erstellt am 07.04.2003 um 12:59 Uhr
Hallo RuRodie Bezeichnung 6/6-Bewertung ist enau richtig, jede andere Variante würde zu noch stärkerer Verwirrung führen, als der Gesetzgeber absichtlich verursacht hat:
In den Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI wurden absichtlich nur 5/6-Werte eingetragen. Damit sollte einem Versicherter, der nur auf 5/6 "gekürzte" Werte anerkannt bekommt, verschleiert werden, dass eine Kürzung erfolgt ist. Ihm wurden ja die "vollen" Tabellenwerte anerkannt...
Wenn nun jemand den Nachweis im Sinne des § 22 FRG erbringt, dann stehen ihm 6/6 - also ungekürzte Entgeltpunkte zu. Diese werden errechnet, in dem ein Sechtsel zu den fünf Sechstel aus der Tabelle dazugerechnet werden. Die Tabelle wird durch 5 geteilt (ein fünftel von fünf Sechsteln ist ein Sechstel), dieser Anteil wird dazugerechnet, dann haben wir 6/6. Kompliziert, aber so wollte der Gesetzgeber es...
(in gleichem Stil gibt es auch keine 40%-Kürzung sondern die Werte werden mit 0,6 vervielfältigt... klingt viel viel besser)
Beste Grüße