15. April 2000

Bestattungskostenzuschuss durch Krankenkassen

Bei der Stichtagsregelung des § 58 Sozialgesetzbuch Nr. V (SGB V) sind Versicherungszeiten der Spätaussiedler im Herkunftsland den Mitgliedschaftszeiten in der deutschen Krankenversi-cherung gleichgestellt, wenn der Zuzug nach Deutschland bis zum 31. Dezember 1992 erfolgte. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 11.10.1994, 1 RK 38/93 – USK 9457, be-schlossen. Es ist daher zu empfehlen, bei Tod einer Person, die vor dem 31.12.1992 nach Deutschland zugezogen ist, einen Antrag auf Zahlung von Sterbegeld bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.
Der “Sterbegeld” genannte und von Krankenkassen gem. § 58 SGB V an Hinterbliebene ausgezahlte Zuschuss zu Bestattungskosten soll nach dem Willen des Gesetzgebers als Leistung enden. Deswegen wurde durch das am 1.1.1989 in Kraft getretene Gesundheitsreformgesetz geregelt, dass nur bei Tod einer Person, die am 1.1.1989 und zum Zeitpunkt des Todes krankenversichert war, ein Zuschuss zu den Bestattungskosten gezahlt wird. Dieser Zuschuss beträgt bei Tod eines Versicherten pauschal 2100 DM, bei Tod eines Familienmitversicherten 1050 DM (§ 59 SGB V) und wird demjenigen ausgezahlt, der die Kosten der Beerdigung übernommen hat und dieses durch Rechnungen belegt (§ 58 Satz 2 SGB V).
Bis zum 31.12.1992 waren gemäß § 90 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) auch solche Personen „Versicherte“ im Sinne dieser Vorschrift, die am 1.1.1989 zwar nicht in Deutschland, dafür aber im Herkunftsland versichert waren (z.B. als Beschäftigte oder als Rentner). Diese Gleichstellungvorschrift des § 90 BVFG wurde jedoch mit Wirkung vom 1.1.1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz gestrichen. Das hat zur Folge, dass einige Krankenkassen Sterbegeldzahlungen an Spätaussiedler ablehnen und dieses mit fehlender Versicherteneigenschaft begründen. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) stellte jedoch klar: Personen, die noch vor Streichung des § 90 BVFG (also vor dem 1.1.1993) nach Deutschland zugezogen sind, verlieren den Status „Versicherter am 1.1.1989“ nicht, so dass nach wie vor Anspruch auf Sterbegeld besteht. Dieses gilt natürlich nur dann, wenn der Status „Versicherter“ am 1.1.1989 zumindest im Herkunftsland bestand.
Es ist daher zu empfehlen, bei Tod einer Person, die vor dem 31.12.1992 nach Deutschland zugezogen ist, einen Antrag auf Zahlung von Sterbegeld bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Sofern die Krankenkasse ablehnt, weil der Verstorbene am 1.1.1989 noch in Rumänien gelebt hat, ist unter Hinweis auf das oben genannte BSG-Urteil sowie unter Beifügung von Nachweisen über die Beschäftigung oder den Rentenbezug in Rumänien (Arbeitsbuch, „Adeverinte“, Rentencupon etc.) und die Anerkennung als Spätaussiedler innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides Widerspruch zu erheben. Wenn diese Frist bereits versäumt wurde, kann ein Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) auf erneute Prüfung des Anspruches gestellt werden. Anträge auf Sterbegeld (oder auf Prüfung einer Ablehnung) können auch rückwirkend gestellt werden, wenn der Tod nicht weiter als vier Kalenderjahre zurückliegt (im Jahre 2000 also für alle Sterbefälle ab 1.1.1996), § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 1 (SGB I).
Wegen mehrerer Anfragen betroffener Landsleute werden nachfolgend häufige Fragen und Antworten wiedergegeben:
Frage: Meine Gattin ist erst nach dem 1.1.1993 nach Deutschland gekommen und nun verstorben. Ich habe die Beerdigung bezahlt. Kann ich einen Zuschuss zu den Bestattungskosten von der Krankenkasse erhalten?
Antwort: Leider nicht. Ihre Gattin ist erst nach Streichung des § 90 BVFG zugezogen. Die entsprechende Vorschrift hat daher für Ihre Gattin zu keinem Zeitpunkt Wirkung entfaltet.
Frage: Mein Sohn hat am 1.1.1989 noch in Rumänien gelebt und gearbeitet, ist bis zum 31.12.1992 nach Deutschland gekommen, und nun verstorben. Kann ich Sterbegeld beanspruchen?
Antwort: Grundsätzlich ja, da Ihr Sohn am 1.1.1989 in Rumänien versichert war. § 90 BVFG, der bei Zuzug Ihres Sohnes noch gegolten hat, stellt die Versicherteneigenschaft in Rumänien einer Krankenversicherung in Deutschland gleich, macht diese jedoch nicht entbehrlich. Hier müssen Sie durch Vorlage des Arbeitsbuches oder andere Urkunden die Versicherteneigenschaft in Rumänien belegen. Dieses gilt auch heute noch, obwohl § 90 BVFG zwischenzeitlich aufgehoben wurde, weil diese Vorschrift jedenfalls bei Zuzug des Sohnes noch gegolten hat (Auslegung durch das zitierte BSG-Urteil).
Frage: Meine Frau und ich sind schon vor dem 1.1.1989 nach Deutschland gekommen und waren anschließend in Deutschland krankenversichert. Meine Frau ist im Dezember 1995 verstorben. Ich habe damals leider keinen Antrag auf Sterbegeld gestellt. Kann ich das heute noch nachholen?
Antwort: Leider nicht, Ihr Anspruch ist am Ende des vierten Kalenderjahres nach dem Tod Ihrer Gattin verjährt. Wäre Ihre Frau aber erst nach dem 1.1.1996 verstorben, könnten Sie den Antrag noch bis zum 31.12.2000 stellen.
Frage: Wir haben beide bis 1990 in Rumänien gelebt und gearbeitet. Ich bin dann allein, also ohne meinen Mann, nach Deutschland gekommen. Er ist 1993 noch in Rumänien verstorben. Ich habe dann die Beerdigungskosten in Rumänien übernommen. Kann ich Sterbegeld beantragen?
Antwort: Leider nicht, da Ihr Gatte weder am 1.1.1989 in Deutschland versichert war noch bis zum 31.12.1992 nach Deutschland zugezogen und deshalb nie in den Genuss der Wirkung des § 90 BVFG gekommen ist. Er erfüllt daher die Bedingung „Versicherter am 1.1.1989“ nicht.
Frage: Ich habe von Fällen gehört, in welchen auch bei Sterbefällen in Rumänien an Hinterbliebene in Deutschland Sterbegeld gezahlt wurde. Gilt das jetzt also nicht mehr?
Antwort: Leider nicht. Zwar war es vor Schaffung der Stichtagsregelung zum 1.1.1989 auch bei Sterbefällen in Rumänien möglich, Sterbegeld für Kosten in Rumänien zu erhalten. Solche Ansprüche sind jedoch – sofern diese nicht damals durchgesetzt wurden, seit vielen Jahren verjährt.

RA Bernd B. Fabritius
Stellvertretender Bundesvorsitzender

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