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Kommentar: Behörden planen rechtswidrigen Abzug bei Renten

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Autor Thema:   Kommentar: Behörden planen rechtswidrigen Abzug bei Renten
getkiss
Mitglied

Beiträge: 1042
Von:D 81245 München
Registriert: Okt 2001

erstellt am 09.03.2007 um 10:39 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Beitrag ausführlich, aber für nichtspezialisten etwas kompliziert...
Frage:
Wird die Regelung/das Verfahren auch bei bestehenden (Alt-)Renten angewandt?
getkiss

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Fabritius
Moderator

Beiträge: 483
Von:81679 München
Registriert: Feb 2005

erstellt am 09.03.2007 um 11:57 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hi Getkiss,

sorry für das "etwas kompliziert". Ich kann die immer komplizierter werdende Materie leider nicht vereinfachen, auch wenn ich das sehr gerne wollte.

Der Fiktivabzug darf dort schon deswegen nicht angewendet werden, weil die EU-VO im Verhältnis zu Rumänien erst ab dem 1.1.2007 gilt. Die Verschiebung der Antragsgleichstellung gab es schon bei einem Rentenbeginn ab dem 1.6.2006 (Art 22 des SV-Abkommens), aber auch hier darf keinerlei Fiktivabzug vorgenommen werden.

Ich rate jedem Betroffenen, sofort nach Zugang der entsprechenden Unterlagen einen Feststellungsantrag gegen den Fiktivabzug zu stellen und bei Ablehnung zu klagen. Ich führe Musterverfahren durch und werde hier davon mit Aktenzeichen berichten, sobald es weiter geht

Textvorschlag für Schreiben an die Rentenbehörden:


"Sie haben mit Schreiben vom ... mitgeteilt, dass wegen der Verschiebung der Antragsgleichstellung von meiner Rente ein Fiktivabzug erfolgen soll. Dieses ist rechtswidrig. Ich beantrage die Feststellung, dass bei meiner Rente ein Fiktivabzug nicht erfolgen wird und bitte um rechtsbehelfsfähige Entscheidung".

Ein genaueres Merkblatt dazu werde ich auf meiner Homepage www.fabritius.de in Kürze allgemein ins Netz stellen.

Übrigens zur Frage der Übergangsvorschriften 40%-Kürzung gerade gelesen:
"Die Ergebnisse der Abstimmung werden auf der Homepage des Bundestages als Namensliste veröffentlicht. (...)
408 Abgeordnete stimmten für den Gesetzentwurf der Bundesregierung, 169 dagegen, vier Parlamentarier enthielten sich ihrer Stimme."

Vielen Dank.

Ich bin gerade dabei, Mustertexte für Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bescheide zu den Übergangsvorschriften zu fertigen und werde auch diese sobald die ersten Bescheide kommen allgemein im Internet zur Verfügung stellen.

Die Entscheidung des Bundestages in dieser Frage ist völlig unverständlich und bestätigt, dass viele Abgeordnete eine gerechte Einzelfalllösung zu Gunsten einer absolut unverständlichen und geradezu unverschämten - aber politisch opportunen Stammtischentscheidung zur Förderung der eigenen Wiederwahl zurückstellen. Traurig.

Diese Daten sind allen Abgeordneten, die sich gegen gerechte Übergangsvorschriften entschieden haben, sehr gut bekannt:
http://www.siebenbuerger.de/sbz/serviceunddialog/argumentationshilfen.html#Anhang2

Servus

[Dieser Beitrag wurde von Fabritius am 09.03.2007 editiert.]

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getkiss
Mitglied

Beiträge: 1042
Von:D 81245 München
Registriert: Okt 2001

erstellt am 12.03.2007 um 10:38 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Zitat:
Original erstellt von getkiss:
Beitrag ausführlich, aber für nichtspezialisten etwas kompliziert...
Frage:
Wird die Regelung/das Verfahren auch bei bestehenden (Alt-)Renten angewandt?
getkiss

Hallo, Herr Fabritius,
meine Frage wurde leider nicht beantwortet. Nochmal: Wie sieht es bei bereits rechtskräftig festgesetzten Renten aus, die ansonsten keiner Veränderung unterliegen?
Wird da auch wieder alles von neuem aufgerollt, nur weil Rumänien in die EU eintrat?
Gruß,
getkiss

