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Staatsangehörigkeitsfragen

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Autor Thema:   Staatsangehörigkeitsfragen
goettinger
Mitglied

Beiträge: 221
Von:Göttingen
Registriert: Dez 2001

erstellt am 10.12.2001 um 18:37 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von goettinger anzusehen!   Klicken Sie hier, um goettinger eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Meine Frau und ich haben beide sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit, da zu dem Zeitpunkt der Einbürgerung (für Vertriebene) der Verzicht auf die StaAng. des Herkunftslandes nicht erforderlich war. Danach haben wir zwei Kinder bekommen und ich beabsichtige jetzt für sie die Erstellung von rumänischen Personenstandsurkunden (z.B. auch Pässen) in die Wege zu leiten. Aus meiner Sicht fallen meine Kinder dadurch nicht unter die Anwendung des §25 des neuen deutschen StAngGes. ("Verlust der dt. StAng. bei Erwerb einer auländischen StAng. auf Antrag") da das rumänische StAngGes. meine Kinder Kraft Gesetzes ab Geburt zu rumänischen StAng. erklärt. Ebenso würde für sie aus meiner Sicht auch die Optionspflicht (mit 23 Jahren) nicht gelten, da sie ja Deutsche sind aufgrund §1 (Kinder von Deutschen).
Liege ich da richtig? Hat jemand bereits Erfahrungen mit einer ähnlichen Situation?

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goettinger
Mitglied

Beiträge: 221
Von:Göttingen
Registriert: Dez 2001

erstellt am 12.12.2001 um 10:35 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von goettinger anzusehen!   Klicken Sie hier, um goettinger eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Ich hatte eigentlich gehofft eine Antwort auf meine Frage zu bekommen (insbesondere zumindest eine Reaktion des Moderators, der ja RA ist!). Da dies trotz der 26 Ansichten meines Beitrages nicht der Fall ist, frage ich mich:
1) Ist die Frage zu spezifisch, so dass kein Nicht-Jurist dazu Stellung nehmen kann? oder
2) Ist die Frage schon so konkret, dass ein RA darauf "kostenlos" gar nicht antworten kann? oder habe ich da gar
3) Ein "Tabu-Thema" angesprochen (nach dem Motto: "Wieso um alles in der Welt sollen denn die Kinder die rumänische Staatsangehörigkeit haben, nach alldem was uns "die Rumäner" angetan haben?") oder
4) Ist die fragestellung so komplex, dass sie einer fundierten Recherche bedarf und daher die Beantwortung nur etwas mehr Zeit benötigt?
Ich würde mich jedenfalls über irgendeine Reaktion schon freuen ...

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RA Hamlescher
Mitglied

Beiträge: 47
Von:D, 71116 Gärtringen
Registriert: Dez 2001

erstellt am 12.12.2001 um 16:44 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Hamlescher anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Hamlescher eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Goettinger,

da Sie ja nach einer Antwort "schreien", möchte ich mich kurz äußern.

Vielleicht sollten Sie zuerst bedenken, dass der Moderator keine Zeit hat, umgehend auf Ihre Fragen zu antworten.

Und nun zu Ihren Fragen:
1. Die Frage ist eine rein juristische Frage und kann vermutlich durch einen Nicht-Juristen wohl kaum beantwortet werden.

2. Rechtsberatung ist grundsätzlich kostenpflichtig. Vielleicht nehmen Sie eine Beratung bei einem Rechtsanwalt persönlich in Anspruch, der für seine Auskünfte zwar ein Honorar verlangt (auch Sie werden wohl nicht unentgeldlich arbeiten), der dafür dann auch haftet.

3. Ich glaube nicht, dass das ein Tabu-Thema ist, sondern eine Rechtsfrage zum Staatsangehörigkeitsrecht.

4. Eine Recherche ist mit Sicherheit nötig.

So, jetzt glaube ich, dass Sie Anlass zur Freude haben, nachdem die erste Antwort vorliegt.

