7. September 2009

Moralische und materielle Entschädigung für Opfer kommunistischer Verfolgung

Das Parlament Rumäniens hat ein neues Rehabilitations- und Wiedergutmachungsgesetz für die Opfer kommunistischer Verfolgungen verabschiedet. Das Gesetz Nr. 221/2009 über die Verurteilungen mit politischem Charakter und diesen assimilierte administrative Maßnahmen, die zwischen dem 6. März 1945 und dem 22. Dezember 1989 verkündet bzw. ergriffen worden waren, wurde am 11. Juni 2009 im Staatsanzeiger (Monitorul Oficial al României) veröffentlicht.
An Bemühungen, nach der Wende von 1989 Personen zu rehabilitieren, die in den kommunistischen Jahrzehnten aus politischen Gründen verfolgt wurden, und diese Personen in den Genuss von Wiedergutmachungsmaßnahmen gelangen zu lassen, hat es nicht gefehlt. Erwähnt sei das Dekret-Gesetz Nr. 118/1990, das den ehemaligen politischen Häftlingen und dieser Kategorie rechtlich assimilierten Personen – z. B. den im Januar 1945 in die Sowjetunion deportierten Rumäniendeutschen oder den ehemaligen Bărăgan-Deportierten – derartige Wiedergutmachungsmaßnahmen, etwa eine monatliche Geldzulage, gewährt. Oder die Dringlichkeitsverordnung Nr. 214/1999 (vom Parlament in novellierter Form abgesegnet durch das Gesetz Nr. 568/2001) über die Gewährung des Status eines Kämpfers im antikommunistischen Widerstand an Personen, die für aus politischen Gründen begangene Vergehen verurteilt bzw. gegen die aus politischen Gründen willkürliche Verwaltungsmaßnahmen verfügt worden waren. Der Hauptzweck dieses Rechtsaktes war es, die Prozedur der Annullierung politischer Verurteilungen zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Das neue Gesetz Nr. 221/2009 wurde noch von der vormaligen Regierung, der Premierminister Călin Popescu-Tăriceanu vorstand, im Jahr 2007 initiiert. Die Ausarbeitung des Gesetzentwurfes wurde damit begründet, dass die bisherige Rehabilitations- und Wiedergutmachungsgesetzgebung mehrere Lücken und Mängel aufweist, die durch das neue Gesetz geschlossen werden sollen.

Jede Person, die zwischen dem 6. März 1945 und 22. Dezember 1989 Verurteilungen mit politischem Charakter zu erleiden hatte oder administrative Maßnahmen mit politischem Charakter über sich ergehen lassen musste, kann – heißt es in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 221/2009 – binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Rechtsaktes bei Gericht die Verpflichtung des Staates auf Gewährung einer Entschädigung sowohl für den erlittenen moralischen als auch den erlittenen materiellen Schaden wie auch die Wiedereinsetzung in die ursprünglichen Rechte beantragen, falls durch das Gerichtsurteil die Aberkennung von Rechten oder die militärische Degradierung verfügt worden war. Sollte die von kommunistischem Unrecht betroffene Person verstorben sein, so steht dieses Recht dem/der Ehegatten/Ehegattin oder den Nachkommen einschließlich bis ins zweite Glied zu. Die Anträge sind von Gerichtstaxen (taxă de timbru) befreit. Bei der Festlegung des Quantums der Entschädigungen für den erlittenen moralischen Schaden sollen die bereits auf Grund des Dekret-Gesetzes Nr. 118/1990 und der Dringlichkeitsverordnung Nr. 214/1999 gewährten Wiedergutmachungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Entschädigungen für den Gegenwert der Güter, die durch ein Gerichtsurteil oder infolge einer Verwaltungsmaßnahme mit politischem Charakter konfisziert worden waren, sollen gewährt werden, falls diese Güter nicht bereits auf Grund des Restitutionsgesetzes Nr. 10/2001 oder des Gesetzes Nr. 247/2005 über die Reform in den Bereichen des Eigentums und der Justiz rückerstattet wurden oder dafür bereits eine Entschädigung gewährt wurde. Die Gewährung von Entschädigungen für den erlittenen materiellen Schaden auf Grund des neuen Gesetzes Nr. 221/2009 führt de jure zum Verzicht auf die Bearbeitung der Restitutionsanträge, die auf Grund der Gesetze Nr. 10/2001 und 247/2005 eingereicht wurden.

