RA Fabritius Mitglied Beiträge: 301 Von:D-81679 München Registriert: Okt 2000
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erstellt am 05.12.2000 um 19:10 Uhr
Renten werden im Falle einer Rentenneuberechnung (zB. wegen weiterer Zeiten, weil die 40%-Kürzung wegfallen könnte etc) rückwirkend nachgezahlt. Das Gesetz bestimmt jedoch eine materielle Ausschlußfrist in § 44 Abs. 4 SGB X, die alle Ansprüche, die länger zurückliegen als 4 Kalenderjahre vor dem Antrag auf Neuberechnung, vernichtet. Wenn also jemand bereits seit 1996 eine Rente bezieht und eine Neuberechnung beantragen möchte (z.B. wegen der 40%-Kürzung), dann sollte er dieses bis 31.12.2000 tun. Ansonsten gehen Rentenansprüche für das JAhr 1996 endgültig unter. [zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Rechtsanwalt mit Erfahrungen im Fremdrentenrecht )
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