30. Dezember 2013

Rumänisches Gericht verpflichtet Sozialbehörde, Russlandverschleppte zu entschädigen

In gleich zwei Entscheidungen hat das Tribunal Kronstadt, Abteilung für Administrativ- und Fiskalsachen, die zuständige Sozialbehörde AJPIS in Kronstadt (rumänisch: Bașov) verpflichtet, Opfern der Russlandverschleppung Genehmigungsbescheide für die Rechte aus dem Entschädigungsgesetz 118/1990 zu erteilen. Vorherige Ablehnungsbescheide dieser Behörde, die im Widerspruchsverfahren von der Behörde noch aufrechterhalten worden waren, hob das Gericht gleichzeitig auf (Urteile Nr. 5087/2013 vom 21.10.2013 und Nr. 5529 vom 11.11.2013, zugestellt am 20.12.2013). Nach dem Urteil sagte die Behörde die sofortige Umsetzung des Entschädigungsrechtes zu.
Die Anträge auf Entschädigung waren von den Betroffenen in Deutschland selbst unterzeichnet und von einem Bevollmächtigten schriftlich (per Post) nach Rumänien übermittelt worden. Die Verfolgung wurde anhand bestätigter Kopien rumänischer Urkunden belegt. Beides war für das Gericht nach Ergänzung der Rechtslage durch das Gesetz 221/2013 (vgl. „Novelle des Entschädigungsdekrets 118/1990 in Rumänien endgültig beschlossen“, Siebenbürgische Zeitung Online vom 7. Juni 2013) ausreichend und führte nun zu den stattgebenden Urteilen und zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung. Das Gericht hat damit weder eine persönliche Reise nach Rumänien noch notariell beglaubigte Urkunden für erforderlich gehalten und ist so der bisher restriktiven Praxis der Administration (vgl. „Entschädigungsrecht in Rumänien und Rentenfragen in Deutschland erörtert“ / „Rumänische Administration blockiert weiter“, SbZ Online vom 14. Dezember 2013) nicht gefolgt, sondern hat den Opfern das Recht auf Entschädigung zugesprochen.

Vorausgegangen war auch ein Memorandum zur grundsätzlichen Anerkennung der „Wiederaufbauarbeit in der UdSSR“ als politisches Unrecht im Sinne des Dekretes 118/1990, welches die rumänische Regierung nach einer Beschwerde des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland auf den Weg gebracht und in der Regierungssitzung vom 4. Dezember 2013 genehmigt hatte (vgl. http://gov.ro/ro/guvernul/sedinte-guvern/informatie-de-presa-privind-actele-normative-incluse-pe-agenda-sedintei-guvernului-romaniei-din-4-decembrie-ora-12-00).

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 teilte die Sozialbehörde dem Unterzeichner dann mit, dass die Umsetzung der so geklärten Rechtslage sofort erfolge und die zuständige Kommission die Bearbeitung der Akten zur Erteilung der Genehmigungen bereits aufgenommen habe. Die entsprechenden Bescheide würden nach Wiederaufnahme der Tätigkeit im neuen Jahr den Berechtigten zugestellt.

Wenn Betroffene von anderen Dienststellen in Rumänien trotz dieser Klärung weiterhin Ablehnungsbescheide bekommen sollten, wird die Einlegung von Widersprüchen (Contestații) unter Hinweis auf die erwähnten Gerichtsentscheidungen und das Memorandum der Regierung vom 5. Dezember 2013 empfohlen.

Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt, München

Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigung, Russlanddeportierte

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