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Thema: Keinen Anwalt ohne Rechtsanwalt ???
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nomo Mitglied Beiträge: 1 Von:D-38855 Wernigerode / Harz Registriert: Apr 2002
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erstellt am 14.04.2002 um 06:44 Uhr
Die Katze beisst sich in den eigenen Schwanz !!??!! oder: nimm Dir keinen RA, wenn Du keinen Anwalt hast, der Dich gegen diesen RA verteidigen kann !!!!! Fall (absolut wahr): Eine Ehefrau trennt sich, nimmt sich eine Rechtsanwältin, beantragt (berechtigt) PKH und reicht die Scheidung ein. Der Ehemann (ich) ersieht im Gesetz, dass nicht unbedingt ein Gegenrechtsanwalt erforderlich ist und nimmt nun alle schriftlichen Vorverfahrensauseinandersetzungen und auch erste gerichtliche Unterredungen, z.B. über Folgesachen, selbst in Angriff. Dabei verschärft sich (wie zumeist immer durch Anwesenheit von Rechtsanwälten) die Auseinandersetzung, die Konflikte werden heftiger (verlangt wird z.B. alleiniges Sorgerecht usw.) und juristisch immer komplizierter. Da greift das Gericht ein und beauflagt den beklagten Ehemann, sich einen RA zu nehmen. Ein RA wird gefunden und jener nimmt alle Belege zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, dass der Ehemann kein relevantes Einkommen hat (Arbeitslosenhilfe). Dann lässt der RA den Ehemann eine Vertretungsvollmacht unterschreiben, zeigt diese beim Gericht an und beantragt PKH, sowie seine Beiordnung als RA für den Ehemann. Die Vertretungsvollmacht enthält keinerlei Angaben über eine möglicherweise später entstehende Kostenhaftung des Ehemannes für RA-Gebühren. In dem anwaltlichen Antrag auf PKH beim Gericht, wird ausdrücklich betont, dass infolge der schlechten sozialen Lage des Ehemannes, weder eine teilweise Kostenerstattung noch eine Erstattung mittels Ratenrückzahlung vonseiten des Ehemannes möglich ist. Dem Ehemann erklärt er (mündlich) vor Entscheidung des Gerichts hierzu, dass der PKH-Antrag garantiert durchgehen wird; -dass jedoch in seiner Kanzlei üblich sei, einen Vorschuss von 500,- DM bei Mandatsübernahme abzuverlangen. Alles sei nur "vorgeschossen" und werde bei Empfang der PKH von der Staatskasse zurückgezahlt. Das Geld hat der Ehemann nicht, er borgt sich die Summe jedoch im Vertrauen auf die angekündigte Rückzahlung. Die PKH wird mit der Massgabe bewilligt, dass keine Ratenzahlung zur PKH-Rückerstattung festgelegt wird, weil die Einkommenslage des Ehemannes zu schlecht sei. Der RA wird gerichtlich beigeordnet. Das Verfahren nimmt seinen Lauf und findet erst nach zwei Jahren seinen Abschluss mit Scheidung, sowie mit Entscheidungen über alle Folgesachen. Das Gericht legt alle Kosten fest, der RA wird entsprechend den gerichtlichen Festlegungen aus der Staatskasse bezahlt. Beide geschiedenen Eheleute werden entsprechend den PKH-Bescheiden von allen Kostenerstattungen entbunden, da sich die soziale Lage nicht geändert hatte (bis heute nicht). Der besagte RA des Ehemannes erklärt diesem nach Verfahrensabschluss, dass er nicht verstehe, dass ihm das Gericht nicht alle beantragten Kosten zugebilligt hätte (in der mündlichen Verhandlung) und erklärt so nebenbei, dass er dagegen noch vorgehen werde. Danach hört der Ehemann einige Monate nichts mehr vom Anwalt. Er erhält weder die zwischenzeitliche Kostenabrechnung des RA beim Gericht zur Kenntnis, noch wird ihm vom RA eine an ihn gerichtete Kostenforderung oder -abrechnung zugestellt. Der Ehemann wendet sich nun schriftlich an den RA und fragt wegen der zugesagten Rückerstattung des Vorschusses von 500,- DM höflich an. Dabei legt er den seinerzeitigen Überweisungsbeleg der 500,-DM vor, auf dem als Zweckbestimmung ausdrücklich steht: "Vorschuss-Mandat". Der Anwalt lehnt daraufhin schriftlich die Rückerstattung des Vorschusses ab. Dazu legt er seine PKH-Kostenabrechnung vor, die er längst ausbezahlt bekommen hatte. Er fügt jedoch eine Kostenabrechnung bei, auf der er alle Kostenpunkte nochmal, mit höheren Gebührenwerten, aufführt. Dazu erklärt er, dass er eigentlich im Normalfall (ohne PKH) Anspruch auf die angeführten Regelgebühren laut BRAO gehabt hätte. Er weist darauf hin, dass die letztlich an ihn gezahlte PKH-Gebühr, um 921,99 DM niedriger wäre, als die ihm eigentlich zustehende Regelgebühr. Er habe also (trotz der Einbehaltung des Vorschusses von 500,-DM), ohnehin die Summe von 421,99 DM, "Nasse" gemacht. Er führt wörtlich aus (Zitat): "Zu Ihrer Information überreichen wir unseren Kostenerstattungsantrag (vorgetragen beim Gericht) zur Kenntnisnahme. Wie Sie diesem entnehmen können, wurde Vorschuss auf die Differenzkosten zwischen Prozesskostenhilfegebühren und Wahlanwaltskosten verrechnet. Trotz dieser Verrechnung verbleibt ein restlicher Wahlanwaltsgebührenanspruch in Höhe von 421,99 DM, auf den wir in Ihrem Fall auf Grund Ihrer Vermögenssituation bereits verzichten müssen." E.d.Z. Frage: Hat er den Regelanspruch tatsächlich, nachdem er selbst PKH beantragte, weil kein Einkommen vorhanden ist? Hat er nicht vorab gewusst, dass die PKH niedriger ist, als die Regelgebühr? Hätte er nicht vorab dem Mandanten sagen müssen, dass der Gebührenanspruch eigentlich höher ist, als der letztendlich vom Gericht festgelegte? Muss ich mich nun noch wegen der bezifferten Einbusse des RA von 421,99 DM beim RA entschuldigen? nomo undercover ------------------ nomo undercover IP: gespeichert |
getkiss Mitglied Beiträge: 1042 Von:D 81245 München Registriert: Okt 2001
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erstellt am 14.04.2002 um 08:26 Uhr
Zitat: Original erstellt von nomo: Dem Ehemann erklärt er (mündlich) vor Entscheidung des Gerichts hierzu, dass der PKH-Antrag garantiert durchgehen wird; -dass jedoch in seiner Kanzlei üblich sei, einen Vorschuss von 500,- DM bei Mandatsübernahme abzuverlangen. Alles sei nur "vorgeschossen" und werde bei Empfang der PKH von der Staatskasse zurückgezahlt...... Der besagte RA des Ehemannes erklärt diesem nach Verfahrensabschluss, dass er nicht verstehe, dass ihm das Gericht nicht alle beantragten Kosten zugebilligt hätte (in der mündlichen Verhandlung) und erklärt so nebenbei, dass er dagegen noch vorgehen werde... Der Anwalt lehnt daraufhin schriftlich die Rückerstattung des Vorschusses ab... Dazu erklärt er, dass er eigentlich im Normalfall (ohne PKH) Anspruch auf die angeführten Regelgebühren laut BRAO gehabt hätte.... Er habe also (trotz der Einbehaltung des Vorschusses von 500,-DM), ohnehin die Summe von 421,99 DM, "Nasse" gemacht..... wurde Vorschuss auf die Differenzkosten zwischen Prozesskostenhilfegebühren und Wahlanwaltskosten verrechnet. Trotz dieser Verrechnung verbleibt ein restlicher Wahlanwaltsgebührenanspruch in Höhe von 421,99 DM, auf den wir in Ihrem Fall auf Grund Ihrer Vermögenssituation bereits verzichten müssen." E.d.Z. Frage: Hat er den Regelanspruch tatsächlich, nachdem er selbst PKH beantragte, weil kein Einkommen vorhanden ist? Hat er nicht vorab gewusst, dass die PKH niedriger ist, als die Regelgebühr? nomo undercover