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Fabritius
Moderator

Beiträge: 483
Von:81679 München
Registriert: Feb 2005

erstellt am 12.03.2007 um 18:40 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Zitat:
Original erstellt von Fabritius:

Der Fiktivabzug darf dort schon deswegen nicht angewendet werden, weil die EU-VO im Verhältnis zu Rumänien erst ab dem 1.1.2007 gilt. Die Verschiebung der Antragsgleichstellung gab es schon bei einem Rentenbeginn ab dem 1.6.2006 (Art 22 des SV-Abkommens), aber auch hier darf keinerlei Fiktivabzug vorgenommen werden.
[/B]


Grundsatz: alte Renten werden nicht neu berechnet, nur weil sich das Recht geändert hat. Es gilt immer das Recht genau zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Wenn allerdings aus anderen Gründen später eine neue Berechnung durchzuführen ist, dann gilt neues Recht zum Zeitpunkt der Neufeststellung.

Beispiele:

Altrente Beginn vor dem 31.5.2006 - kein Abkommen, keine EU-VO, damit keine Antragsgleichstellung, keine Problematik mit Fiktivabzug.

Erwerbsminderungsrente Beginn vor dem 31.5.2006, "Rentenumwandlung" in Altersrente ab dem 1.6.2006, dann gilt das Abkommen, bei Umwandlung ab dem 1.1.07 die EU-VO 1408/71.

Eine Neufeststellung auf Grundlage des EU-Rechtes ist auf Antrag auch bei Altfällen möglich, manchmal auch zweckmäßig, weil dieses auch Vorteile bieten kann.

Genaueres bei Einzelfallprüfung, für allgemeine Infos zu vielschichtig.

Servus
Fa

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getkiss
Mitglied

Beiträge: 1042
Von:D 81245 München
Registriert: Okt 2001

erstellt am 12.03.2007 um 19:20 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Danke,
da bin ich ja etwas beruhigt...
getkiss

[Dieser Beitrag wurde von getkiss am 12.03.2007 editiert.]

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Fabritius
Moderator

Beiträge: 483
Von:81679 München
Registriert: Feb 2005

erstellt am 13.03.2007 um 17:11 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
nach dem heutigen Tag im Büro binn ich richtig heiser und die Telefondrähte sind noch heiß...

hier einige FAQ mit Antworten:


1) Ich bin seit dem 1.5.2006 (oder früher) schon in Altersrente. Betrifft mich die neue Regelung auch?

Nein, wie bereits berichtet wurde, gilt die Antragsgleichstellung nur für einen Rentenbeginn nach dem 1.6.2006 (auf Grund des Deutsch-Rumänischen Sozialversicherungsabkommens) bzw. für einen Rentenbeginn ab dem 1.1.2007 (auf Grund der VO-EWG 1408/71). Ältere Rentenverfahren fallen nicht unter das neue Recht.


2) Ich bin seit dem 1.5.2006 (oder früher) in Erwerbsminderungsrente (Krankenrente) und werde bald 65 Jahre alt. Betrifft mich das neue Recht?

Für die bereits vor dem 1.6.2006 beginnende Erwerbsminderungsrente gilt das neue Recht nicht. Wenn diese Rente allerdings jetzt oder später in eine Altersrente umgewandelt wird, dann ist das wie ein neuer Rentenantrag und das neue Recht wird angewendet. Das bedeutet, dass bei einem Rentenbeginn vom 1.6.2006-31.12.2006 die Antragsgleichstellung zu beachten ist, bei einem Rentenbeginn nach EU-Beitritt auch die zwischenstaatliche Berechnung gem. Art 46 VO (EWG) 1408/71. Es müssen also neue Formulare bei Umwandlung der Rente ausgefüllt werden.


3) Mein Mann ist am 1.4.2007 verstorben. Er war schon seit vielen Jahren in Rente. Betrifft mich die neue Regelung?

Ja, die Hinterbliebenenrente beginnt erst nach dem 1.1.2007 und richtet sich daher nach neuem Recht. Sie müssen sowohl die Formulare für die Feststellung der EU-Zeiten (E207) als auch für die Rente aus Rumänien (E851) bzw. (E202-DRV-Bund) ausfüllen, weil eine zwischenstaatliche Rentenberechnung durchzuführen ist und eine Verschiebung der Antragsgleichstellung für die Hinterbliebenenrente nicht möglich ist.


