erstellt am 16.12.2006 um 10:47 Uhr
Grundsätzlich folgt in den Rechtsordnungen, die das ius sanguinis (Abstammungsrecht) als Richtlinie für den Staatsbürgerschaftserwerb verwenden, die Staatsbürgerschaft der Kinder jener der Eltern. Wenn es keine Ausnahmen gibt!
Eine - überaus lächerliche - Ausnahme stellt z.B. die Bestimmung im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht dar, dass ein Kind nur dann durch Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft des Vaters erhält, wenn es ehelich geboren wurde.
Wie man bemerkt, lugen gelegentlich hinter diversen Paragraphen feiste Pfäffchen hervor und lachen sich ins Fäustchen, dass sie trotz aller Säkularisierung noch immer imstande sind die Menschen zu quälen und zu drangsalieren ...
Der Geburtsort spielt im Regelfall beim ius sangunis keine Rolle. Es gibt allerdings in einigen Rechtsordnungen meines Wissens eine Art von Ablauffrist, bei der innerhalb einer gewissen Zeit das Kind "gemeldet" werden muß. Soweit ich mich erinnere, auch im deutschen Recht. Am besten einen Standesbeamten fragen, der ist immer auf dem laufenden, was Recht und dazu ergangene Judikatur in diesen Angelegenheiten anbelangt.
Im rumänischen Recht ist mir eine derartige Frist nicht bekannt. Da Gesetze und dazu ergangene Verordnungen geändert werden können, bitte auch in diesem Fall am besten einen geschulten rumänischen Konsulatsbeamten befragen. Die Leute sind heutzutage im Regelfalle recht nett und hilfsbereit und durchaus auch bereit (nicht immer auch gut imstande ) auf Deutsch Auskunft zu geben zu versuchen.
Meines Erachtens erwerben die Kinder in dem von dir angeführten Fall bereits durch Abstammung von ihrer Mutter sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsbürgerschaft. Es dürfte ohne jeden Belang sein, ob du sie mit rumänischen Papieren ausgestattet hast oder nicht. Deutsche Papiere haben sie durch ihre Geburt in Deutschland vermutlich sowieso bekommen. Die Staatsbürgerschaft des Vaters dürfte in diesem Fall ohne Belang sein. Allenfalls könnten von den Kindern weitere Staatsbürgerschaften des Vaters duch Geburt erworben worden sein. Theoretisch können durch Geburt, also nicht durch Abgabe von Willenserklärungen!, eine unbegrenzte Anzahl von Staatsbürgerschaften erworben werden.
[Dieser Beitrag wurde von hlw am 16.12.2006 editiert.]