Klarer Fall, nomo, Sie haben mit dem RA einen (mündlichen) Vertrag auf die Leistung eines (zu Rückzahlenden) Vorschusses geschlossen. Die Rückzahlung wurde Ihnen vom RA aus der Summe versprochen, die der Staat IHNEN, als PKH-berechtigter, zahlen würde. Der Staat geht bei der Berechnung der PKH, davon aus, daß Sie Mittellos wären. Das heisst, Sie hätten auch kein Geld für den Vorschuss. Da Sie aber dieses Geld hatten, wird es auch nicht zurückerstattet. Ergo: 1. Schließen Sie keine mündliche Verträge. 2. Wenn Sie Verträge abschließen (auch schriftlich), dann möglichst mit Zeugen! 3. Schließen Sie keine Verträge (mit RA-en oder anderen) auf Kosten dritter (z.Bsp. Staatskasse) ab, ohne von diesen die (schriftliche) Zusicherung erhalten zu haben das Sie auch leisten. So könnten Sie ja auf die Idee kommen, ich (bin kein RA) wäre Ihnen was schuldig? 4. Wenn Sie einen RA brauchen, denken Sie zeitig daran (möglichst vor der Heirat). 5. Schließen Sie eine Rechtschutzversicherung ab. Dann können Sie gegen diese mit Ihrem RA prozessieren, denn alle Versicherungen sind galant bei der Prämieneinnahme und knauserig bei Leistung. 6. Seien Sie vorsichtig insbesonderes bei Versicherungen die staatlich verordnet sind. Da werden Sie meistens weniger herauskriegen als Sie einbezahlten. Grund: Solidarklauseln zu Gunsten von Hilfeempfängern. 7. Schreiben Sie nie an die Zeitung wegen Rechtsberatung - die dürfen das nicht, da hat die Clique der RA+Richter+Staatsanwälte schon vorgesorgt...Versuchen Sie es mündlich, so wird es Ihre Ex nicht aus dem Internet erfahren.... Mit freundlichen Laiengrüßen, getkiss IP: gespeichert |
RA Fabritius Mitglied Beiträge: 301 Von:D-81679 München Registriert: Okt 2000
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erstellt am 12.05.2002 um 17:03 Uhr
Sehr geehrter Herr Nomo,klingt traurig, Ihr Fall, aber etwas leichtfertig waren auch Sie, als Sie an einen etwas unseriösen Kollegen gekommen sind. Zuerst: bei Erteilung eines Auftrages an einen Anwalt ist jedem klar (müsste es zumindest), dass durch dessen Tätigkeit Kosten entstehen, für die zuerst der Auftraggeber - also Sie - haften. Ob eine andere Stelle diese erstattet ist zuerst zweitrangig. Wenn Ihnen PKH genehmigt wurde - ohne Ratenzahlung, dann darf Ihnen die Staatskasse auch nichts abverlangen. Andererseits hätte der Kollege Ihnen nicht trotz PKH einen Vorschuss abverlangen und Rückzahlung verprechen dürfen. Hier setzt Unseriösität ein. Hilfestellung erteilt sicher die Anwaltskammer, wenn sie der den Fall schildern. Sie wird zuerst den Kollegen um Stellungnahme bitten und vielleicht stellt dieser dann ein "Versehen" fest. Ich drücke Ihnen die Daumen. Beste Grüße, Fabritius
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RA Hamlescher Mitglied Beiträge: 47 Von:D, 71116 Gärtringen Registriert: Dez 2001
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erstellt am 14.05.2002 um 17:44 Uhr
