Satzung

Die Siebenbürgisch-Sächsische Jugend

1. Die Siebenbürgisch-Sächsische Jugend in Deutschland (SJD) ist der Zusammenschluss der Jugend des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e. V. Sie will das kulturelle Erbe der Siebenbürger Sachsen erhalten und sich für die Fortsetzung ihrer jahrhundertealten Geschichte einsetzen. Dabei ist es insbesondere ihr Ziel, den Landsleuten zu helfen und zur Festigung ihres Zusammenhalts und ihres Gemeinschaftslebens über Grenzen hinweg beizutragen.

2. Als Jugendorganisation des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland sind die SJD und ihre Untergliederungen Teil des Verbandes. Die Mitglieder der SJD sind aufgefordert, aktiv auch in den anderen Gliederungen des Verbandes mitzuarbeiten.

Mitgliedschaft

3. Ordentliches Mitglied der SJD kann jede Person unter 27 Jahren werden, die sich zu den oben genannten Zielen bekennt. Jedes ordentliche Mitglied der SJD ist gleichzeitig ordentliches Mitglied des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. Personen über 27 Jahre können eine Fördermitgliedschaft in der SJD übernehmen. Die Beitrittserklärung zur SJD wird in schriftlicher Form gegenüber der Bundesjugendleitung abgegeben (bei nicht Volljährigen zusammen mit der Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten).

4. Jedes Mitglied hat in der SJD nach Vollendung des 14. Lebensjahres das aktive und nach Vollendung des 16. Lebensjahres das passive Wahlrecht. Innerhalb der Jugendgruppe kann das Wahlrecht anders geregelt werden.

5. Die Mitglieder der SJD sind verpflichtet den vom Jungsachsentag festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung spätestens 6 Wochen zum Jahresende. Nach Überschreiten des 27. Lebensjahres wird das bisherige SJD-Mitglied Fördermitglied und als ordentliches Verbandsmitglied in der zuständigen Kreisgruppe weitergeführt. Über Ausnahmen bezüglich der Altersgrenzen entscheidet in Einzelfällen die Bundesjugendleitung.

Gliederung

7. Die SJD gliedert sich in Landesgruppen. Diese können Kreisgruppen und Jugendgruppen bilden. Die Jugendgruppen können auch andere Bezeichnungen tragen (z.B. „Tanzgruppe“, "Trachtengruppe", "Chor", "Bruder- und Schwesternschaft", "Kindergruppe" etc.).

Die Jugendgruppe

8. Jede Jugendgruppe wählt auf ihrer Hauptversammlung, die spätestens alle drei Jahre stattfinden muss, eine Jugendgruppenleitung, mindestens aber einen Jugendgruppenleiter. Es steht der Hauptversammlung frei, andere Bezeichnungen vorzunehmen und im Bedarfsfalle weitere Personen und weitere Vorstandsämter zu wählen.

9. Der Jugendgruppenleiter leitet ihre Versammlungen. Tritt bei Abstimmungen eine Pattsituation ein, so gibt seine Stimme den Ausschlag. Sofern die Zuständigkeit nicht ausdrücklich anders geregelt wurde, ist er auch verantwortlich für
a) die Kulturarbeit,
b) die Schriftführung,
c) die Mitgliederkartei und
d) die Kassenführung.

Die Kreisgruppe

10. Auf der Kreisjugendversammlung, die alle Mitglieder dieser Kreisgruppe der SJD umfasst, wird eine Kreisjugendleitung gewählt, mindestens aber ein Kreisjugendleiter, der der Kreisgruppe des Verbandes damit zum Kreisjugendreferenten vorgeschlagen wird. Neben den von der Kreisjugendversammlung gewählten Mitgliedern gehören der Kreisjugendleitung auch die Leiter der Jugendgruppen dieser Kreisgruppe der Kreisjugendleitung an.

Die Landesgruppe

11. Auf der Landesjugendversammlung, die alle Mitglieder der Landesgruppe der SJD umfasst, wird eine Landesjugendleitung gewählt, jedoch mindestens ein Landesjugendleiter, der der Landesgruppe des Verbandes damit zum Landesjugendreferenten vorgeschlagen wird.

Neben den von der Landesjugendleitung gewählten Mitgliedern gehören der Landesjugendleitung auch die Kreisjugendleiter dieser Landesgruppe an. Bekleidet ein Mitglied der Landesjugendleitung mehrere stimmenrelevante Ämter in Personalunion, so hat es pro Amt eine Stimme.

12. Die Landesjugendleiter und bis zu zwei Stellvertreter vertreten die Landesgruppe beim Jungsachsentag und in der Bundesjugendleitung.

Organe der Siebenbürgisch-Sächsischen Jugend in Deutschland (SJD)

13. Der Jungsachsentag ist das oberste Organ der SJD. Jede Jugendgruppe wird von ihrem Leiter bzw. einem Vertreter auf dem Jungsachsentag vertreten. Jede Landesgruppe wird von ihren Landesjugendleitern und bis zu zwei Stellvertretern auf dem Jungsachsentag vertreten. Wahl- und stimmberechtigt ist jedes Mitglied der SJD.

14. Auch überregionale Gruppen, die keiner Landesgruppe zugeordnet werden können, werden durch ihren Leiter oder einen Vertreter beim Jungsachsentag vertreten.