Im neuen Rehabilitations- und Wiedergutmachungsgesetz Nr. 221/2009 wird genau definiert, was unter Verurteilung mit politischem Charakter (Artikel 1) bzw. unter Verwaltungsmaßnahme mit politischem Charakter (Artikel 3) zu verstehen ist. In Artikel 1 werden z. B. sämtliche Paragraphen des Strafgesetzbuches (Codul penal) und weitere Gesetze angeführt, auf die sich die kommunistischen Gerichtsinstanzen bei politischen Verurteilungen beriefen. Sehr oft griffen die kommunistischen Staatsanwälte und Richter auf jene Paragraphen des Strafgesetzbuches zurück, die etwa die – angeblichen – Verbrechen des Vaterlandsverrats, der Spionage, der Aufwiegelung gegen die soziale Ordnung durch Agitation, der Unterlassung des Erstattens der Strafanzeige, des Besitzes außerhalb der Dienstobliegenheiten von Dokumenten, die Staatsgeheimnisse darstellen, ahnden sollten, und diese Paragraphen werden nun unzweideutig als Instrumente politischer Verurteilung angeführt.

Artikel 3 des neuen Gesetzes zählt die Dekrete, Regierungsbeschlüsse, Anordnungen und Beschlüsse des Innenministeriums auf, deren Anwendung administrative Maßnahmen mit politischem Charakter (etwa Auferlegung eines Zwangsaufenthaltes oder Internierung in Arbeitskolonien), die von Miliz oder Securitate angeordnet wurden, zur Folge hatten. Angeführt wird hier u. a. auch der Beschluss (decizia) des Innenministeriums Nr. 239/1952, der die „legale“ Grundlage für die Evakuierungen, die an den ersten Maitagen des Jahres 1952 in Kronstadt und im Burzenland durchgeführt wurden, darstellte. Etwa 2000 Personen, vor allem Siebenbürger Sachsen, mussten damals ihre Wohnungen binnen drei Tagen aufgeben und in Orte übersiedeln, die ihnen als Zwangswohnsitz (domiciliu obligatoriu) zugewiesen wurden.

Eine letzte Chance?

Personen, die in der kommunistischen Zeit auf Grund anderer Rechtsakte als den im Gesetz angeführten verurteilt wurden bzw. administrative Maßnahmen mit politischem Charakter zu erleiden hatten, können bei Gericht die Feststellung des politischen Charakters ihrer Verurteilung bzw. der gegen sie zur Anwendung gelangten Verwaltungsmaßnahme beantragen. Zuständig ist das Kreisgericht, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der klagenden Person befindet. Die beklagte Partei ist in diesen Fällen der Staat, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Finanzen.

Das neue Rehabilitations- und Wiedergutmachungsgesetz gilt (laut Artikel 7) nicht für Personen, die für Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wurden, wie auch für Personen, die in ihrer Tätigkeit rassistische und xenophobe Auffassungen wie etwa Hass und Gewalt mit ethnischer, rassistischer oder religiöser Motivation, die Überlegenheit bzw. Unterlegenheit von Rassen, Antisemitismus und die Anstiftung zur Fremdenfeindlichkeit vertreten haben.

Im Motivbericht zum Gesetz Nr. 221/2009 wird geschätzt, dass die Zahl der Personen, die unter Berufung auf die neuen gesetzlichen Verfügungen Entschädigungsklagen einreichen werden, nicht höher als 10.000 sein wird. Die Tăriceanu-Regierung ging laut Motivbericht davon aus, dass die Gerichte den Personen, auf die das Gesetz Anwendung findet, für den erlittenen materiellen Schaden Entschädigungen zusprechen werden, die im Durchschnitt nicht mehr als 33.000 neue Lei (zurzeit knapp 8000 Euro) pro Person ausmachen werden. Wir vertreten die Ansicht, dass dieser Betrag zu tief gegriffen ist.

Der neue Rechtsakt bezweckt in erster Linie die Beseitigung der strafrechtlichen Folgen von Verurteilungen mit politischem Charakter und die Rehabilitation der Opfer kommunistischer Willkür ope legis, also kraft des Gesetzes. Das Gesetz Nr. 221/2009 gilt offensichtlich nicht nur für rumänische Staatsbürger mit Wohnsitz im In- oder Ausland, sondern für alle Personen (auch ehemalige rumänische Staatsbürger), die in der kommunistischen Zeit in Rumänien aus politischen Gründen verfolgt wurden bzw. unter den Willkürmaßnahmen der kommunistischen Justiz, der kommunistischen Behörden (Securitate, Miliz) zu leiden hatten. Allerdings fehlt im Gesetz der Hinweis, an welches Gericht sich eine Person zu richten hat, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und von den Bestimmungen des neuen Gesetzes Gebrauch machen will. Dies ist ein Schwachpunkt, der etwa durch eine Novellierung des Gesetzes, aber auch durch einen Normativakt untergeordneten Ranges (Regierungsbeschluss, Ministerialanordnung) beseitigt werden kann. Jedenfalls ist anzunehmen, dass das neue Gesetz den Personen, auf die es sich bezieht, eine letzte Chance der Gewährung von moralischer wie materieller Entschädigung für im Kommunismus erlittenes Unrecht bietet.

Wolfgang Wittstock

Schlagwörter: Rechtsfragen, Kommunismus

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