Hallo Herr nomo,Sie sollten jetzt nicht gleich alle Kollegen über einen Kamm scheren. Wir machen das ja auch nicht mit allen unseren Mandanten, wobei es auch diejenigen gibt die meinen, durch eine PKH-Bewilligung seien alle entstehenden Gebühren für die gesamte Tätigkeit abgegolten. Die PKH-Gebühren gelten erstmals für bei Gericht streitgegenständliche Verfahren. Wird eine Beratung darüber hinaus geleistet, wäre diese ja auch extra zu bezahlen, und da gibt es dann noch viele Gebührenvarianten. Richtig ist aber, dass der Kollege über die Vorschüsse genau abzurechnen hat. Was Sie uns hier erzählen ist Ihre Variante. Fairer weise sollte man auch die Variante des Kollegen hören. Die vorschnellen Rückschlüsse des Kollegen Fabritius kann ich daher nicht teilen. Sie haben aber das Recht die Abrechnung etc. von der Anwaltskammer überprüfen zu lassen. Andererseits ist Ihnen mit Sicherheit bekannt, dass die PKH-Gebühren gerade bei langwierigen Prozessen und geringem Streitwert die Tätigkeit des Rechtsanwaltes meistens nur unzureichend abdecken. Wenn ein selbständiger Rechtsanwalt dann noch arbeitslos wird (Unfall etc.) steht ihm nicht einmal ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Eine letzte Bemerkung: Würden Sie für einen Stundenlohn von € 6,-- arbeiten, wenn Sie einen Anspruch auf € 10,00 hätten? Vermutlich nicht. Apropo Polemik: Ich würde nie behaupten, Sie seien arbeitslos weil Sie nicht arbeiten wollen, wie einige andere Arbeitslose (die es nach Statistik angeblich geben soll). Gruß Hamlescher IP: gespeichert |
Johann Mitglied Beiträge: 490 Von: Registriert: Nov 2001
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erstellt am 15.05.2002 um 10:06 Uhr
Zitat: Original erstellt von nomo: nomo undercover [/B]
Falls Sie wirklich Ihre Identität schützen wollen, dann sollten Sie zumindest Ihr Profil nicht freigeben. Jetzt kann jeder problemlos Ihren vollständigen Namen, Adresse und E-Mail anschauen. Gehen Sie dazu ins Menü "Profil" und beantworten die Frage "Soll das Profil öffentlich angezeigt werden?" mit Nein. RA Hamlescher hat Recht, dass man nicht alle RAs in einem Topf werfen sollte. Allerdings ist es für einen Laien sehr schwer, weiße von schwarzen Schafen zu unterscheiden. Leider kann man oft nur im nachhinein, wenn der Schaden entstanden ist, feststellen, dass man auf ein schwarzes Schaf gestoßen ist. In diesme Thread wurde schon über die Honorierung von Anwälten diskutiert: http://www.siebenbuerger.de/ubb/Forum10/HTML/000010.html Gruß Johann
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Lerge Mitglied Beiträge: 1 Von:90762 Fuerth/Bayern Registriert: Feb 2002
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erstellt am 17.05.2002 um 12:17 Uhr
WAS ERWARTEN SIE VON DIESEM STAAT??? Leider habe ich weder ein Dauervisum fuer noch eine Liebste in Rumaenien....... Mit dieser BRD habe ich noch viel schlimmeres und noch viel mehr Behoerdenwillkuer und Rechtsbrueche erlebt!!!!!! Anwaelte hier sind im uebrigen entweder unfaehig oder geldgierig oder faul (!!!!), oft alles zusammen! Was tun?? Wer gegen diesen Staat und dieses System ist, sollte dann auch NPD oder MLPD waehlen!!!!! Die DDR war ein Kindergarten gegen diesen unseren BRD-ENFOPOL-STAAT!!!!------------------ Gott und mein Recht! IP: gespeichert |
hanzy Administrator Beiträge: 1805 Von:Heisede Registriert: Sep 2000
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erstellt am 17.05.2002 um 12:29 Uhr
...und sonst geht es Ihnen gut?
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Guenther Administrator Beiträge: 762 Von:Drabenderhöhe Registriert: Sep 2000
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erstellt am 17.05.2002 um 12:32 Uhr
Zitat: Original erstellt von Lerge: Wer gegen diesen Staat und dieses System ist, sollte dann auch NPD oder MLPD waehlen!!!!!
