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Niederlassungserlaubnis

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Autor Thema:   Niederlassungserlaubnis
Erika-Monika
Mitglied

Beiträge: 4
Von:Deutschland 74395 Mundelsheim
Registriert: Dez 2004

erstellt am 05.01.2006 um 15:27 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hallo,

Im August1991 sind wir aus Siebenbürgen mit Übernahmegenehmigung nach Baden-W gekommen.
Wir fanden jedoch keine Annerkennung als Spätaussiedler nach dem BVfG. Unsere Klage gegen diese Entscheidung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 05.03.99 abgelhnt. Wir lebten mit Duldung bis September 1999, als uns die Aufenthaltbefugnis erteilt wurde. Da wir als Ausländer gelten, müssen wir 7 Jahre warten, bevor die Niederlassungserlaubnis/ (8Jahre)Einbürgerung beantragt werden kann.
Meine Frage lautet:gäbe es ein Möglichkeit noch vor dem Ablauf der 8 Jahren (2007) die Einbürgerung zu erhalten? Warum sind uns die Aufenthaltsjahre seit 1991 (Geduldete Zeiten
8 Jahren) nicht angerechnet worden? Wir sind berufstätig und haben festen Wohnsitz.

Die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung angerechnet. Diese Regelung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs sicherstellen, dass Ausländer, die nach dem Ausländergesetz lediglich im Besitz einer Duldung waren, nicht benachteiligt werden. Wenn betrifft es??


Mit freundlichen Grüßen

Erika

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Erika-Monika
Mitglied

Beiträge: 4
Von:Deutschland 74395 Mundelsheim
Registriert: Dez 2004

erstellt am 06.01.2006 um 11:57 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hallo,

inzwischen bin ich Fundig geworden.

Meine Frage lautet:gäbe es ein Möglichkeit noch vor dem Ablauf der 8 Jahren (2007) die Einbürgerung zu erhalten?

Bei Vorliegen einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs wird die für die Einbürgerung erforderliche Frist auf 7 Jahre verkürzt.
Warum sind uns die Aufenthaltsjahre seit 1991 (Geduldete Zeiten 8 Jahren) nicht angerechnet worden?
Eine Duldung (=Aussetzung der Abschiebung) ist kein rechtmäßiger Aufenthalt und kann daher bei der Einbürgerung nicht angerechnet werden.

Duldungszeiten vor dem 1.1.2005 zählen ebenfalls für die 7 Jahresfrist für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 IV AufentHG, siehe § 102 Abs. 2 AufenthG.

Auf den Grund der Duldung und darauf, ob jemand vorher Asylbewerber war oder nicht, ob er als Flüchtling anerkannt wurde oder nicht usw. kommt es nicht an.

Bei als Minderjährige eingereisten, die sich derzeit in einer Ausbildung befinden und inzwischen mindestesn 16 (nach Behördenauslegung der "kann-Regelung" inzwischenmindestens 18) Jahre alt sind, kann zudem § 35 entsprechend angewandt werden, was bedeutet dass in dem Fall auf das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung verzichtet wird.

Zu beachten ist schließlich § 104 Abs. 4 AufenthG, wonach abweichend von § 9 einfache mündliche Deutschkenntnisse reichen und die 60 Rentenbeiträge nicht gefordert werden dürfen.

Viele Grüße Erika

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