20. Juli 2006

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Empfehlungen erarbeitet

Wie wirkt sich die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für die einzelnen Betroffenen aus (siehe Siebenbürgische Zeitung vom 15. Juli 2006). Diese Frage haben die Mitglieder des Anwaltspools der Interessengemeinschaft gegen Fremdrentenkürzungen am 12. Juli in der Bundesgeschäftsstelle der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in München erörtert. Bei dieser Fachbesprechung, die unter Beteiligung eines ausgewiesenen Spezialisten für Sozialverfahrensrecht, Richter Andreas Knipping (München) auf Einladung des stellvertretenden Bundesvorsitzenden Dr. Bernd Fabritius anberaumt worden war, konnten Empfehlungen für Betroffene erarbeitet werden.
Bisher hatten die Anwälte des Pools unserer Interessengemeinschaft, RA Harriet Stefani, RA Michael Dieners, RA Werner Krempels und RA Dr. Bernd Fabritius, sowie der Bundesrechtsreferent RA Ernst Bruckner bei fristgerechter Zusendung der Bescheide hiergegen Rechtsmittelverfahren eingeleitet. Für Zeiten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist dieses nun nicht mehr erforderlich: Dieses Gericht hat nämlich entschieden, dass für Zeiten nach Bekanntgabe der Gerichtsentscheidung (also ab 1. Juli 2006) auch bestandskräftige Bescheide anhand der noch zu schaffenden Übergangsvorschriften zu prüfen sind. Diese Verpflichtung, die der Regelung des § 48 Abs. 1 SGB X entspricht, müssen Rentenbehörden automatisch beachten, sobald die Übergangsvorschriften vom Bundesgesetzgeber geschaffen wurden. Hierfür hat das Gericht dem Gesetzgeber Zeit bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt.

Erst in diesen Übergangsvorschriften, die noch abzuwarten sind, wird dann auch geregelt werden, welche Fälle als „rentennahe Jahrgänge“ von den Übergangsvorschriften erfasst werden und in welchem Umfang dieses geschehen soll. Auch kann der Gesetzgeber in diesen Vorschriften regeln, ob sogar auch die Fälle für Zeiten vor Bekanntgabe der Gerichtsentscheidung ausgenommen werden, in welchen Betroffene eine Anfechtung der Kürzung innerhalb der Widerspruchsfrist nach Zugang des Rentenbescheides versäumt hatten. Es kann daher wie folgt zusammengefasst werden:

1) Betroffene, die vor Bekanntgabe des Urteils, d. h. vor dem 1. Juli 2006 innerhalb der Widerspruchsfrist die Kürzung angefochten haben, werden rückwirkend von den Übergangsvorschriften erfasst werden. Diese Fälle müssen nur weiter abwarten und bleiben ausgesetzt, bis diese Vorschriften vom Gesetzgeber geschaffen worden sind (maximal bis 31. Dezember 2007).

2) Alle anderen Betroffenen können ebenfalls abwarten und brauchen persönlich nicht mehr tätig zu werden, weil die Behandlung dieser Fälle von den zu schaffenden Übergangsvorschriften abhängt und diese auf jeden Fall für Zeiten ab dem 1. Juli 2006 Geltung haben und automatisch umgesetzt werden.

Alle anwesenden und fernmündlich in die Besprechung einbezogenen Juristen, darunter auch RA Harald Zeitvogel und RA Michael Dieners, deren Verfassungsbeschwerden vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls erfolgreich entschieden wurden (1 BvR 932/00 bzw. 1 BvR 743/00), waren sich einig: Handlungsbedarf für einzelne Personen besteht bei einem Rentenbeginn ab Bekanntgabe der Entscheidung, also ab dem 1. Juli 2006 nicht mehr. Nur wenn jemand nach diesem Zeitpunkt einen Rentenbescheid mit einem Rentenbeginn vor dem Zeitpunkt der Entscheidung erhält, wäre fristgerecht Widerspruch einzulegen. Für alle anderen Fälle ist es nicht mehr erforderlich, Bescheide wegen der Anfechtung der 40%-Kürzung an die Interessengemeinschaft einzusenden. Unser Verband wird das Verfahren zur Schaffung der Übergangsvorschriften nach Kräften begleiten. Auch dazu gab es bereits Besprechungen mit Fachleuten, über deren Ergebnisse im Bundesvorstand beraten und dann in dieser Zeitung informiert wird.

RA. Dr. Bernd Fabritius, Stellvertretender Bundesvorsitzender


Schlagworte: Rente, Rechtsfragen

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