9. Februar 2024

Renten in Rumänien werden stufenweise angehoben

Für Spätaussiedler wegen § 31 des Fremdrentengesetzes keine Auswirkung. Bezug der Gesamtrente aus Deutschland weiterhin möglich
Nach einer Mitteilung des rumänischen Arbeitsministeriums werden in Rumänien auch die Renten aus dem staatlichen Rentensystem angepasst. Dieses erfolgt in unterschiedlichen Stufen bis zum Grad der Inflation in Rumänien, die mit 13,8 % benannt wird. Nach dem gesetzlichen Anpassungssystem wird in Rumänien nicht die Rente selbst angepasst, sondern der Wert des Rentenpunktes. Diese Änderung wirkt sich – in Abhängigkeit des Anrechnungsfaktors des Rentenpunktes – sehr unterschiedlich auf die Gesamtberechnung der Rente aus.

Wichtig ist in diesem Zusammengang erneut der Hinweis, dass bei Anerkennung der Arbeitszeiten nach dem Fremdrentengesetz für anerkannte Spätaussiedler in Deutschland als Anwartschaft in der deutschen Rente ein Doppelbezug von Rente für diese Zeiten (also in der deutschen Rente nach dem FRG und zusätzlich als rumänische Rente aus Rumänien) ausgeschlossen ist. Vielmehr erfolgt gemäß § 31 FRG bei Anerkennung der Zeiten in der deutschen Rente und Bezug einer Rente aus Rumänien für die gleichen Zeiten eine KÜRZUNG der deutschen Rente um den in Rumänien festgestellten Bruttobetrag.

Das gilt leider auch dann, wenn aus Rumänien netto weniger Geld auf dem deutschen Bankkonto ankommt. Auch für den erheblichen Verfahrensaufwand für den Bezug der Teilleistung aus Rumänien (mehrfacher Schriftverkehr mit der rumänischen Behörde, Zahlungsunsicherheit, Verpflichtung zur regelmäßigen Übermittlung von Lebensbescheinigungen etc.) gibt es keinen Ausgleich, so dass die meisten Berechtigten sich dafür entscheiden, die Rente auch für die Zeiten in Rumänien in einer einheitlichen Zahlung nur aus Deutschland zu beziehen.

Das ist möglich und vom Gesetzgeber als Gestaltungsmöglichkeit für Betroffene so geregelt. Grundsätzlich gilt bei Rentenverfahren in der Europäischen Union eine sogenannte Antragsgleichstellung. Das bedeutet, dass bei Antragstellung in Deutschland die deutsche Rentenbehörde automatisch auch ein Verfahren in Rumänien anstößt. Betroffene bekommen dieses erst mit, wenn plötzlich aus Rumänien Anfragen und Schreiben der dortigen Behörde kommen. Das kann aber vermieden werden: Bei Altersrenten kann eine Aufschuberklärung für die rumänische Rente aus Rumänien im Rentenverfahren in Deutschland abgegeben werden, so dass ein Rentenverfahren in Rumänien erst gar nicht gestartet wird (gemäß Art. 50 VO EG 883/2004).

Wurde dieses übersehen oder leitet die Rentenbehörde bei anderen Rentenarten ein Rentenverfahren in Rumänien ein (damit irgendwann von dort Geld kommt und die deutsche Rente gekürzt werden kann …), kann ein Verzichts- bzw. Aufhebungsverfahren in Rumänien eingeleitet werden. Dieses hat dann zur Folge, dass ein Verfahren in Rumänien beendet wird und es bei dem Rentenverfahren und Rentenbezug nur in Deutschland bleibt. Eine solche Gestaltung ist auch nachträglich jederzeit möglich.

Rat und Hilfe erteilen Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Fremdrentengesetzes mit Bezug zu Rumänien.

RA Dr. Bernd Fabritius, München

Schlagwörter: Rumänien, Entschädigungszahlung, Deportation, Opfer, Sowjetunion

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