4) Meine Rente beginnt erst nach dem 1.6.2006. Ich habe alle Formulare für die Rente aus Rumänien ausgefüllt und habe jetzt Angst, dass (a) bei meiner Rente aus Deutschland die Zeiten aus Rumänien wegfallen und (b) dass ich bis zu einer Klärung der Rente aus Rumänien ohne Einkommen bleibe.

Beide Punkte treffen NICHT zu, weil
a) nach wie vor die Zeiten aus Rumänien nach dem Fremdrentengesetz in der deutschen Rente berücksichtigt werden (wie bisher!) und
b) die deutsche Rente schon vor einer Antwort aus Rumänien mit Berücksichtigung aller FRG-Zeiten vorläufig festgestellt und ausgezahlt wird. Wenn dann irgendwann eine Antwort aus Rumänien kommt, dann erfolgt eine Neufeststellung der deutschen Rente.


5) Ich habe alle Formulare ausgefüllt und den vorläufigen Rentenbescheid bekommen. Jetzt habe ich Angst, dass nach Eingang der Antwort aus Rumänien meine Rente geringer wird.

Diese Angst ist nicht begründet. In Art. 46 VO (EWG) 1408/71 ist ausdrücklich geregelt, dass nach der zwischenstaatlichen Berechnung der höhere Betrag zusteht. Die Rente bleibt also entweder gleich oder sie wird höher. Zu beachten ist allerdings, dass bei Zugang einer Rentenzahlung aus Rumänien diese Zahlung von der deutschen Rente ganz oder zum Teil abgezogen wird (§ 31 FRG). Unter dem Strich wird aber das, was insgesamt an Rente auf dem Konto eingeht, nicht weniger.


6) Ich bin Mitglied der Interessengemeinschaft. Ergibt sich daraus eine Änderung für mich bei diesen neuen Regelungen?

Nein, die 40%-Kürzung, um deren Anfechtung sich die Interessengemeinschaft bemüht hat, hat nichts mit den neuen Regelungen zu tun, es besteht kein Zusammenhang. Vielmehr sind alle Betroffenen der Verfahren gegen die 40%-Kürzung ja schon seit Jahren in Rente, so dass sie von den neuen Regelungen nicht mehr betroffen sind (vgl. Fragen 1 - 3).


7) Ich habe im Februar 2007 meinen Rentenantrag bei der Rentenbehörde gestellt. Muss ich mich noch um etwas kümmern?

Vermutlich ja, es hängt davon ab, ob Sie die Verschiebung der Antragsgleichstellung geltend gemacht oder ob Sie die zwischenstaatlichen Formulare E 202, 207 und 851 ausgefüllt haben. Wenn Sie alle Formulare ausgefüllt haben, dann müssen Sie nur noch die Entscheidung der Behörde abwarten. Wenn Sie allerdings die Antragsgleichstellung verschoben haben, dann sollten Sie bei der Rentenbehörde die Feststellung beantragen, dass kein Fiktivabzug erfolgt.


8) Ich habe im Februar 2007 meinen Rentenantrag bei der Rentenbehörde gestellt. Ob ich alle Formulare ausgefüllt habe, kann ich nicht mehr sagen. Was soll ich nun machen?

Viele Betroffene haben das Problem, dass Rentenbehörden bei Aufnahme des Rentenantrages die Formulare selbst (oft auf dem Bildschirm) ausfüllen, diese unterzeichnen lassen, aber keine Kopien davon aushändigen. So wissen Betroffene nachher weder was sie unterzeichnet haben, noch kann später das Verfahren geprüft werden. Deswegen wird empfohlen, bei Rentenantragstellung darauf zu bestehen, Kopien von allen unterschriebenen Unterlagen ausgehändigt zu bekommen. Wenn dieses nicht erfolgt ist, kann im Rahmen einer Akteneinsicht die Übermittlung von Kopien angefordert werden. Wenn dann festgestellt wird, dass die Verschiebung der Antragsgleichstellung geltend gemacht worden ist, dann wäre ein Feststellungsantrag einzureichen (wie Frage 7).

9) Ich habe mich auf Grund der bisherigen Informationen entschieden, die Antragsgleichstellung zu verschieben und die zwischenstaatlichen Formulare nicht auszufüllen. Die Rentenbehörde bleibt hartnäckig und erinnert mich immer wieder. Was soll ich machen?

