21. August 2020

Auslegungsfragen zum Entschädigungsverfahren in Rumänien auf dem Weg der Klärung

Die Rehabilitierung für politische Verfolgung in Rumänien (z.B. Deportation in die Sowjetunion oder die Bărăgan-Steppe, politische Verhaftung etc.) wird vom rumänischen Staat in dem Dekret-Gesetz (DL) 118/1990 geregelt, durch das Gesetz 211/2013 auf Betroffene im Ausland unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewendet und durch das Gesetz 130/2020 auf Kinder von Betroffenen ausgeweitet (vgl. „Rumänien weitet Entschädigungszahlungen auf Nachkommen von Verschleppten und Deportierten aus“, SbZ Online vom 23. Juli 2020, und „Fragen und Antworten zum neuen Entschädigungsgesetz in Rumänien“, SbZ Online vom 3. August 2020). Offene Auslegungsfragen sollen nun in einem im rumänischen Senat eingereichten Änderungsgesetz (Projekt b429/2020) geklärt werden. Weiter unten finden Sie Anwendungsfragen, die auf dem Weg der Klärung sind, und Fragen, die Rechtsanwalt Dr. Bernd Fabritius bereits beantworten kann.
Im März 1948 schickte die nach Russland ...
Im März 1948 schickte die nach Russland Verschleppte Dorothea Hermann (hinten, 4. von rechts) ihren Eltern dieses Bild aus dem Arbeitslager Hanjonkowa: „Herzlichen Gruß von Eurer Tochter aus weiter Ferne.“ (Erlebnisbericht in der SbZ Online) Foto: privat
Nach Dekret-Gesetz 118/1990 wird für Verfolgungsmaßnahmen im Zeitraum nach August 1944 an Betroffene eine monatliche Entschädigungszahlung von 700 Lei (umgerechnet etwa 145 Euro) pro Jahr der Verfolgungsmaßnahme gezahlt (bei fünf Jahren Russlandaufenthalt sind das 3.500 Lei, also ca. 725 Euro). Nach dem Ableben des Betroffenen können nicht wieder verheiratete Witwen/Witwer und Kinder einen Antrag auf monatliche Entschädigung stellen.

Die gesetzliche Regelung zur Höhe der Leistung an die Hinterbliebenen ist (noch) nicht in allen Fallvarianten klar geregelt. Es wird nach aktueller Auslegung aufgrund einer jüngst abgegebenen Stellungnahme der Parlamentariergruppe, die das Gesetz eingebracht hatte, danach unterschieden, ob Kinder zum Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern schon am Leben waren oder erst nachher geboren wurden und ob die Betroffenen zu Lebzeiten selbst bereits eine Feststellungs-Decizie der AJPIS erwirkt hatten. In einigen Fallvarianten werden unabhängig von der Dauer der Verschleppung Pauschalen (500 Lei, das sind umgerechnet etwa 105 Euro) als monatliche Entschädigung gezahlt. Wenn Betroffene zu Lebzeiten selbst bereits eine Zahlung nach dem Entschädigungsdekret 118/1990 bekommen haben, können Kinder in Abhängigkeit des Geburtsdatums eine höhere Leistung bis zur gleichen Höhe der Leistung an den Betroffenen beziehen.

Nachfolgend sollen durch die bisherigen Klarstellungen in Rumänien bereits geklärte Anwendungsfragen beantwortet werden:

Können Kinder auch dann einen Antrag stellen, wenn die verschleppten Betroffenen noch leben?
Nein, es handelt sich um eine reine Hinterbliebenen-Entschädigung nach dem Ableben der Betroffenen.

Wenn beide Eltern verschleppt waren, kann für beide eine Leistung beantragt werden?
Nein, es steht nach dem Dekret 118/90 pro Antragsteller nur EINE Leistung zu, und zwar die höchste Entschädigung von mehreren möglichen Varianten.

Wenn der Betroffene mehrere Verschleppungen erlebt hat, z.B. nach Russland und danach in die Bărăgan-Steppe, müssen zwei Anträge gestellt werden?
Nein, die Jahre werden in einem Antrag genannt und zusammengezählt.

Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, können Anträge zusammengefasst werden?
Nein, jedes Kind muss einen eigenen Antrag stellen, der separat bearbeitet wird.

Wenn das Elternteil bereits eine Decizie der Agenția Județeană pentru Plăți si Inspecție (AJPIS) erwirkt hat, verstorben ist und das Kind nun einen Antrag stellen will, muss trotzdem ein Verfahren bei der AJPIS eingeleitet werden?
Ja, die der Bescheid (decizie) der Eltern regelt ja nur den Status der Eltern, jeder Antragsteller muss aber eine eigene Feststellung der Berechtigung bei der zuständigen AJPIS durchsetzen.

