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Regelsaltersrente nach Erwerbsunfähigkeisrente

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Autor Thema:   Regelsaltersrente nach Erwerbsunfähigkeisrente
Rose62
Mitglied

Beiträge: 3
Von:
Registriert: Dez 2006

erstellt am 21.12.2006 um 18:21 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter ist seit 2001 in Erwerbsunfähigkeitsrente und hat, nach Erhalt der Vordrucke zum Sozialversicherungsabkommen, am 27.11.2006 eine Erklärung bezüglich des Art.22 Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens an die Rentenversicherung geschickt.
Heute ist dieser Brief eingegangen:
"Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie keine rumänische Rente beziehen möchten.
Wir werden den rumänische Versicherungsträger daher um Prüfung bitten, ob dies nach den dortigen
Rechtsvorschriften möglich und zulässig ist.
Sollte der rumänische Versicherungsträger zu dem Ergebnis kommen, dass ein solcher Verzicht unzulässig ist, werden wir ihn um Feststellung der fremden Rente ersuchen. Der Grund dafür ist, dass Ihre fremde Rente auf die deutsche Rente anzurechnen ist, soweit in ihr dieselben Versicherungszeiten berücksichtigt werden. In der Summe ergibt sich für Sie aber dadurch keine Schlechterstellung, weil Ihre deutsche Rente nur um den Betrag der fremden Rente gemindert wird (§ 31 FRG).
Aus Sicht der deutschen Rentenversicherung führt dies zu einer finanziellen Entlastung. Dabei ist zu beden¬ken, dass Sie für Ihre deutsche Rente, soweit sie auf im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten be¬ruht, keine deutschen Beiträge entrichten konnten. Deshalb bitten wir um Verständnis dafür, dass wir die ge¬setzlich vorgesehenen Entlastungsmöglichkeiten auch nutzen.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass wir im Falle der Rücknahme des Antrages auf rumänische Rente zu prüfen haben, ob wegen Art. 44 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 (Antragsgleichstellung) bzw. entsprechender Abkommensvorschriften auch der Antrag auf deutsche Rente als zurückgenommen gilt.
Wenn Sie sich vor diesem Hintergrund dazu entscheiden, die fremde Rente nunmehr doch beziehen zu wol¬len, bitten wir innerhalb von vier Wochen um entsprechende Mitteilung. Sollten Sie die Ihnen übersandten Vordrucke D/RO 202, D/ROfl noch nicht ausgefüllt und zurückgesandt haben, bitten wir dies nachzuholen.
Sollten Sie allerdings weiterhin Ihre fremde Rente nicht beziehen wollen oder sich nicht äußern, werden wir das Verfahren wie oben beschrieben einleiten."

Meine Frage :
Hat noch jemand so einen Brief erhalten?
Was kann man da unternehmen?

Vielen Dank im Voraus

IP: gespeichert

Fabritius
Moderator

Beiträge: 483
Von:81679 München
Registriert: Feb 2005

erstellt am 22.12.2006 um 19:47 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Fabritius anzusehen!   Klicken Sie hier, um Fabritius eine eMail zu senden!     Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Hallo.
Keine Sorge, solche Briefe gehen zu 1000-den raus. Hier verwendet die Behörde einen (noch) nicht passenden Textbaustein der EWG-VO 1408/71, zutreffend wäre eine Info zu Art. 22 des Abkommens. Die Verschiebung der Antragsgleichstellung (also der Verzicht auf die rumänische Rente zum jetzigen Zeitpunkt) führt NICHT zum Verlust der deutschen Rente. Sollte ein negativer Bescheid kommen, sofort anfechten und melden.
Viele Grüße und Frohes Fest.
Fabritius

IP: gespeichert

Rose62
Mitglied

Beiträge: 3
Von:
Registriert: Dez 2006

erstellt am 23.12.2006 um 18:14 Uhr          Beitrag editieren/löschen   Antwort mit Zitat
Sehr ggehrter Herr Fabritius,
vielen Dank für die promte Antwort.
Wir warten jetzt ab und hoffen das alles gut geht.
Ansonsten melden wir uns bei Ihnen!
Wir wünschen Ihnen ein Frohes Fest und besinnliche Tage.

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