Grüße
RA Hamlescher

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goettinger
Mitglied

Beiträge: 221
Von:Göttingen
Registriert: Dez 2001

erstellt am 12.12.2001 um 20:51 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von goettinger anzusehen!   Klicken Sie hier, um goettinger eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Ja, ich freue mich überhaupt eine Antwort erhalten zu haben
Natürlich arbeite auch ich nicht umsonst und in Erwartung der Tatsache, dass die Problematik der "Rechtsberatung" auftauchen könnte, habe ich so viel wie möglich selber vorgearbeitet (sprich mir die Texte der beiden StaAng.-Gesetze sowie die deutschen dazugehörigen Verwaltungsvorschriften eingehend durchgelesen). Mir würde es daher auch reichen, wenn Sie oder Herr Fabritius (oder sonstwer) mir insoweit bestätigen würden, dass meine Interpretation der Rechtslage nachvollziehbar und nicht abwegig wäre und nicht möglicherweise andere (mir nicht bekannte) Sachverhalte dem entgegensprechen würden. Übrigens, meine persönliche Rechtsanwältin habe ich bereits gefragt und sie meinte (logischerweise), sie müsste dazu das rumänische Gesetz genau kennen, daher dachte ich es wäre möglich das hier zu machen. Naja ...

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Erhard Graeff
Moderator

Beiträge: 335
Von:D, 80335 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 14.12.2001 um 09:04 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Erhard Graeff anzusehen!   Klicken Sie hier, um Erhard Graeff eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Lieber Herr Goettinger,
die Hinweise auf der Beitrittserklärung (der LM) besagen, dass das Mitglied des Vereins u.a. berechtigt ist
„- kostenlose Beratung in Fragen der einschlägigen Gesetzgebung als Vertriebener und bei der Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen. Anfragen bezüglich Eingliederung der Aussiedler, Rentenfragen und allgemeine Vertriebenengesetzgebung sind schriftlich an die Bundesgeschäftsführung zu richten, die sie an den zuständigen Fachreferenten weiterleitet.“
Versuchen wir es doch auf diesem Wege. Bisher haben sich zwar Anwälte auf unseren Seiten getummelt, die Bundesrechtsreferenten der LM noch nicht. Deshalb: Schildern Sie bitte kurz die Situation, stellen Sie Ihre Fragen schriftlich an uns. Wir leiten Ihre Anfrage am selben Tag weiter, der Bundesrechtsreferent antwortet Ihnen. Nochmals die Anschrift: LM der Siebenbürger Sachsen, Karlstraße 100, 80335 München.
Grüße, lieber Thomas

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goettinger
Mitglied

Beiträge: 221
Von:Göttingen
Registriert: Dez 2001

erstellt am 14.12.2001 um 13:01 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von goettinger anzusehen!   Klicken Sie hier, um goettinger eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Danke für den Hinweis Erhard, natürlich bin ich auch schon auf die Idee gekommen, ich dachte nur dass es so vielleicht einfacher wäre ...
Aber ich werde Deinem Ratschlag folgen und mich irgendwann hinsetzen und das alles nochmal genau schriftlich festhalten und Dir zukommen lassen!
Schöne Weihnachtszeit!

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RA Fabritius
Mitglied

Beiträge: 301
Von:D-81679 München
Registriert: Okt 2000

erstellt am 20.12.2001 um 14:59 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
S.g.H. Göttinger,

nun komme auch ich dazu, kurz auf Ihre Frage zu antworten. Bedauere, dass Sie nun 10 Tage auf eine Reaktion von mir gewartet haben, aber Herr Kollege Hamlescher hat es genau richtig geschildert: alle hier tätigen Moderatoren sind ehrenamtlich in der Freizeit tätig, und Freizeit haben wohl alle Anwälte am Jahresende so gut wie nicht... Fristen lassen grüßen und Mandanten warten gerne bis zum letzten Tag...

