9. August 2000

Erster Erfolg in der Rentenfrage

In einem Urteil vom 16. Dezember 1999 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel die im sogenannten Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom September 1996 mit der damaligen Kanzlermehrheit im Bundestag verabschiedeten Fremdrentenkürzungen bei Spätaussiedlern für „verfassungswidrig“ erklärt und den Streitfall an das Bundesverfassungsgericht verwiesen. Gegen die benachteiligenden Bestimmungen des Gesetzes von 1996 hatten in einem Verfahren durch die Instanzen die Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen und deren "Interessengemeinschaft gegen die Fremdrentenkürzungen" geklagt.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hat am 16. Dezember letzten Jahres in gleich drei Fällen über Klagen gegen die vierzigprozentige Kürzung von Rentenanwartschaften bei Aussiedlern entschieden und die diesbezüglichen Bestimmungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom September 1996 für „verfassungswidrig“ (Zitat aus der Pressemitteilung des BSG vom 28. Dezember 1999) erklärt. In zwei der drei Fälle waren die Kläger im Auftrag der landsmannschaftlichen „Interessengemeinschaft gegen Fremdrentenkürzungen“ von der Anwaltskanzlei Bruckner vertreten, in einem davon durch den banatschwäbischen Rechtsanwalt Zeitvogel.

Mit dem Kasseler Urteil erfährt der Weg, den die Interessengemeinschaft entgegen allen Kritiken und Unkenrufen unterschiedlichster Provenienz bisher gegangen ist, eine erste Bestätigung. Die zuständige Bundesrechtsreferent Ernst Bruckner hatte sich, gemeinsam mit seinem Fachkollegen im landsmannschaftlichen Bundesvorstand Dr. Johann Schmidt, von Anfang an für eine bestimmte Strategie ausgesprochen und diese auch konsequent durchgezogen: ausnahmslos alle bei der Interessengemeinschaft eingehenden Fälle vierzigprozentiger Rentenkürzung auf breiter Front einzuklagen und sie von Instanz zu Instanz voranzutreiben, um eine Richtervorlage über deren Verfassungswidrigkeit zu erwirken, die schließlich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Dazu war von den Professoren Azzola und Podlech sowie dem Rechtsanwalt Dieners ein umfangreiches Rechtsgutachten erstellt und den Revisionsanträgen beigefügt worden.
Nun liegt die angestrebte höchstrichterliche Vorlage auf dem Tisch und wird dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zugeleitet, das über die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Bestimmungen im WFG zu entscheiden hat, denn ihm allein obliegt die Verwerfungskomptenz für Gesetze. Dass jedoch bei der Urteilsfindung in Karlsruhe die Richtervorlage anders ins Gewicht fallen wird, als das die Klage irgendeines Mandanten täte, steht wohl außer Frage.
In Kassel haben die landsmannschaftliche Interessengemeinschaft, die für sie tätigen Anwälte und die von ihnen vertretenen Landsleute zweifellos „eine erste wichtige Hürde genommen“, wie es dieser Zeitung gegenüber der stellvertretende Bundesvorsitzende der Landsmannschaft und Rechtsanwalt Bernd B. Fabritius formulierte. Die „letzte, entscheidende Phase“ aber stehe noch bevor, so Fabritius, der sich wünscht, dass von dem erfreulichen Kasseler Urteil ein „integrativer Impuls“ ausgehen möge, dazu angetan die Anstrengungen aller beteiligten Fachleute zu bündeln. Gerade jetzt gelte es gemeinsam zu handeln.
Nicht so übrigens, merken wir an, wie es dieser Tage in der Banater Post, dem landsmannschaftlichen Blatt der banatschwäbischen Freunde, den Anschein hatte: Dort nämlich wurde im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts mit keinem einzigen Wort gesagt, dass es sich dabei in zwei von den Fällen um solche der Intersessengemeinschaft der Siebenbürger Sachsen gehandelt habe und der „Teilerfolg“ allein dem verbandsnahen „Landsmann“ und Rechtsanwalt Zeitvogel zugeschrieben. Auch durch Verschweigen kann Wahrheit entstellt werden, bloß ist der Grund dafür nur sehr schwer nachvollziehbar.
Auf alle Fälle, um hier auf die Aussagen von Fabritius zurückzukommen, sind „die Aussichten auf eine Änderung der Kürzungsvorschriften nach diesen Entscheidungen des Bundessozialgerichts wesentlich höher als vorher“. Daher rät der Jurist auch den Betroffenen, die bisher diese Kürzungen noch nicht angefochten haben, entsprechende Maßnahmen zu prüfen:
„Sie können, wenn sie den Rentenbescheid bereits erhalten haben und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, immer noch einen Antrag auf Neuberechnung der Rente ohne Kürzungsvorschriften stellen (§ 44 SGB X). Eine Frist gibt es dafür nicht. Der Antrag sollte dennoch baldmöglichst, jedenfalls spätestens vier Jahre nach Rentenbeginn gestellt werden, weil sonst im Falle einer rückwirkenden Neufeststellung Nachteile entstehen könnten (§§ 300 SGB VI, 44 Abs. 4 SGB X). Gleichzeitig ist es zweckmäßig ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.
Betroffene, die ihren Rentenbescheid erst erhalten, sollten innerhalb einer Monatsfrist nach Erhalt des Bescheids Widerspruch erheben und zumindest die Anwendung der Kürzungsvorschriften unter Hinweis auf das Bundessozialgericht rügen. Wegen der allgemeinen Fehlerhaftigkeit der Rentenbescheide ist eine umfassende Prüfung der Bescheide auf ihre Richtigkeit und eine Anfechtung aller belastenden Fehler zweckmäßig. Betroffene, die bereits einen Rechtsstreit wegen der Kürzungsvorschriften eingeleitet haben, können die Entscheidungsinstanz ebenfalls auf die Kasseler Entscheidung hinweisen und ein Ruhen der Verfahren anregen.
Zu empfehlen ist denen, die nicht selbst tätig werden möchten, auf jeden Fall die Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe. Für ihre Mitglieder nimmt die Interessengemeinschaft die im Zusammenhang mit der 40-Prozent-Kürzung nötigen Schritte automatisch vor. Betroffene, die darüber hinaus eine umfassende Bescheidsprüfung oder individuelle Betreuung wünschen, können sich auch an jeden anderen zugelassenen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit Erfahrung im Rentenrecht wenden.“
So weit Rechtsanwalt Fabritius. Die Interessengemeinschaft wird den von ihr eingeschlagenen Weg so wie bisher weiter verfolgen, ohne dass im speziellen Fall der genannten 40-Prozent-Kürzung auf ihre Mitglieder zusätzlich zum einmal geleisteten Beitrag von 100 Mark weitere Kosten zukommen. Folge1/2000 vom 15.01.00

Hannes Schuster


Schlagwörter: Fremdrente, Aussiedler, Spätaussiedler, Rentner, Rente

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