15. Der Jungsachsentag findet mindestens alle drei Jahre statt und wird vom Bundesjugendleiter einberufen.
Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied der SJD und die Mitglieder des Bundesvorstandes des Verbandes.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der SJD, die Vertreter der Jugendgruppen, die Landesjugendleiter und bis zu zwei Stellvertreter und die Mitglieder der Bundesjugendleitung.
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der SJD, die Vertreter der Jugendgruppen und die Landesjugendleiter und bis zu zwei Stellvertreter.
Bekleidet ein Mitglied des Jungsachsentages mehrere stimmenrelevante Ämter in Personalunion, hat es pro Amt eine Stimme, jedoch maximal drei Stimmen.

16. Dem Jungsachsentag obliegt
a) die Wahl des Bundesjugendleiters, der dem Verbandstag des Verbandes damit zum Bundesjugendreferenten vorgeschlagen wird,
b) die Wahl seiner bis zu vier Stellvertreter,
c) die Wahl eines Schriftführers und eines Kassenwartes,
d) die Wahl weiterer Aufgabenträger (Referenten, Beisitzer) ist möglich
e) die Beschlussfassung über Anträge.

Die Bundesjugendleitung

17. Die Bundesjugendleitung setzt sich zusammen aus den unter 16 a, b, c und d aufgeführten Aufgabenträgern und den Landesjugendleitern sowie deren bis zu zwei Stellvertreter. Sie ist das höchste Gremium der SJD zwischen den Jungsachsentagen. Sie tagt mindestens zweimal jährlich. Bekleidet ein Mitglied der Bundesjugendleitung mehrere stimmenrelevante Ämter in Personalunion, so hat es pro Amt eine Stimme, jedoch maximal drei Stimmen.

Die Geschäftsführende Bundesjugendleitung

18. Zur Geschäftsführenden Bundesjugendleitung gehören der Bundesjugendleiter und seine Stellvertreter. Sie ist das geschäftsführende Gremium der SJD. Zur Abstimmung sind die Stimmabgabe des Bundesjugendleiters und von mindestens zwei seiner Stellvertreter erforderlich. Im Bedarfsfall kann der Bundesjugendleiter weitere der unter 16 b, c und d aufgeführten Aufgabenträger zu den Sitzungen der Geschäftsführenden Bundesjugendleitung einladen.

Der Bundesjugendleiter

19. Der Bundesjugendleiter führt die SJD und vertritt diese nach außen. Er leitet den Jungsachsentag und die Sitzungen von Bundesjugendleitung und Geschäftsführenden Bundesjugendleitung. Im Falle einer Verhinderung nimmt diese Aufgaben einer seiner Stellvertreter wahr.

Schlussbemerkungen

20. Die Gliederungen der SJD in Deutschland, insbesondere die Jugendgruppen, können sich im Rahmen dieser Ordnung eigene Gliederungsordnungen geben.

21. Jede Gliederung der SJD hat das Recht, eine Kasse zu führen. Sie ist dabei einer ordentlichen Buchführung und zur Offenlegung der Kassenführung sowie zur Kassenprüfung verpflichtet.

22. Die Prüfung der Kassenführung der Bundesjugendleitung erfolgt durch die vom Verbandstag des Verbandes gewählten Rechnungsprüfer.

23. In den Landesgruppen wählt die Landesjugendversammlung zwei Kassenprüfer oder lässt die Kasse von den Kassenprüfern der Landesgruppe des Verbandes prüfen.

24. Die Gremien der SJD werden von ihren Leitern eingeladen.
Eine Einladung hat auch auf Wunsch von mindestens einem Viertel der Mitglieder des betreffenden Gremiums zu erfolgen.

25. Alle Gremien der SJD sind beschlussfähig, wenn sie
- auf Jugendgruppen- und Kreisgruppenebene mindestens eine Woche vorher,
- auf Landesgruppenebene mindestens zwei Wochen vorher
- auf Bundesebene mindestens vier Wochen vorher
schriftlich eingeladen wurden und mindestens drei der Eingeladenen anwesend sind.
In dringenden, in der Einladung zu begründenden Fällen ist eine Unterschreitung der Einladungsfristen möglich.

26. Der Vorstand jeder Gliederung des Verbandes kann durch Beschluss die Einberufung einer Versammlung der SJD in seiner örtlichen Zuständigkeit veranlassen.

27. Im Falle der Auflösung einer Gliederung der SJD fällt das Vermögen an das Bundesjugendreferat des Verbandes, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind.

28. Eine Änderung dieser Ordnung kann nur auf einem Jungsachsentag mit der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden erfolgen. Zur Gültigkeit bedarf sie der Zustimmung des Bundesvorstandes des Verbandes. Stimmt der Bundesvorstand einer vom Jungsachsentag beschlossenen Änderung in Detailfragen nicht zu, gilt die Jugendordnung so lange nicht als geändert, bis die Bundesjugendleitung mit 2/3-Mehrheit eine modifizierte Änderung beschließt, die vom Bundesvorstand akzeptiert wird. Wird eine Änderung im Grundsatz verworfen, so gilt sie als abgelehnt.

29. In allen weiteren Fragen, die in dieser Ordnung nicht behandelt werden, ist im Sinne der Satzung und der Geschäftsordnung des Verbandes zu verfahren. Diese Jugendordnung tritt nach Beschlussfassung mit der Zustimmung des Bundesvorstandes des Verbandes in Kraft.

geändert Augsburg, den 30. Oktober 2010

genehmigt durch den Bundesvorstand Wiesbaden, 13. November 2010

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