Ich selbst arbeite nicht im Bereich Staatsangehörigkeitsrecht und kann daher nicht aus dem Ärmel schütteln. Wenn Sie auf Anregung von Erhard Graeff nun Auskunft von den Referenten erhalten, dürfte sich das Problem erledigt haben. Ansonsten können Sie auch einfach per Telefon die zuständige Regierungsverwaltung (in München wäre das die Regierung von Oberbayern - Staatsangehörigkeitsfragen) fragen, die dürften inzwischen Auslegungsregeln haben.

Und Sie wollten auch eine "Einschätzung" ob Ihre Auffassung "abwegig" sei: nein, ich finde es klingt schlüssig, dass bei Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt kein Verlusst einer anderen (gleichzeitig erworbenen) Staatsangehörigkeit eintritt. Interessant wäre evtl. eine Prüfung, ob tatsächlich beide Staatsangehörigkeiten durch Geburt erworben wurden. Aber nochmals: das war nur eine "Einschätzung" ohne jede Prüfung.

Frohe Weihnachten
Fabritius

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goettinger
Mitglied

Beiträge: 221
Von:Göttingen
Registriert: Dez 2001

erstellt am 20.12.2001 um 15:28 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von goettinger anzusehen!   Klicken Sie hier, um goettinger eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Danke, und ebenfalls Frohe Weihnachten an alle!

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RA Hamlescher
Mitglied

Beiträge: 47
Von:D, 71116 Gärtringen
Registriert: Dez 2001

erstellt am 27.12.2001 um 13:19 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von RA Hamlescher anzusehen!   Klicken Sie hier, um RA Hamlescher eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Oettinger,

auf Ihre Frage möchte ich Ihnen wie folgt mitteilen:

Da Sie und Ihre Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, habe Ihre beiden Kinder diese mit der Geburt erworben.

Da Sie und Ihre Ehefrau neben der deutschen auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen dürften Ihre Kinder auch diese durch Geburt erworben haben, wenn sie nach dem 01.03.91 geboren sind. Aufgrund des rumänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 01.03.91 erwerben Kinder mit der Geburt die rumänische Staatsangehörigkeit, wenn beide Eltern oder ein Elternteil die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder im Ausland(also nicht auf rumänischem Hoheitsgebiet) geboren sind.
Einschlägig ist hierzu Art. 5 b) des rumänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Sind Ihre Kinder vor dem 01.03.91 geboren, beurteilt sich die Frage des Erwerbs der rumänischen Staatsangehörigkeit nach dem zum Zeitpunkt der Geburt maßgeblichen rumänischen Staatsangehörigkeitsrechts. Dieses kann ich jedoch hier nicht prüfen.

Abschließend möchte ich aus rechtlichen Gründen noch mitteilen, dass für diese Auskunft keine Gewähr übernommen werden kann.

Bei der abschließenden Prüfung Ihrer Frage sollten Sie deshalb die Geburtsdaten Ihrer Kinder angeben.

Mit freundlichen Grüßen

RA Hamlescher/Sindelfingen

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goettinger
Mitglied

Beiträge: 221
Von:Göttingen
Registriert: Dez 2001

erstellt am 30.12.2001 um 17:34 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von goettinger anzusehen!   Klicken Sie hier, um goettinger eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Danke für die ausführliche Antwort! Meine Kinder sind ´94 und ´99 geboren, also trifft es für sie zu. Aufgrund dieses Tatbestandes (Staatsbürgerschaft eines anderen Staates kraft Gesetzes dieses Staates) dürften meine Kinder dadurch auch definitv nicht von dem neuen deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz betroffen sein, sie müssen sich also NICHT bis zum 23. Lj entscheiden, welche sie behalten wollen, sondern werden beide Staatsangehörigkeiten behalten können (im Gegensatz zu Stefan Raab )

GUTEN RUTSCH!

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