Blödsinn! Wer gegen diesen Staat ist sollte einfach gehen oder anpacken und ihn ändern! Extreme Parteien aus Protest zu wählen ist doch Kinderkram. Irgend jemand hat mal gesagt: Das gelobte Land ist immer das, in dem man gerade nicht lebt! IP: gespeichert |
getkiss Mitglied Beiträge: 1042 Von:D 81245 München Registriert: Okt 2001
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erstellt am 17.05.2002 um 21:56 Uhr
Zitat: Original erstellt von Lerge: WAS ERWARTEN SIE VON DIESEM STAAT??? Was tun?? Wer gegen diesen Staat und dieses System ist, sollte dann auch NPD oder MLPD waehlen!!!!! Die DDR war ein Kindergarten gegen diesen unseren BRD-ENFOPOL-STAAT!!!!
Also Herr/Frau Lerge! Sie können wählen wen Sie wollen. Und wenn Sie nicht/niemanden wählen wollen, rückt Ihnen auch niemand auf die Pelle, wie Anno dazumal in Rumänien oder der DDR (Kindergarten nennen Sie das?). Ich bin der Meinung Sie haben diese Kindergärten nicht erlebt. Wenn es Ihnen beliebt (dies ist keine empfehlung) können Sie fahren wo Sie hin wollen. Das war in der DDR keineswegs ein normaler Vorgang. Ich konnte meine kranke Tante in einem Nachbarland nicht besuchen, weil mein Bruder aus meiner alten Heimat "weggelaufen" war. So Sie es nicht wissen sollten, man bricht nur aus dem Gefängnis aus! Denken Sie ein bisserl nach! getkiss
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RA Fabritius Mitglied Beiträge: 301 Von:D-81679 München Registriert: Okt 2000
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erstellt am 20.06.2002 um 01:14 Uhr
Zitat: Original erstellt von RA Hamlescher: Hallo Herr nomo,Sie sollten jetzt nicht gleich alle Kollegen über einen Kamm scheren. Wir machen das ja auch nicht mit allen unseren Mandanten, wobei es auch diejenigen gibt die meinen, durch eine PKH-Bewilligung seien alle entstehenden Gebühren für die gesamte Tätigkeit abgegolten.
Hier stimme ich zu: man soll nicht gleich alle Kollegen über einen Kamm scheren. Mein Kenntnisstand ist jedoch dass die PKH-Entschädigung für die gesamte Tätigkeit entschädigt, für die PKH genehmigt wurde. Wir machen "das" daher nicht mit allen Mandanten, sondern mit keinem einzigen. Ich halte es für unlauter, den Unterschiedsbetrag zwischen PKH-Gebühren und Wahlanwaltsgebühren dem PKH-Mandanten zusätzlich aufzuerlegen. Eine genauere Erörterung wäre hier raumsprengend. Sollte ich mich täuschen, dann wäre ich für einen Hinweis dankbar. Vorerst bleibe ich jedoch bei der bisherigen Meinung - und für vorschnell halte ich die hier keineswegs. Und ich würde auch nicht mit drohender Arbeitslosigkeit bei dem ach so armen selbständigen Rechtsanwalt wuchern: ich bin auch selbständiger RA und zahle (gerade deswegen) keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Und gerade deswegen beschwere ich mich nicht, wenn ich dann später aus dieser Versicherung auch nichts bekommen sollte. Und dieses Argument bringe ich schon gleich gar nicht wenn es darum geht, Gebührenübererhebung von PKH-bedürftigen Mandanten zu rechtfertigen (ich meine nicht die Honorierung für andere Tätigkeiten neben dem PKH-Mandat). Es steht ja jedem Kollegen frei, PKH-Mandate anzunehmen oder aber abzulehnen und nur gegen Honorarvereinbarung tätig zu sein. Ich glaube, dass "notleidende Mandate", die nicht kostendeckend sind, immer existieren werden, dafür gibt es auch Mandate mit ausgleichender "Rendite". Ich würde zusammenfassend einfach die Kirche im Dorf lassen. Das würde dem Vertrauen in den Anwaltsstand eher nützlich sein. MfG Fabritius IP: gespeichert | |