Das Formular E207 ist schon für die (zwischenstaatliche) Berechnung der deutschen Rente erforderlich, deswegen müssen Sie dieses auch bei Verschiebung der Antragsgleichstellung ausfüllen und zurücksenden. Wenn Sie die Verschiebung der Antragsgleichstellung schon erklärt haben, sollten Sie noch die Feststellung beantragen, dass kein Fiktivabzug erfolgt. Ansonsten riskieren Sie nach dem Willen der Rentenbehörden, der allerdings für rechtswidrig gehalten wird, einen Fiktivabzug in Höhe einer möglichen Rentenzahlung aus Rumänien.

10) Ich bin schon seit vielen Jahren (jedenfalls vor dem 1.6.2006) in Rente. Jetzt hat die Rentenbehörde auch mich angeschrieben und will die zwischenstaatlichen Formulare ausgefüllt bekommen. Was soll ich machen?

Für Sie gilt das neue Recht nicht, sie können der Rentenbehörde schriftlich antworten, dass Sie als ?Altfall? weder unter das Sozialversicherungsabkommen (ab 1.6.2006) noch unter das EU-Recht (ab 1.1.2007) fallen und daher eine Neuberechnung nicht wünschen. Wenn allerdings in Ihrer deutschen Rente nicht alle Zeiten aus Rumänien berücksichtigt wurden, dann kann die Neufeststellung Vorteile bringen, in diesem Fall würde ich die Formulare ausfüllen und mit einem Antrag auf Rentenneufeststellung an die Rentenbehörde zurücksenden.


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getkiss
Mitglied

Beiträge: 1042
Von:D 81245 München
Registriert: Okt 2001

erstellt am 13.03.2007 um 19:25 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Ich wees net was die Leit iwer dee Mann meckre tun, dee is doch Spitze un sitzt aa noch heiser uf am heisse Telefondraht
getkiss

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Rose62
Mitglied

Beiträge: 3
Von:
Registriert: Dez 2006

erstellt am 14.03.2007 um 07:36 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrter Herr Fabritius,
es ist Ihnen hoch anzurechnen, dass sie sich die Zeit nehmen und unseren Landsleuten, nach Möglichkeit über das Forum ausführliche Hilfestellung geben.

Daher wende ich mich wieder an Sie:
Bezogen auf die beiden erschienen Artikel in der SbZ, hat meine Mutter (Umwandlung der Erwerbunfähigkeitsrente in Altersrente) eine Erklärung bezüglich des Art.22 Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens an die Rentenversicherung geschickt: Antragsgleichstellung nicht gewünscht wird und eine Altersrente aus Rumänien derzeit nicht gewünscht wird.

(„Deutsch-Rumänisches Sozialversicherungsabkommen in Kraft „ Siebenbürgische Zeitung Online, 19. Juli 2006
2) Wenn jemand erst ab dem 1. Juni 2006 (also mit Geltung des Abkommens) in Rente geht, wird danach unterschieden, um welche Art der Rente es sich handelt:
a) Für eine Altersrente regelt Art. 22 Abs. 3 des Abkommens, dass die Antragsgleichstellung dann nicht gilt, wenn der Betroffene dieses ausdrücklich beantragt. Hier kann auf das Ausfüllen und Rücksenden der Formulare verzichtet werden, wenn der Rentenbehörde schriftlich mitgeteilt wird, dass eine Altersrente aus Rumänien derzeit nicht gewünscht wird.)

Wie schon im Forum mitgeteilt erhielt Sie den Brief ( http://www.siebenbuerger.de/ubb/Forum10/HTML/000195.html )

Nach wochenlangem Abwarten, kam dann der Rentenbescheid, dass die Altersrente ab 1.03.07 vorläufig gewährt wird, mit dem zusätzlichen Absatz: es wird der rumänische Versicherungsträger um Feststellung der fremden Rente ersucht (obwohl wir die Formulare nicht ausgefüllt haben).

Jetzt meine Fragen:
[list type=A]

  • Was hat sich seit Dezember bis Januar geändert, dass Sie jetzt empfehlen: „Wenn Sie allerdings die Antragsgleichstellung verschoben haben, dann sollten Sie bei der Rentenbehörde die Feststellung beantragen, dass kein Fiktivabzug erfolgt.“?
  • Gilt das auch, wenn schon der Rentenbescheid erfolgt ist (ohne dass momentan ein Abzug vorgesehen ist?
    [/list]

    Hinweis: die Leute sind ziemlich verunsichert, was sie tun sollen und die meisten können sich auch eine Anfechtung nicht leisten, da von den schon kleinen Renten, viele sich keine Rechtschutzversicherung leisten.

