazugehörigen Protokolle unterzeichnen. Rumänien ist dem Europarat am 7. Oktober 1993 beigetreten.
1959 wurde in Straßburg der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als zentrale Schutzinstanz gegen Verletzungen der EMRK eingerichtet. Der Gerichtshof ist heute für mehr als 800 Millionen Bürger letzte Instanz des Grundrechtsschutzes.
II. Organisation und Verfahren des Gerichtshofes
Der EGMR besteht aus je einem Richter der Vertragsstaaten, zurzeit aus 41 Richtern. Der Gerichtshof wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Normalerweise erfolgen die Entscheidungen des Straßburger Gerichts in Kammern, die aus je sieben Richtern bestehen.
Die EMRK lässt Beschwerden von Staaten durch deren Verfahrensbevollmächtigten (in Deutschland der Beauftragte für Menschenrechtsfragen), aber auch von natürlichen oder juristischen Individualpersonen zu.
Mit einer Individualbeschwerde kann sich jede Person an den Gerichtshof richten, wenn sie durch einen Vertragsstaat in einem ihrer Rechte aus der Europäischen Konvention für Menschenrechte verletzt wurde (Artikel 34 der EMRK). Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerde selbst einlegen, muss sich aber in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ausnahmsweise kann der Präsident dem Beschwerdeführer erlauben, selbst aufzutreten.
Durch diese Form des Grundrechtsschutzes sind sämtliche Mitgliedsstaaten in ihren Handlungen gegenüber ihren Bürgern kontrollierbar geworden durch ein überstaatliches Gericht. Damit wurde die Rechtsstellung der einzelnen Bürger gegen staatliche Willkür entsprechend dem Leitgedanken der Europäischen Menschenrechtskonvention deutlich verbessert.
Karin Fazakas
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Webseite des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (französisch und englisch)
Auswärtiges Amt: Link zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel zum Thema Häuserrückgabe in der Siebenbürgischen Zeitung:
Häuserrückgabe in Rumänien: Weitere Fristverlängerung beabsichtigt
Häuserrückgabe: Nachweisfrist erneut verlängert
Häuserrückgabe in Rumänien: Abgabefrist verlängert
Entwicklung des Häuserrückgaberechts in Rumänien
Das neue Häuserrückgabegesetz - Kommentar und praktische Tipps
Häuserrückgabe mit Hindernissen
Straßburg stärkt Hausbesitzer in Rumänien
Rumänien verliert Prozesse in Straßburg
Rumänischer Staat zu hoher Entschädigung verdonnert
Rumänien muss verstaatlichte Häuser zurückgeben
Menschenrechtsgericht verurteilt Rumänien
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