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Einspruch auf Kindergeld- was tun? !!Wichtig!!

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Autor Thema:   Einspruch auf Kindergeld- was tun? !!Wichtig!!
DanielBerlin
Mitglied

Beiträge: 1
Von:Deutschland, 13051, Berlin
Registriert: Apr 2005

erstellt am 27.04.2005 um 20:18 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von DanielBerlin anzusehen!   Klicken Sie hier, um DanielBerlin eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hallo Forenuser.

Folgendes Problem:

Ich bin 23 und habe habe im vergangenen Jahre 2004 Arbeitslosengeld I bis Juli erhalten und ab da an Bafög für das Abitur für Erwachsene.

Kindergeld wurde nach Antrag abgelehnt, da meine Einkünfte 36 € zu hoch waren.

Nun kam es aber leider so dass ich aufgrund einer Krankheit vorzeitig ab Mitte Dezember abbrechen musste und somit zwar volles Bafög
für Dezember erhielt aber dieses zurückzahlen muss.
Bei der Familienkasse riet man mir, einen Antrag auf Nachzahlung zu stellen, da nun die 36 € auf jeden Fall überschritten wurden.

Doch mein Antrag wurde abgelehnt mit folgender Begründung:

"Zwar erreichen die Einkünfte Ihres Kindes rückwirkend gesehen die Einkommensgrenze nicht, da er Bafög in Höhe von 310, 65 Euro für Dezember
2004 zurückzahlen muss.
Diese Rückforderung wurde aber erst mit Bescheid vom 20. 01.2005, also im Folgejahr, festgesetzt. Im Jahr 2004 waren Ihrem Sohn also für
Dezember die vollen 507 Euro zugeflossen, die Rückzahlung erfolgte erst im Jahr 2005.
Somit musste für Ihren Sohn im Jahr 2004, gemäß Zu- und Abflussprinzip, der volle Bafögbetrag angesetzt werden, was zum
Überschreiten der Einkommensgrenze führte."

Ich wäre sehr verbunden, wenn mir jemand einen Rat geben könnte, wie ich den Einspruch formulieren sollte oder was man da machen kann.

Vielen Dank!!

IP: gespeichert

wormlich
Mitglied

Beiträge: 0
Von:
Registriert: Jan 2005

erstellt am 05.05.2005 um 23:00 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Zitat:
Original erstellt von DanielBerlin:
Hallo Forenuser.

Folgendes Problem:

Ich bin 23 und habe habe im vergangenen Jahre 2004 Arbeitslosengeld I bis Juli erhalten und ab da an Bafög für das Abitur für Erwachsene.

Kindergeld wurde nach Antrag abgelehnt, da meine Einkünfte 36 € zu hoch waren.

Nun kam es aber leider so dass ich aufgrund einer Krankheit vorzeitig ab Mitte Dezember abbrechen musste und somit zwar volles Bafög
für Dezember erhielt aber dieses zurückzahlen muss.
Bei der Familienkasse riet man mir, einen Antrag auf Nachzahlung zu stellen, da nun die 36 € auf jeden Fall überschritten wurden.

Doch mein Antrag wurde abgelehnt mit folgender Begründung:

"Zwar erreichen die Einkünfte Ihres Kindes rückwirkend gesehen die Einkommensgrenze nicht, da er Bafög in Höhe von 310, 65 Euro für Dezember
2004 zurückzahlen muss.
Diese Rückforderung wurde aber erst mit Bescheid vom 20. 01.2005, also im Folgejahr, festgesetzt. Im Jahr 2004 waren Ihrem Sohn also für
Dezember die vollen 507 Euro zugeflossen, die Rückzahlung erfolgte erst im Jahr 2005.
Somit musste für Ihren Sohn im Jahr 2004, gemäß Zu- und Abflussprinzip, der volle Bafögbetrag angesetzt werden, was zum
Überschreiten der Einkommensgrenze führte."

Ich wäre sehr verbunden, wenn mir jemand einen Rat geben könnte, wie ich den Einspruch formulieren sollte oder was man da machen kann.

Vielen Dank!!


Hallo Daniel,

es ist ganz einfach: schreibe einen Brief:
gegen den Bescheid vom....lege ich hiermit Widerspruch ein. Nimm den Bescheid als Anhang zu deinem Brief und sende ihn per Einschreiben an die vorgesehene Dienststelle. Warte auf die Antwort. Bei negativer Antwort auf deinen Widerspruch,lege nochmals Widersprch ein.

Viel Erfolg und Glück wünscht dir
Wormlich

IP: gespeichert

Curie
Mitglied

Beiträge: 1
Von:Deutschland, 38226 Salzgitter
Registriert: Aug 2005

erstellt am 18.08.2005 um 14:19 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Curie anzusehen!   Klicken Sie hier, um Curie eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hallo Wormloch,

bei meinem Fall ist es etwas anders,

habe im Jahr 2003 meine Ausbildung als Bürokauffrau angefangen, bis Ende des Jahres habe ich mein Kindergeld bekommen, danach nicht mehr, da ich zuviel verdient habe.

Anfang 2005 kam jetzt ein neues Gesetz raus, dass man bei der Bemessungsgrenze nicht mehr vom Bruttogehalt ausgeht, sondern vom Nettogehalt.

Nach dem neuen Gesetz würde ich unter der Grenze liegen, deshalb habe ich Einspruch gegen die damalige Ablehnung des Kindergeldantrages gestellt.

Nun wurde der Einspruch abgelehnt.

Jetzt meine Frage: Was bringt, wenn die Familienkasse den Einspruch bereits abgelehnt hat, ein erneuter Einspruch?

Ist es möglich, das die Familienkasse dann ihre Meinung ändert?

Würde mich über schnelle Antworten freuen.

IP: gespeichert

Fabritius
Moderator

Beiträge: 483
Von:81679 München
Registriert: Feb 2005

erstellt am 22.08.2005 um 01:08 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Zitat:
Original erstellt von wormlich:
Warte auf die Antwort. Bei negativer Antwort auf deinen Widerspruch,lege nochmals Widersprch ein...

Viel Erfolg und Glück wünscht dir
Wormlich[/B]


Das ist aber ein seltsamer Rat... Da wird Dir nicht einmal viel Glück weiterhelfen, weil ein Widerspruch nach einer Widerspruchsentscheidung schlicht unzulässig ist... Das zutreffende Rechtsmittel wäre die Klage, mit vielen Kosten. Da wäre es sicher besser, eine genauere Begründung abzugeben, als die von Wormlich empfohlene, damit im Widerspruchsverfahren nicht Chancen vergeudet werden...

Inhaltlich kann ich leider keinen konstruktiven Tip geben, da ich mit BAFÖG keine Erfahrungen habe.

Probieren würde ich es mit dem Argument, es sei das "für" - Prinzip anzuwenden. Die Rückzahlungspflicht sei bei Abbruch der Ausbildung (mithin im Dezember) schon bekannt gewesen und daher habe das Geld nicht "zur Verfügung" gestanden sondern habe für das vorhersehbare Rückforderungsbegehren zurückgelegt werden müssen. Der Zeitpunkt der Durchführung der Rückforderung aber liegt nur im Verantwortungsbereich der Verwaltung und kann daher nicht dem Anspruchsteller zu Last gelegt werden.

Probiers einfach.

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