    Empfehlen Sie, dass Betroffene vorsichtshalber eine Rechtschutzversicherung abschließen sollten?

    Mit freundlichen Grüßen
    Rose62

    IP: gespeichert

  • goettinger
    Mitglied

    Beiträge: 221
    Von:Göttingen
    Registriert: Dez 2001

    erstellt am 14.03.2007 um 08:39 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von goettinger anzusehen!   Klicken Sie hier, um goettinger eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
    Zum Thema Rechtsschutzversicherung (RSV) nur soviel:

    Wenn mit "Betroffenen" diejenigen gemeint sind, die, wie Ihre Mutter, sich in dem Verfahren (Rentenantrag, Schriftverkehr) befinden, so ist die Antwort (von Ausnahmefällen abgesehen) eher: NEIN, da die RSV nur für Fälle leistet, die nach Abschluß eingetreten sind. Insoweit ist es leicht möglich, dass die RSV den ersten Bescheid oder die Anforderung der angesprochenen Unterlagen als Ursache des Rechtsstreites ansieht und insoweit (zu Recht) die Deckungszusage verweigert.

    Insoweit ist der Abschluss einer RSV (unter diesem Gesichtspunkt) nur für diejenigen empfehlenswert, die bald einen Rentenantrag stellen werden.

    Aus der Erfahrung mit meinen Mandanten (ich bin unabhängiger Versicherungsmakler) kann ich jedoch berichten, dass die Wahrscheinlichkeit insbesondere bei Aussiedlern sehr groß ist, dass der Bescheid der DRV Fehler enthält. Insoweit kann ein Abschluss durchaus als sinnvoll betrachtet werden. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass bei einigen Versicherern und insbesondere bei älteren Tarifen nur der "Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten" versichert ist und nicht auch "Sozial-Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren, die den Verfahren vor deutschen Sozialgerichten vorgelagert sind".

    Wer diesbezüglich nähere Informationen benötigt, kann mich gerne kontaktieren.

    [Dieser Beitrag wurde von goettinger am 14.03.2007 editiert.]

    IP: gespeichert

    Fabritius
    Moderator

    Beiträge: 483
    Von:81679 München
    Registriert: Feb 2005

    erstellt am 14.03.2007 um 11:33 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
    hallo Zusammen:

    geändert hat sich erstens dass die Rentenbehörden unter sich beschlossen haben, die Geltendmachung der Verschiebung der Antragsgleichstellung durch einen Fiktivabzug zu sanktionieren. Der interne Beschluss der Rententräger, der mir vorliegt, ist für diese verbindlich, bis ein Gericht eine entgegengesetzte Feststellung trifft oder die Behörden diese Absicht selbst aufgeben und den Beschluss ändern.

    Zweitens ist zur Antragsgleichstellung ab 1.6.2006 zum 1.1.2007 die zwischenstaatliche Berechnung gem. Art 46 Eu VO 1408/71 dazugekommen.

    Einige Rententräger wollen diese auch dann anwenden, wenn nach dem 1.1.2007 die Rente festgestellt wird, egal ob der Rentenbeginn vor oder nach dem 1.1.2007 liegt. Ob dieses zulässig ist, prüfe ich noch.

    Hinweis zu den Rechtsschutzversicherungen ist goldrichtig, diese muss bei Zugang des Bescheides bereits wirksam sein. Achten Sie auch auf Deckung für das Widerspruchsverfahren.

    Vielleicht stellt Göttinger mal eine genauere Info ins Netz, auch mit Preisangaben. Wäre hilfreich.

    Wenn jemand sich das Anfechtungsverfahren nicht leisten kann (wundert mich, die Gebühren für eine Vertretung sind gering, das Gericht selbst verlangt keine Gebühren), dann sollte er zur Vermeidung des Risikos die zwischenstaatliche Formulare ausfüllen. Sonst ist das Gejammere groß, wenn der Fiktivabzug kommt. Dann soll aber keiner mehr sagen, er habe es nicht gewust.