Ist es dann wichtig, die AJPIS-Decizie der Eltern vorzulegen, wenn man sowieso eine eigene Decizie erwirken muss?
Ja, unbedingt! Erstens belegt die Decizie der Eltern bereits das Verfolgungsschicksal der Eltern und zweitens steht dann eine deutlich höhere Zahlung zu.

Das Gesetz nimmt Bezug auf die Leistung, die der verstorbene Elternteil bekommen hat („a beneficiat“). Gilt der alte oder ein aktueller Betrag?
Dieses ist die wichtigste Auslegungsfrage, die durch das Änderungsgesetz b429/2020 geklärt werden soll. Vorgeschlagen wurde die Klarstellung dahingehend, dass es auf den Zahlungsbetrag ankommen soll, der dem verstorbenen Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Kind zugestanden hätte, also ein aktualisierter Betrag.

Das sieht alles recht unübersichtlich aus. Welche Kinder können nun einen Antrag stellen?
Eigentlich alle nach dem Ableben der Betroffenen. Der Unterschied besteht nur in der Leistungshöhe. Kinder, deren Eltern selbst keine AJPIS-Decizie erwirkt haben, bekommen nach aktueller Auslegung monatlich pauschal 500 Lei = ca. 105 Euro. Bei Kindern, deren Elternteil eine AJPIS-Decizie erwirkt hatte, kommt es auch auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes an. War das Kind während der Verfolgung der Eltern minderjährig, bekommt es die gleiche Leistung, die der Elternteil bekommen hätte (700 Lei monatlich für jedes Jahr der Verfolgung). Ein nachher geborenes Kind bekommt die Hälfte dieser Summe (350 Lei monatlich für jedes Jahr der Verfolgung).

Wenn das Kind selbst während der Verschleppung am Ort der Verschleppung geboren wurde, kann es für sich und das verstorbene Elternteil einen Antrag stellen?
Nein, es steht nur eine Entschädigung pro Person zu. Es sollte die Leistung beantragt werden, die höher ist: die eigene Leistung nach Zeitdauer, die Pauschalleistung für Kinder ohne Eltern-Decizie oder – was meist am höchsten ist – die Individualleistung für die Zeitdauer des Elternteils, wenn dieses eine eigene Decizie hatte.

Wenn der/die Betroffene verstorben ist, aber der verwitwete Ehepartner noch lebt und eine Hinterbliebenen-Entschädigung bezieht, können auch die Kinder jetzt Anträge stellen?
Das Gesetz enthält keine Rangfolge zwischen Witwe/Witwer und Kinder, so dass eine Antragstellung auch der Kinder möglich sein muss. Dazu gibt es aber noch keine Festlegung.

Sollten Kinder warten, bis alle Fragen geklärt sind, oder jetzt schon Anträge stellen?
Weil die Leistung gemäß Artikel 15 des Dekret-Gesetzes 118/1990 erst ab dem Folgemonat nach Antragseingang gezahlt wird, sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden.

Wie lange dauert es, bis das Verfahren erledigt ist?
Man muss mit einigen Wochen bis Monaten rechnen. Es gehen derzeit sehr viele Anfragen und Anträge ein. Diese können nur der Reihe nach bearbeitet werden. Das kann eine Weile dauern.

Kann man selbst etwas zur Beschleunigung machen?
Ja, unbedingt: Wenn die Anträge richtig gestellt und von Anfang an alle Belege zutreffend beigefügt werden, können die Behörden in Rumänien gleich den Bescheid (Decizie) erstellen und die Zahlung anweisen. Werden Anträge aber ungenau, unvollständig und ohne alle erforderlichen Belege gestellt, müssen Rückfragen gestellt werden. Das führt zu immer neuer Bearbeitung und Verzögerung. Auch vermeidbare Rückfragen (telefonisch oder schriftlich) führen zu erheblicher Verzögerung. Ich empfehle daher, zuerst alle Informationsquellen im Internet und in Merkblättern zu nutzen.

Wo bekommen wir weitere Informationen und die nötigen Formulare?
Ich biete allgemeine Informationen zu diesen Verfahren und Formulare auf meiner Homepage www.fabritius.de kostenlos an. Aufgrund der sehr hohen Zahl von Anfragen und Anrufen ist telefonische Beratung nur sehr beschränkt möglich. Deswegen werden alle Formulare und auch die „Verfahrenshinweise“ auf meiner Homepage fortlaufend aktualisiert. Ich empfehle allen Interessierten, diese Informationsmöglichkeit zu nutzen. Das trägt zur Reduzierung des sehr hohen Anfragevolumens auch bei Landsmannschaften und Verbänden bei.

RA Dr. Bernd Fabritius, München

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigung, Entschädigungszahlung, Russlanddeportation, Zwangsarbeit

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