1. Dezember 2003

Jetzt dringend handeln und Rente sichern: Benachteiligungen ab Stichtag 3. Dezember 2003 verhindern!

Zahlreiche Änderungen in der Rentenversicherung beleben derzeit die öffentliche Diskussion in Deutschland. Wesentliche Einschränkungen werden durch das Maßnahmenpaket 2003/2004 schon am Mittwoch, dem 3. Dezember 2003, im Regierungskabinett Gerhard Schröder besprochen und mit diesem Stichtag Auswirkung erlangen. Diese Nacht- und Nebelaktion benachteiligt auch viele Siebenbürger Sachsen. Deshalb bitten wir alle Besucher dieser Webseite, auch Landsleute, die kein Internet nutzen, über diese Änderungen zu informieren. Die Betroffenen haben nur wenig Zeit, um die richtigen Dispositionen zu treffen und Benachteiligungen nach Möglichkeit abzuwenden!
Das Maßnahmenpaket 2003/2004 umfasst gleich mehrere Gesetze. Die auch für Siebenbürger Sachsen geltenden Änderungen erfolgen durch das "Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" = RV-Nachhaltigkeitsgesetz.

Hiernach wird die Bewertung der schulischen und beruflichen Ausbildung ab 2005 in Abhängigkeit des Rentenbeginns stufenweise bis 2008 abgeschafft. Die bisherige pauschale Bewertung der ersten 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen wird geändert.

Die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1945 geboren sind, wird vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt stufenweise um einen Monat von 2006 bis Dezember 2008. Es sollen jedoch Vertrauensschutzregeln für Personen, die vor dem 4.12.1948 geboren sind, gelten. Dieses setzt jedoch voraus, dass diese Personen am 3.12.2003 arbeitslos sind oder das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die bis zum 3.12.2003 geschlossen wurde, später beenden oder vor dem 3.12.2003 Altersteilzeit vereinbart haben. Dieser Stichtag soll laut dem Referentenentwurf der Tag der Kabinettsbesprechung sein und gilt daher unter Vorbehalt. Betroffenen wird trotzdem empfohlen, entsprechend geplante Vereinbarungen oder Kündigungen noch bis zum 3. Dezember 2003 abzuschließen, damit später Vertrauensschutz geltend gemacht werden kann.

Beispiele:

a) Anton Anders ist am 15.10.1946 geboren. Damit gilt für ihn grundsätzlich die neue Regelung. Weil er vor dem 4.12.1948 geboren wurde, könnten Vertrauensschutzregeln gelten. Wenn er bis 3.12.2003 arbeitslos wird, eine Aufhebungsvereinbarung schließt oder Altersteilzeit vereinbart, gilt für ihn das alte Recht weiter. Er kann danach mit Vollendung des 60. Lebensjahres, also frühestens ab dem 1.11.2006, in Rente gehen. Bis dahin bezieht er Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder für Altersteilzeit. Wenn er jedoch erst nach dem 3.12.2003 arbeitslos wird, eine Aufhebungsvereinbarung schließt oder Altersteilzeit vereinbart, gilt die Übergangsregel für ihn nicht. Die Altersgrenze wird um 10 Monate angehoben, er kann frühestens ab dem 1.9.2007 in Rente gehen. Ob er bis dahin andere Leistungen beziehen kann, ist fraglich.

b) Bert Baier ist am 5.11.1948 geboren. Auch für ihn gelten daher die neuen Regeln. Weil er vor dem 4.12.1948 geboren wurde, kann auch er Übergangsrecht geltend machen. Wenn er also bis zum 3.12.2003 arbeitslos wird oder eine entsprechende Vereinbarung (wie Beispiel a) schließt, kann er mit 60 (also ab 1.12.2008) in Rente gehen. Wenn Arbeitslosigkeit erst ab dem 4.12.2003 eintritt oder eine Vereinbarung später geschlossen wird, verschiebt sich die früheste Rentenmöglichkeit um 35 Monate, also auf den 1.10.2011.

c) Curt Cäsar ist am 5.12.1948 geboren. Für ihn gilt das Übergangsrecht nicht, er kann frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres diese Rente in Anspruch nehmen, unabhängig davon, wann Arbeitslosigkeit eintritt oder eine Vereinbarung geschlossen wird.

d) Dieter Dauer ist am 15.12.1945 geboren. Für ihn gilt das alte Recht weiter, weil die Änderungen dieser Vorschrift nur für nach dem 31.12.1945 geborene Versicherte gelten.

Durch eine Änderung von Paragraph 34 Abs. 4 wird der Wechsel von einer Altersrente zu einer anderen Altersrente (mit geringerem Rentenabschlag) ausgeschlossen. Damit wird verhindert, dass z.B. bei einer nachträglichen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft eine Rentenerhöhung der Verminderung der Abschläge erfolgt.

Bei dem Wechsel von Teilrente zur Vollrente erfolgt keine neue Berechnung der Entgeltpunkt. Dadurch wird beispielsweise verhindert, dass Versicherte durch Anrechnung weiterer Zeiten, die nach Beginn der Teilrente erworben wurden, bei Berechnung der Vollrente die Voraussetzungen des Paragraphen 262 SGBVI (Mindestentgeltpunkte) erfüllen und dadurch eine höhere Rente bekommen können.

In dem neuen Gesetz soll auch festgestellt werden, dass die Kürzungsvorschriften in Paragraph 22 b des Fremdrentengesetzes (FRG), wonach eine Deckelung auf 25 Entgeltpunkte pro Person bei mehreren Renten zu erfolgen hat, auch bei gleichzeitigem Bezug einer Versichertenrente und einer Hinterbliebenenrente gilt. Hier hatte das Bundessozialgerichts die Auffassung vertreten, dass dieses gerade nicht zulässig sei. Es bleibt abzuwarten, ob in diesem Punkt eine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber Bestand haben oder ebenfalls erfolgreich angegriffen werden kann.

Weiter wird ein "Nachhaltigkeitsfaktor" in die Rentenberechnung eingebaut, auf dessen Darstellung jedoch wegen fehlender Einflussmöglichkeit verzichtet wird.

Durch ein "Gesetz zur Änderung des SGBVI und anderer Gesetze" soll die Auszahlung der Rente bei einem Rentenbeginn ab 1.4.2004 auf das Monatsende verschoben werden. Bisher wird die Rente am Monatsanfang – also im Voraus – gezahlt. Dieses fällt nun weg. Auch die Rentenanpassung zum 1.7.2004 soll ausgesetzt werden. Damit entfällt die nächste Rentenerhöhung.

Durch eine Änderung des § 59 SGB XI bzw. Aufhebung des § 106 a SGB VI wird der Zuschuss zur Pflegeversicherung abgeschafft. Wenn bisher dem Rentner nur die Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung von der Rente abgezogen wurde (die andere Hälfte zahlte der Rententräger), dann wird ihm ab 1.4.2004 der gesamte Beitrag abgezogen. Ein Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird nicht mehr gezahlt. Im Gegenzug will der Gesetzgeber jedoch Beitragsanpassungen "zeitnah weitergeben" und geht wohl davon aus, dass es zu Beitragssenkungen kommen wird und deswegen hier Rentner einen Vorteil haben können. Ob dieses so zutrifft, wird sich zeigen.

Die weiteren Änderungen wird die Siebenbürgische Zeitung vorstellen, wenn die Gesetze verabschiedet wurden und weitere Einzelheiten bekannt werden.

Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt

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