Damit werden auch die in Artikel 16 des Gesetzes enthaltenen Übergangsregelungen zur Anwendung der 40-Prozent-Kürzung für Fremdrenten im Gesetz festgeschrieben. Da die Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland die Übergangsregelungen für unzureichend befindet, wird die „Interessengemeinschaft gegen Fremdrentenkürzungen“ diese einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen der bereits laufenden Verfahren zuführen.
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