    Viele Grüße

    IP: gespeichert

    Johann
    Mitglied

    Beiträge: 490
    Von:
    Registriert: Nov 2001

    erstellt am 14.03.2007 um 15:30 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Johann anzusehen!   Klicken Sie hier, um Johann eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
    Zitat:
    Original erstellt von Fabritius:

    Hinweis zu den Rechtsschutzversicherungen ist goldrichtig, diese muss bei Zugang des Bescheides bereits wirksam sein. Achten Sie auch auf Deckung für das Widerspruchsverfahren.



    Übernimmt der Staat im Sozialgerichtsverfahren nicht mehr die Anwaltsgebühren?

    IP: gespeichert

    Fabritius
    Moderator

    Beiträge: 483
    Von:81679 München
    Registriert: Feb 2005

    erstellt am 14.03.2007 um 16:07 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
    Hallo Johann,

    nein, hat er noch nie so pauschal übernommen. Im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) können Gebühren im KLageverfahren übernommen werden, wenn die Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten sind. Auch das gilt aber nicht im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren.

    Bei Erfolg im Verfahren erstattet die Rentenbehörde die Kosten ganz oder zum Teil (in Abhängigkeit des Ergebnisses), wenn nicht der Betroffene den Anlass des Verfahrens gesetzt hat (z.B. Unterlagen zu spät eingereicht hat).

    Wenn ein Verfahren ganz oder teilweise abgelehnt wird, erstattet nur eine Rechtsschutzversicherung die Kosten.

    Deswegen war der Hinweis von Göttinger richtig.

    Darüber hinaus gibt es in Antragsverfahren auch bei Erfolg keinerlei Erstattung (auch durch die Rechtsschutzversicherung nicht). Diese Kosten müssen Betroffene - wenn sie sich fremder Hilfe bedienen wollen - selbst tragen.

    Viele Grüße

    [Dieser Beitrag wurde von Fabritius am 14.03.2007 editiert.]

    IP: gespeichert

    goettinger
    Mitglied

    Beiträge: 221
    Von:Göttingen
    Registriert: Dez 2001

    erstellt am 15.03.2007 um 11:51 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von goettinger anzusehen!   Klicken Sie hier, um goettinger eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
    Zitat:
    Original erstellt von Fabritius:
    ...Vielleicht stellt Göttinger mal eine genauere Info ins Netz, auch mit Preisangaben. Wäre hilfreich.
    ...

    Ok. In der Regel sind die Kosten der Widerspruchsverfahren nur in den (etwas teureren) sogenannten Top-Tarifen enthalten. Ebenso macht in diesem konkreten Fall eine Selbstbeteiligung wenig Sinn, da es ja hier darum geht, dass die Versicherung in absehbarer Zeit sehr wahrscheinlich auch genutzt wird. Daher muss man in diesem Fall mit 175,- - 345,- €/Jahr rechnen, je nach Versicherungsumfang.

    Die RSV ist heutzutage nach einem Bausteinprinzip getaltet (Privat, Beruf, Verkehr, Wohnen u. a.) und insoweit kann ich nur eine Spanne nennen, denn je nachdem, wie die Pakete zusammengestellt werden, ergeben sich völlig unterschiedliche Preise.

    Obige Preise beziehen sich auf Familien, für Singles oder Angestellte im öffentlichen Dienst (oder angelehnt) ergeben sich günstigere Beiträge.

    IP: gespeichert

    Fabritius
    Moderator

    Beiträge: 483
    Von:81679 München
    Registriert: Feb 2005

    erstellt am 16.03.2007 um 22:37 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
    mersi Göttinger:

    Ich schlage vor, dass Du kurz die einzelnen Gebiete umreist und dann ein "Schmalspurpaket", ein mittleres und ein Vollpaket mit Preisspannen nennst:

    - baldige Rentner benötigen keinen Arbeitsrechtsschutz und vielleicht auch keinen Familienrechtsschutz. Wenn sie im eigenen Häuschen wohnen, ist auch kein Mietrechtsschutz erforderlich.

    - bei Arbeitnehmern ist ein Arbeitsrechtsschutz sehr zu empfehlen, weil Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens jede Partei selbst trägt, egal ob sie gewinnt oder verliert (gesetzlich so geregelt).

    noch ein Hinweis: die Versicherung muss genau zu dem Zeitpunkt gelten, in welchem der Streit begonnen hat. Das heist, anschließend kann sie wieder gekündigt werden.

    Viele Grüße

    IP: gespeichert


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