8. August 2010

Wiedergutmachung in Rumänien stockt

Rumänien legt die finanzielle Entschädigung für Enteignungsopfer auf Eis und begrenzt die Entschädigung für Opfer kommunistischer Verfolgung. Mit der Dringlichkeitsverordnung Nr. 62/2010, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 446 vom 1. Juli 2010, hat die Regierung in Bukarest einschneidende, nach Ansicht des Juristen Heinz Götsch verfassungswidrige und menschenrechtsverletzende Änderungen des Gesetzes 247/2005 und des Gesetzes Nr. 221/2009 verfügt. Begründet werden die Änderungen mit der angespannten Wirtschafts- und Finanzlage des Landes.
Auch bisher wurden Entschädigungszahlungen für nicht restituierte Immobilien kaum oder nur spärlich geleistet. Rumänien ist Spitzenreiter bei den Verurteilungen wegen Eigentumsverletzungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser hat wiederholt bemängelt, dass der für Auszahlungen eingerichtete Eigentumsfond (Fondul Proprietatea) nicht funktioniert.

Das Gesetz 247/2005, Titel VII, über die Regelung der finanziellen Entschädigung für widerrechtlich enteignete Immobilien, die nicht in natura restituiert wurden, ist geändert worden. Mit der Dringlichkeitsverordnung Nr. 62/2010 sind die Entschädigungszahlungen vorerst bis 1. Juli 2012 ausgesetzt worden. Bisher hatten Entschädigungsberechtigte laut Dringlichkeitsverordnung Nr. 81/2007 die Option, zugesprochene Aktien bis zu einer Höchstsumme von 500 000 Lei je Entschädigungsakte (aktueller Umrechnungskurs 1 € = ca. 4,25 Lei) in Geld anzufordern und die Differenz bis zum tatsächlichen ermittelten Wert in Aktien zu erhalten. Wer schon über einen Bescheid auf finanzielle Entschädigung verfügt, hat nun zwei Möglichkeiten: den Zahlungstitel in nicht gedeckte Aktien umwandeln zu lassen oder noch zwei Jahre zu warten und zu hoffen, dass Rumänien wieder zahlungsfähig wird. Es bleibt abzuwarten, wie das rumänische Verfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darauf reagieren. Beim Gerichtshof in Straßburg ist derzeit ein sogenannter Pilot-Prozess gegen Rumänien anhängig. Eine Entscheidung wird frühestens im September dieses Jahres erwartet. Bei diesem Prozess hat auch RESRO e.V. geklagt. Je nach Ausgang des Verfahrens könnte Rumänien gezwungen sein, seine restriktive Restitutionspraxis zu ändern und die einschlägigen Gesetze zu reformieren. Der Verband der Siebenbürger Sachsen ist auch weiterhin intensiv bemüht, die rumänische Politik zum Einlenken zu bewegen. Er hat in einem Gespräch mit Rumäniens Innenminister Vasile Blaga am 31. Juli in Bukarest die Problematik erörtert. Innenminister Blaga hat eine kurzfristige Prüfung der Einwendungen zugesagt.

Nach Inkrafttreten des Rehabilitations- und Wiedergutmachungsgesetzes Nr. 221/2009 am 11. Juni 2009 (diese Zeitung berichtete am 7. September 2009) sind bei rumänischen Gerichten ca. 8 000 Klagen auf Entschädigung der Opfer von Verurteilungen oder administrativen Maßnahmen mit politischem Charakter aus dem Zeitraum 6. März 1945 bis 22. Dezember 1989 eingegangen. Bisher soll nur ein einziges Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sein.

Die Entschädigungssumme für den erlittenen moralischen und materiellen Schaden war vorerst nicht begrenzt. Materieller Schaden ist nach so langer Zeit schwer nachweisbar; der seelische Schmerz ist unermesslich und daher schwierig zu beziffern. Wichtig ist die Zeitspanne der Verurteilung, Verschleppung, Deportierung, Evakuierung, Internierung in Arbeitslagern, die Intensität des negativen physischen und psychischen Erlebten, dessen Folgen, die Wichtigkeit der verletzten Rechte sowie die familiären, beruflichen und sozialen Auswirkungen, die zum Teil bewiesen oder auch glaubhaft gemacht werden müssen. Entschädigungsansprüche können noch bis 11. Juni 2012 beim Landgericht (Tribunal) geltend gemacht werden. Klagen können die Opfer selbst oder, falls diese bereits verstorben sind, deren Ehepartner oder die Nachkommen ersten und zweiten Grades (Kinder, Enkelkinder) gegen den rumänischen Staat, vertreten durch das Finanzministerium. Mit der Dringlichkeitsverordnung wurden die möglichen Ansprüche begrenzt auf: höchstens 10 000 Euro für direkt Betroffene, 5 000 Euro für den hinterbliebenen Ehepartner und die Kinder, 2 500 Euro für die Enkelkinder. Bei den laufenden Verfahren sollen diese Höchstgrenzen auch berücksichtigt werden.

Unter Berufung auf Art. 155, Gesetz Nr. 105/ 1992 können Betroffene ohne Wohnsitz in Rumänien die Klage beim Landgericht Bukarest (Tribunalul București) einreichen. Ungewiss ist, ob das Gesetz auch die Russlanddeportation, die vor dem 6. März 1945 stattgefunden hat, betrifft. Im Gesetz Nr. 221/2009 gibt es aber eine Ermächtigungsklausel, die der Justiz erlaubt, auch diesen Tatbestand mit einzubeziehen, zumal die Folgen der Deportation über diesen Stichtag hinausgingen. Wir werden die laufenden Verfahren beobachten und über den Trend in der Rechtsprechung berichten. – An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Bericht der Europäischen Kommission von Juli 2010 über den Zustand der rumänischen Justiz der negativste seit dem Beitritt Rumäniens zur EU ist.

Diese Hinhaltetaktik sorgt bei Betroffenen für viel Unmut. Es ist leider gängige Praxis in Rumänien, dass vom Parlament verabschiedete Gesetze durch Dringlichkeitsverordnungen der Regierung geändert werden. Derlei Regelungen sind in der Form und im Inhalt verfassungs- bzw. menschenrechtswidrig. Mangelt es in Rumänien an Geld oder fehlt der politische Wille, kommunistisches Unrecht wiedergutzumachen? Eine Klage beim Verfassungsgericht, ausschließlich für Teile der Änderungen, wurde inzwischen vom Anwalt des Volkes (avocatul poporului) eingereicht.

Heinz Götsch, Rechtsanwalt/Hermannstadt

Schlagwörter: Rechtsfragen, Eigentumsrückgabe

Bewerten:

110 Bewertungen: ++

Neueste Kommentare

  • 27.02.2011, 15:41 Uhr von Inbrunst: Der Gerichtsentschluss ist unwiederruflich. Der Gerichtsvollzieher hat sich in der Sache auf seine ... [weiter]
  • 27.02.2011, 14:39 Uhr von Inbrunst: Auch keine Aktien an irgendeine Handelsgesellschaft wurden ihr nich dargeboten. [weiter]
  • 27.02.2011, 14:33 Uhr von Inbrunst: Ihr Vater wurde expropriert 1945 und verlor dabei 60 ha Grund und 3 Bauten. In einem der Bauwerke ... [weiter]

Artikel wurde 4 mal kommentiert.

Alle Kommentare anzeigen.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.